des Gesetz ein einzelnes Blatt eingenommen haben müßte: und die meisten enthalten nur wenige Zeilen. Dies wäre nur eine Sonderbarkeit; aber wir finden hier einen von der Florentina sowohl als von der Bononiensis (Cra- mer praef. ad Tit. de V. S. p. 13.) ganz abweichenden Text. Er enthält originale und singuläre Varianten, un- ter denen einige der Prüfung sehr werth sind. Unter die Quellen der Bononiensis gehört die Recension keines- wegs von der sich hier ein Theil erhalten hat: denn nur in äußerst wenigen Fällen stimmt sie mit ihr gegen die Florentina zusammen.
Contius hat in der Ausgabe 1571 (in 16mo) die wichtigsten Varianten als aus Julius Frontinus gege- ben: sie scheinen ganz in Vergessenheit gerathen zu seyn: in der Gebauerschen Ausgabe sind, nach Brenkmann, nur einige wenige, nicht die wichtigsten, angeführt. Ich gebe daher am Schluß dieser Abhandlung eine vollstän- dige Vergleichung mit der Florentina, und an allen Stellen wo diese Texte variiren, (aber auch nur an die- sen) mit alten Ausgaben, und der Haloandrischen und Sennetonischen. Rigaltius ließ den Titel weg aus sei- ner Ausgabe, und Goesius redet gar nicht von ihm. Ohne handschriftliche Autorität hat er hingegen l. 7. u. 8. §. 1. dieses Titels, l. 16. de adquir. res. dom. und l. 3. §. 2. de term. moto abdrucken lassen, als ob sie zum Corpus gehörten. Ich vermuthe daß er Turnebus Ausgabe nur dem Nahmen nach gekannt hat.
Es würde sehr wichtig seyn die Handschriften zu kennen die von unserer Sammlung gebraucht, zu wissen
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des Geſetz ein einzelnes Blatt eingenommen haben muͤßte: und die meiſten enthalten nur wenige Zeilen. Dies waͤre nur eine Sonderbarkeit; aber wir finden hier einen von der Florentina ſowohl als von der Bononienſis (Cra- mer præf. ad Tit. de V. S. p. 13.) ganz abweichenden Text. Er enthaͤlt originale und ſingulaͤre Varianten, un- ter denen einige der Pruͤfung ſehr werth ſind. Unter die Quellen der Bononienſis gehoͤrt die Recenſion keines- wegs von der ſich hier ein Theil erhalten hat: denn nur in aͤußerſt wenigen Faͤllen ſtimmt ſie mit ihr gegen die Florentina zuſammen.
Contius hat in der Ausgabe 1571 (in 16mo) die wichtigſten Varianten als aus Julius Frontinus gege- ben: ſie ſcheinen ganz in Vergeſſenheit gerathen zu ſeyn: in der Gebauerſchen Ausgabe ſind, nach Brenkmann, nur einige wenige, nicht die wichtigſten, angefuͤhrt. Ich gebe daher am Schluß dieſer Abhandlung eine vollſtaͤn- dige Vergleichung mit der Florentina, und an allen Stellen wo dieſe Texte variiren, (aber auch nur an die- ſen) mit alten Ausgaben, und der Haloandriſchen und Sennetoniſchen. Rigaltius ließ den Titel weg aus ſei- ner Ausgabe, und Goeſius redet gar nicht von ihm. Ohne handſchriftliche Autoritaͤt hat er hingegen l. 7. u. 8. §. 1. dieſes Titels, l. 16. de adquir. res. dom. und l. 3. §. 2. de term. moto abdrucken laſſen, als ob ſie zum Corpus gehoͤrten. Ich vermuthe daß er Turnebus Ausgabe nur dem Nahmen nach gekannt hat.
Es wuͤrde ſehr wichtig ſeyn die Handſchriften zu kennen die von unſerer Sammlung gebraucht, zu wiſſen
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des Geſetz ein einzelnes Blatt eingenommen haben muͤßte:
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waͤre nur eine Sonderbarkeit; aber wir finden hier einen
von der Florentina ſowohl als von der Bononienſis (Cra-
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Text. Er enthaͤlt originale und ſingulaͤre Varianten, un-
ter denen einige der Pruͤfung ſehr werth ſind. Unter
die Quellen der Bononienſis gehoͤrt die Recenſion keines-
wegs von der ſich hier ein Theil erhalten hat: denn nur
in aͤußerſt wenigen Faͤllen ſtimmt ſie mit ihr gegen die
Florentina zuſammen.
Contius hat in der Ausgabe 1571 (in 16mo) die
wichtigſten Varianten als aus Julius Frontinus gege-
ben: ſie ſcheinen ganz in Vergeſſenheit gerathen zu ſeyn:
in der Gebauerſchen Ausgabe ſind, nach Brenkmann,
nur einige wenige, nicht die wichtigſten, angefuͤhrt. Ich
gebe daher am Schluß dieſer Abhandlung eine vollſtaͤn-
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Stellen wo dieſe Texte variiren, (aber auch nur an die-
ſen) mit alten Ausgaben, und der Haloandriſchen und
Sennetoniſchen. Rigaltius ließ den Titel weg aus ſei-
ner Ausgabe, und Goeſius redet gar nicht von ihm.
Ohne handſchriftliche Autoritaͤt hat er hingegen l. 7. u. 8.
§. 1. dieſes Titels, l. 16. de adquir. res. dom. und l. 3. §. 2.
de term. moto abdrucken laſſen, als ob ſie zum Corpus
gehoͤrten. Ich vermuthe daß er Turnebus Ausgabe nur
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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812, S. 547. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische02_1812/563>, abgerufen am 24.11.2024.
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