Allgemeine Auswanderungs-Zeitung. Nr. 58. Rudolstadt, 8. November 1847.[Spaltenumbruch]
statt am 4. Tage und ich war froh, als ich das Land bestieg, daß Büttner. Fortschritte deutscher Ansiedelung in Brasilien. ( Schluß. ) Art. 17. Kein der Provinz verpflichteter Kolonist kann sich ohne vorherige Erlaubniß der Direction von Petropolis entfernen, widrigenfalls er gefänglich eingezogen und gerichtlich nach der Kolonie zurückgeführt werden kann. Art. 18. Dem Kolonisten, welcher seine Kinder über 7 und unter 12 Jahren nicht wöchentlich wenigstens 3 Tage zur Schule [Spaltenumbruch] schickt, soll für jeden Tag, an welchem die Kinder die Schule nicht besuchen, eine Strafe von 40 Reis zu Gunsten der Hülfscasse zu- erkannt werden. Art. 19. Kein Kolonist kann in seinem oder anderer Namen Klagen oder Vorstellungen an den Präsidenten der Provinz oder an andere Brasilianische oder fremde Autoritäten eingeben, ( die gericht- lichen und respectiven diplomatischen Agenten oder Consuls ausgenommen ) , als nur durch Vermittlung des Directors und mit dessen Berichte; sollte es jedoch vorkommen, daß ein Kolonist sich über den Director selbst zu beklagen habe, so soll er die Klage dem Vice = Director ein- reichen, welcher sie mit seinem Berichte und unter seiner Verantwort- lichkeit innerhalb 3 Tagen an die Regierung einzusenden hat. Art. 20. Wenn ein der Landessprache nicht mächtiger Kolonist, vor irgend ein Gericht außerhalb Petropolis in Civil=, polizeilichen und Criminal = Angelegenheiten gerufen wird, so kann der Director Jemanden ernennen, welcher den Kolonisten begleitet und ihm Rath ertheilt und als Dolmetscher dient, alsdann dem Director über das Vorgefallene berichtet, damit dieser im convenirenden Falle den Prä- sidenten davon in Kenntniß setze. Art. 21. Der Director in Ausführung der gegenwärtigen Verordnung hat unter den existirenden Beamten die geeignetsten aus- zuwählen, und wenn einige übrigbleiben, so sollen diese zur ersten Section der Werke der Normalstraße von Estrella übergehen, deren Chef sie nach bester Convenienz anstellen wird, wenn dieses mit öffent- lichem Nutzen geschehen kann, anderen Falls er der Regierung darü- ber vorstellen wird, damit selbige dann beschließe, was zu thun sei. Art. 22. Die Beamten, deren definitive Ernennung von der Regierung abhängt, haben ihre Patente von dem Secretariat zu erbitten. Art. 23. Der Vice = Director wird die Zahlungen an die Kolonisten machen und die respectiven Summen dazu vom Zahlmeister der Kolonie und Section in Empfang nehmen lassen, und es bleibt feste Regel, daß die Zahlungen jedem Kolonisten einzeln gemacht werden, worüber derselbe in den dazu bestimmten Büchern und den Abzugstabellen zu quittiren hat. Art. 24. Die Rechnungen sollen Ende jeden Monats aufge- macht und von dem Director rubricirt, von dem Vice = Director und den respectiven Schreibern, den Bauconducteuren, Aufsehern und Lie- feranten unterzeichnet werden. Art. 25. Dem Director kömmt es zu, den Lohn der Arbeiter, Meister und Handwerker zu bestimmen. Kein männlicher Arbeiter unter zwölf Jahren und weiblicher unter funfzehn Jahren soll zu den Arbeiten gelassen werden. Der Lohn eines gewöhnlichen Arbeiters ist je nach Umständen, Alter und Geschlecht von 400 bis 1,200 Reis und der eines Handwerkers von 1,100 bis 2,400 Reis; der eines Werkmeisters von 2,200 bis 3000 Reis. Die weiblichen Arbeiter werden nur in dringenden Fällen und ausnahmsweise zuge- lassen. Aus einer Familie werden nur zwei und im ärgsten Falle drei Jndividuen angenommen. Alle Arbeiten der Kolonie und Section hören während einer Art. 26. Die in Petropolis bestehende gegenseitige Hülfs = Casse soll durch einen Vorstand, bestehend aus allen Beamten der Kolonie und Section, Schul=, Bürger= und Werkmeistern geleitet werden. Die monatlichen Beiträge sind von 200, 400 und 600 Reis, und sind freiwillig von solchen Kolonisten und Leuten zu erheben, welche nicht in den Werken des Kaisers oder der Provinz arbeiten, und pflichtschuldig von den Uebrigen. Nach Umständen der Jndividuen oder der Familien wird der Vorstand die Beiträge bestimmen, und es kann diese Bestimmung geändert werden, sobald andere Umstände eintreten, als die, welche sie verursachten. Der Vorstand entwirft die Tabelle der Unterstützungen, und es [Spaltenumbruch]
statt am 4. Tage und ich war froh, als ich das Land bestieg, daß Büttner. Fortschritte deutscher Ansiedelung in Brasilien. ( Schluß. ) Art. 17. Kein der Provinz verpflichteter Kolonist kann sich ohne vorherige Erlaubniß der Direction von Petropolis entfernen, widrigenfalls er gefänglich eingezogen und gerichtlich nach der Kolonie zurückgeführt werden kann. Art. 18. Dem Kolonisten, welcher seine Kinder über 7 und unter 12 Jahren nicht wöchentlich wenigstens 3 Tage zur Schule [Spaltenumbruch] schickt, soll für jeden Tag, an welchem die Kinder die Schule nicht besuchen, eine Strafe von 40 Reis zu Gunsten der Hülfscasse zu- erkannt werden. Art. 19. Kein Kolonist kann in seinem oder anderer Namen Klagen oder Vorstellungen an den Präsidenten der Provinz oder an andere Brasilianische oder fremde Autoritäten eingeben, ( die gericht- lichen und respectiven diplomatischen Agenten oder Consuls ausgenommen ) , als nur durch Vermittlung des Directors und mit dessen Berichte; sollte es jedoch vorkommen, daß ein Kolonist sich über den Director selbst zu beklagen habe, so soll er die Klage dem Vice = Director ein- reichen, welcher sie mit seinem Berichte und unter seiner Verantwort- lichkeit innerhalb 3 Tagen an die Regierung einzusenden hat. Art. 20. Wenn ein der Landessprache nicht mächtiger Kolonist, vor irgend ein Gericht außerhalb Petropolis in Civil=, polizeilichen und Criminal = Angelegenheiten gerufen wird, so kann der Director Jemanden ernennen, welcher den Kolonisten begleitet und ihm Rath ertheilt und als Dolmetscher dient, alsdann dem Director über das Vorgefallene berichtet, damit dieser im convenirenden Falle den Prä- sidenten davon in Kenntniß setze. Art. 21. Der Director in Ausführung der gegenwärtigen Verordnung hat unter den existirenden Beamten die geeignetsten aus- zuwählen, und wenn einige übrigbleiben, so sollen diese zur ersten Section der Werke der Normalstraße von Estrella übergehen, deren Chef sie nach bester Convenienz anstellen wird, wenn dieses mit öffent- lichem Nutzen geschehen kann, anderen Falls er der Regierung darü- ber vorstellen wird, damit selbige dann beschließe, was zu thun sei. Art. 22. Die Beamten, deren definitive Ernennung von der Regierung abhängt, haben ihre Patente von dem Secretariat zu erbitten. Art. 23. Der Vice = Director wird die Zahlungen an die Kolonisten machen und die respectiven Summen dazu vom Zahlmeister der Kolonie und Section in Empfang nehmen lassen, und es bleibt feste Regel, daß die Zahlungen jedem Kolonisten einzeln gemacht werden, worüber derselbe in den dazu bestimmten Büchern und den Abzugstabellen zu quittiren hat. Art. 24. Die Rechnungen sollen Ende jeden Monats aufge- macht und von dem Director rubricirt, von dem Vice = Director und den respectiven Schreibern, den Bauconducteuren, Aufsehern und Lie- feranten unterzeichnet werden. Art. 25. Dem Director kömmt es zu, den Lohn der Arbeiter, Meister und Handwerker zu bestimmen. Kein männlicher Arbeiter unter zwölf Jahren und weiblicher unter funfzehn Jahren soll zu den Arbeiten gelassen werden. Der Lohn eines gewöhnlichen Arbeiters ist je nach Umständen, Alter und Geschlecht von 400 bis 1,200 Reis und der eines Handwerkers von 1,100 bis 2,400 Reis; der eines Werkmeisters von 2,200 bis 3000 Reis. Die weiblichen Arbeiter werden nur in dringenden Fällen und ausnahmsweise zuge- lassen. Aus einer Familie werden nur zwei und im ärgsten Falle drei Jndividuen angenommen. Alle Arbeiten der Kolonie und Section hören während einer Art. 26. Die in Petropolis bestehende gegenseitige Hülfs = Casse soll durch einen Vorstand, bestehend aus allen Beamten der Kolonie und Section, Schul=, Bürger= und Werkmeistern geleitet werden. Die monatlichen Beiträge sind von 200, 400 und 600 Reis, und sind freiwillig von solchen Kolonisten und Leuten zu erheben, welche nicht in den Werken des Kaisers oder der Provinz arbeiten, und pflichtschuldig von den Uebrigen. 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Kein Kolonist kann in seinem oder anderer Namen<lb/> Klagen oder Vorstellungen an den Präsidenten der Provinz oder an<lb/> andere Brasilianische oder fremde Autoritäten eingeben, ( die gericht-<lb/> lichen und respectiven diplomatischen Agenten oder Consuls ausgenommen ) ,<lb/> als nur durch Vermittlung des Directors und mit dessen Berichte;<lb/> sollte es jedoch vorkommen, daß ein Kolonist sich über den Director<lb/> selbst zu beklagen habe, so soll er die Klage dem Vice = Director ein-<lb/> reichen, welcher sie mit seinem Berichte und unter seiner Verantwort-<lb/> lichkeit innerhalb 3 Tagen an die Regierung einzusenden hat.</item><lb/> <item><hi rendition="#g">Art.</hi> 20. Wenn ein der Landessprache nicht mächtiger Kolonist,<lb/> vor irgend ein Gericht außerhalb Petropolis in Civil=, polizeilichen<lb/> und Criminal = Angelegenheiten gerufen wird, so kann der Director<lb/> Jemanden ernennen, welcher den Kolonisten begleitet und ihm Rath<lb/> ertheilt und als Dolmetscher dient, alsdann dem Director über das<lb/> Vorgefallene berichtet, damit dieser im convenirenden Falle den Prä-<lb/> sidenten davon in Kenntniß setze.</item><lb/> <item><hi rendition="#g">Art.</hi> 21. 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statt am 4. Tage und ich war froh, als ich das Land bestieg, daß
endlich das ewige Reisen überstanden. Milwaukie ist eine Stadt von
ca. 10,000 Einw., erst seit 10 Jahren erbaut, mit netten, freund-
lich aussehenden Straßen und Plätzen. Hier beschlossen wir nur kurz
zu verweilen und nachdem wir über die Beschaffenheit des Landes die
nöthigen Erkundigungen eingezogen, wobei mich besonders Dr. Hübsch-
mann unterstützte, der mich sehr freundlich empfing, wurde Dr. Haas
aus Elberfeld und ich deputirt, um Land zu suchen. Am 2. Tage
reisten wir mit Post nach Fond du Lac, welche Grafschaft uns
besonders gerühmt wurde. Jch glaubte nun im Jnnern des Landes
in eine Wildniß zu kommen, aber siehe, was Jhr in Deutschland nicht
meint, die fernsten Länder des Westens übertreffen Euch an Cultur:
überall freundliche Landhäuser, Gasthöfe, Landstraßen, nette Städtchen
und überall, wo nur einigermaßen eine Gegend angebaut ist, versorgt
auch der blühende Handel die entferntesten Blockhäuser mit allen Artikeln
der Bequemlichkeit und allen Bedürfnissen des Lebens. Wo nur 10
Häuser zusammenstehen, ist auch ein Store ( Laden ) , ein Inn ( Gasthaus ) ,
eine Kirche und Schule. Städte und Dörfer entstehen wie im Zauber,
da dieses schöne Land jetzt der Hauptzielpunkt der Einwanderung ist.
Nachdem wir in 2 Tagen Fond du Lac erreicht, kamen wir in eine
reizende Gegend am Winnebago-See. Hier wechseln lichte Wal-
dungen mit prächtigen Wiesen und die Fruchtbarkeit des Bodens ist
so groß, daß ich nie so schönes Getreide und Früchte gesehen habe.
Hier beschloß ich denn, mich für die Zukunft niederzulassen. 14 engl.
Meilen von Fond du Lac am Winnebago = See liegt das Settlement
Calumet von ca. 2000 Menschen bewohnt, die hier, vor wenig Jahren
als mittellose Einwanderer angekommen, jetzt im schönsten Wohlstand
leben. Hier haben zwar die Landspeculanten schon seit mehreren Jahren
sich der schönsten Ländereien bemächtigt, die jetzt jährlich 100 Procent
im Werthe steigen, doch ist es mir gelungen, noch 120 Acker schönes
Land, das leicht zu cultiviren, und Wald und Wiesen hat, für den
billigen Preis von 200 Dollars zu acquiriren, und nach Aller Meinung
habe ich einen vorzüglichen Kauf gemacht. Jch liege nur 3 engl.
Meilen vom See Winnebago, 3 Meilen von Calumetville, 1 1 / 2 M.
von einer protestantischen und 2 M. von einer katholischen Kirche,
und als nahe Nachbarn habe ich 2 Landsleute, Weimeraner, die früher
in Deutschland Verwalter, jetzt wohlhabende Farmer sind, beide,
Wittich und Trewes, stammen aus dem Eisenacher Kreis. Ein
Canal wird im kommenden Jahre den Winnebago mit dem Michigan-
See verbinden, und eine Eisenbahn denselben mit dem Mississippi,
so daß ich an die ersten Handelsstraßen Amerikas zu liegen komme.
Vorerst habe ich ein Häuschen zu bauen und Land zu cultiviren, wobei
mir ein junger Elberfelder beisteht, den ich zu mir nehme. Jch habe
schon in Deutschland die ganze Sache zu 1000 Thlr. berechnet und
dieß trifft hier zu; doch ist alles in Grundstücken und Jnventar sicher
angelegt und ich denke auch noch 40 Acker, die an meine Besitzung
grenzen, hinzuzukaufen. Nach Allem, wie ich jetzt die Verhältnisse
kenne, bin ich außer Sorgen, und habe das Vertrauen, daß ich hier
in den nächsten Jahren gute Geschäfte mache ec.
Büttner.
Fortschritte deutscher Ansiedelung
in Brasilien.
( Schluß. )
Art. 17. Kein der Provinz verpflichteter Kolonist kann sich
ohne vorherige Erlaubniß der Direction von Petropolis entfernen,
widrigenfalls er gefänglich eingezogen und gerichtlich nach der Kolonie
zurückgeführt werden kann.
Art. 18. Dem Kolonisten, welcher seine Kinder über 7 und
unter 12 Jahren nicht wöchentlich wenigstens 3 Tage zur Schule
schickt, soll für jeden Tag, an welchem die Kinder die Schule nicht
besuchen, eine Strafe von 40 Reis zu Gunsten der Hülfscasse zu-
erkannt werden.
Art. 19. Kein Kolonist kann in seinem oder anderer Namen
Klagen oder Vorstellungen an den Präsidenten der Provinz oder an
andere Brasilianische oder fremde Autoritäten eingeben, ( die gericht-
lichen und respectiven diplomatischen Agenten oder Consuls ausgenommen ) ,
als nur durch Vermittlung des Directors und mit dessen Berichte;
sollte es jedoch vorkommen, daß ein Kolonist sich über den Director
selbst zu beklagen habe, so soll er die Klage dem Vice = Director ein-
reichen, welcher sie mit seinem Berichte und unter seiner Verantwort-
lichkeit innerhalb 3 Tagen an die Regierung einzusenden hat.
Art. 20. Wenn ein der Landessprache nicht mächtiger Kolonist,
vor irgend ein Gericht außerhalb Petropolis in Civil=, polizeilichen
und Criminal = Angelegenheiten gerufen wird, so kann der Director
Jemanden ernennen, welcher den Kolonisten begleitet und ihm Rath
ertheilt und als Dolmetscher dient, alsdann dem Director über das
Vorgefallene berichtet, damit dieser im convenirenden Falle den Prä-
sidenten davon in Kenntniß setze.
Art. 21. Der Director in Ausführung der gegenwärtigen
Verordnung hat unter den existirenden Beamten die geeignetsten aus-
zuwählen, und wenn einige übrigbleiben, so sollen diese zur ersten
Section der Werke der Normalstraße von Estrella übergehen, deren
Chef sie nach bester Convenienz anstellen wird, wenn dieses mit öffent-
lichem Nutzen geschehen kann, anderen Falls er der Regierung darü-
ber vorstellen wird, damit selbige dann beschließe, was zu thun sei.
Art. 22. Die Beamten, deren definitive Ernennung von der
Regierung abhängt, haben ihre Patente von dem Secretariat zu erbitten.
Art. 23. Der Vice = Director wird die Zahlungen an die
Kolonisten machen und die respectiven Summen dazu vom Zahlmeister
der Kolonie und Section in Empfang nehmen lassen, und es bleibt
feste Regel, daß die Zahlungen jedem Kolonisten einzeln gemacht
werden, worüber derselbe in den dazu bestimmten Büchern und den
Abzugstabellen zu quittiren hat.
Art. 24. Die Rechnungen sollen Ende jeden Monats aufge-
macht und von dem Director rubricirt, von dem Vice = Director und
den respectiven Schreibern, den Bauconducteuren, Aufsehern und Lie-
feranten unterzeichnet werden.
Art. 25. Dem Director kömmt es zu, den Lohn der Arbeiter,
Meister und Handwerker zu bestimmen. Kein männlicher Arbeiter
unter zwölf Jahren und weiblicher unter funfzehn Jahren soll zu den
Arbeiten gelassen werden. Der Lohn eines gewöhnlichen Arbeiters
ist je nach Umständen, Alter und Geschlecht von 400 bis 1,200
Reis und der eines Handwerkers von 1,100 bis 2,400 Reis; der
eines Werkmeisters von 2,200 bis 3000 Reis. Die weiblichen
Arbeiter werden nur in dringenden Fällen und ausnahmsweise zuge-
lassen. Aus einer Familie werden nur zwei und im ärgsten Falle
drei Jndividuen angenommen.
Alle Arbeiten der Kolonie und Section hören während einer
Woche in jedem Monate völlig auf.
Art. 26. Die in Petropolis bestehende gegenseitige Hülfs = Casse
soll durch einen Vorstand, bestehend aus allen Beamten der Kolonie
und Section, Schul=, Bürger= und Werkmeistern geleitet werden.
Die monatlichen Beiträge sind von 200, 400 und 600 Reis, und
sind freiwillig von solchen Kolonisten und Leuten zu erheben, welche
nicht in den Werken des Kaisers oder der Provinz arbeiten, und
pflichtschuldig von den Uebrigen. Nach Umständen der Jndividuen
oder der Familien wird der Vorstand die Beiträge bestimmen, und
es kann diese Bestimmung geändert werden, sobald andere Umstände
eintreten, als die, welche sie verursachten.
Der Vorstand entwirft die Tabelle der Unterstützungen, und es
soll keine Unterstützung gegeben werden, ohne ein von einem der
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Peter Fankhauser:
Transformation von TUSTEP nach TEI P5.
Transformation von TEI P5 in das DTA TEI P5 Format.
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