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Allgemeine Auswanderungs-Zeitung. Nr. 58. Rudolstadt, 8. November 1847.

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[Spaltenumbruch] Bürgermeister unterschriebenes Zeugniß, welches noch die Rubrik des
Directors oder Vice = Directors tragen muß.

Der Vorstand wird die Buchführung anordnen, die Beiträge
und die Verwendung der Gelder bestimmen und wird sich am letzten
Sonntage eines jeden Monats und außerdem, so oft der Director es
für nöthig hält, versammeln, um unter dem Präsidium desselben
über die Angelegenheiten und das allgemeine Jnteresse der Kolonie zu
verhandeln.

Art. 27. Es kömmt dem Director als Chef der 2. Section
zu, sich zu bemühen, daß der Theil der Normal = Straße, welcher
zwischen dem Kaiserlichen Palast und der Brücke des Penedo auf der
neuen Serra begriffen ist, baldmöglichst beendigt wird; dieser Theil
und der, welcher zwischen dem Kaiserlichen Palast und Jtamaraty
liegt, bleibt, um ausschließlich durch die Kolonisten gemacht zu werden.
Art. 28. Der Director hat am Ende eines jeden Jahres ein
ausführliches Relatorium über den Zustand der Kolonie und 2. Section
der Normal = Straße von Estrella und die gewöhnliche statistische Ueber-
sicht einzureichen.
Art. 29. Vom ersten Juli dieses Jahres an beginnen die
Abzüge zu Gunsten der Provinz zur Tilgung der Schulden der Ko-
lonisten an dieselbe. Was die Kolonisten anbetrifft, welche an Kai-
serlichen und Provinzial = Werken arbeiten, so wird der Abzug zufolge
der respectiven Contracte bei Gelegenheit der Zahlungen ihres Lohnes
gemacht, und was diejenigen Kolonisten anbetrifft, die nicht an den
genannten Werken arbeiten, so wird der Director die Summe be-
stimmen, welche sie füglich mit Berücksichtigung ihrer Umstände ab-
tragen können, und werden von dem, der solche Kolonisten in seinem
Privatdienste besitzt, diese Abträge in Anspruch genommen.
Art. 30. Der Director, kann in wichtigen Fällen, die durch
die Regierung definitiv ernannten Beamten bis zu 8 Tage ihres
Dienstes entheben und hat die Regierung sogleich davon zu benach-
richtigen, welche dann bestimmen wird, ob während dieser Zeit der
Gehalt diesen Beamten entzogen werden soll oder nicht.
Art. 31. Dem Director steht es zu, solchen Beamten, deren
Ernennung blos von ihm abhängt, drei Tage Lohn zu streichen, und
sie sogar mit 3 Tage Arrest zu bestrafen, wenn er es für nöthig hält.

Es kömmt auch dem Director zu, den Kolonisten und sonstigen
Arbeitern bis zu 3 Tage Lohn zu streichen, und ihnen, um sie für
gröbere Vergehen zu bestrafen, bis auf 8 Tage Arrest zuzuerkennen;
und es kann der Director, so oft er es für gut und nützlich hält,
den Arbeitern und Meistern, wenn sie nachlässig, träge oder unge-
sittet sind und Unruhe stiften, den Lohn herunter setzen, oder sie auch
von den Arbeiten der Kolonie und Section für eine gewisse Zeit
oder für immer ausschließen, was dann den Verlust aller Rechte,
welche die übrigen Kolonisten genießen, nach sich zieht.

   
   
Gesetze und Verordnungen.
Revidirte Verordnung in Betreff der Verschiffung der über Hamburg
direct nach andern Welttheilen Auswandernden.
§. 1. Diese Verordnung erstreckt sich auf alle Schiffe, auf
denen von Hamburg oder Cuxhafen aus mehr als 25 Zwischendecks-
Passagiere direct nach andern Welttheilen befördert werden sollen.
§. 2. Das Geschäft der Beförderung von Auswanderern ist
nur hiesigen Bürgern und Einwohnern, und außerdem nur solchen
fremden Schiffern, welche durch hier ansässige selbstschuldige Bürgen
vertreten sind, gestattet. Die desfallsigen Contracte können von dem
Uebernehmer selbst abgeschlossen werden; findet aber eine Vermittlung
[Spaltenumbruch] statt, so steht diese ausschließlich den beeidigten Schiffsmaklern zu,
welchen die gesetzliche Courtage nur von dem Befrachter und nicht
von den Passagieren zu bezahlen ist.
§. 3. Der Makler ist verpflichtet, vor Einschiffung der Pas-
sagiere der Polizei = Behörde Denjenigen namhaft zu machen, welcher
durch ihn Contracte wegen Beförderung von Auswanderern hat ab-
schließen lassen. Wenn kein Makler hinzugezogen ist, hat der Con-
trahent selbst die Anzeige zu machen.
§. 4. Der Makler, oder wenn keiner hinzugezogen ist, der Con-
trahent selbst, hat vor Abgang des Schiffs der Polizeibehörde ein
Verzeichniß aller mit diesem Schiffe zu befördernden Auswanderer,
unter Angabe des Geburtsortes, Geschlechts, Alters, Berufs und Be-
stimmungsortes derselben, einzureichen. Gehen nicht alle engagirten
Auswanderer mit, so ist ein Namensverzeichniß der Zurückgebliebenen
unmittelbar nach Abgang des Schiffs bei derselben Behörde einzureichen.
§. 5. Der Contrahent hat dafür zu sorgen, daß das Schiff zu
der beabsichtigten Reise in völlig seetüchtigem Zustande sich befinde und
zur Aufnahme der mitreisenden Passagiere bequem eingerichtet sei.
Das zur Aufnahme derselben bestimmte Zwischendeck muß eine Höhe
von mindestens5 1 / 2 Fuß haben und in Kojen von mindestens 6 Fuß
Länge eingetheilt sein. Die 4 = Mannskojen müssen mindestens 6 Fuß
Breite haben. Es dürfen nicht mehr als 2 Kojen über einander
angebracht, und zwischen den Schlafstellen der Passagiere keine Güter
geladen werden.
§. 6. Der Contrahent hat ferner dafür zu sorgen, daß für die
wahrscheinlich längste Dauer der Reise hinlänglicher und guter Pro-
viant mitgenommen werde, und zwar liegt ihm diese Verpflichtung
auch dann ob, wenn er die Verproviantirung contractlich den Passa-
gieren selbst überlassen hat. Der mitzunehmende Proviant muß min-
destens in 2 P. Fleisch und 1 P. Speck, und in 5 P. Brod pr.
Woche für jeden Passagier bestehen. Außerdem muß eine hinlängliche
Quantität von trockenem Gemüse, als Bohnen, Erbsen, Graupen und
Mehl, und zwar zusammen zum Betrage von mindestens 3 1 / 2 P. pr.
Woche für jeden Passagier, mitgenommen werden.

Als wahrscheinlich längste Dauer der Reise wird angesehen:
a ) nach der Ostküste von Nordamerika, Westindien, Para und Maran-
hao, bis zum Cap St. Roque in Brasilien einschließlich 13 Wochen;
c ) nach der brasilischen Küste vom Cap St. Roque bis einschließlich
der Mündung des Plata = Stromes 16 Wochen; b ) nach dem Cap
der guten Hoffnung 18 Wochen; d ) nach Australien, Vandiemens-
Land und Neuseeland 27 Wochen.

Schiffe, die von hier direct nach fremden Welttheilen gehen,
müssen an gutem Wasser, wenn der Bestimmungsort weiter als das
Cap St. Roque liegt, 2 Orhoft, wenn er an der Ostküste von Ame-
rika zwischen dem Cap St. Roque und dem 32 Grad nördl. Breite
liegt,1 1 / 2 Orhoft, wenn nördlicher als der 32. Grad nördl. Breite,
1 Orhoft für die Person mitnehmen.

Rücksichtlich der Verproviantirung und des Schiffsraumes sind
3 Kinder unter 7 Jahren, und 2 Kinder unter 12 Jahren für einen
Passagier, Kinder unter 12 Monaten gar nicht zu rechnen. Außer-
dem ist für Mitnahme der erforderlichen Medicinkiste Sorge zu tragen.

§. 7. Der Contrahent ist verpflichtet, vor Einschiffung der Passa-
giere, dem Hafenherrn nachzuweisen, daß den Vorschriften der vor-
stehenden §§. 5 und 6 vollständig genügt sei, und hat zu dem Behuf,
wenn er selbst ein Hiesiger und auch das Schiff ein Hamburgisches
ist, eine deßfallsige Versicherung auf geleisteten Bürgereid zu geben,
sonst aber ein Attest zweier, von der Commerz = Deputation zu er-
nennender, beeidigter Schiffsbesichtiger beizubringen.
§. 8. Der Contrahent ist ferner verpflichtet, vor Abgang des
Schiffes, dem Polizeiherrn durch Producirung der Police nachzuweisen,
daß die gehörige Versicherung für die ganze Dauer der Reise ge-
schlossen sei. Die Versicherung muß dahin lauten, daß der Versicherer
sich verbindlich macht, die Kosten zu ersetzen, welche aufzuwenden sind,

[Spaltenumbruch] Bürgermeister unterschriebenes Zeugniß, welches noch die Rubrik des
Directors oder Vice = Directors tragen muß.

Der Vorstand wird die Buchführung anordnen, die Beiträge
und die Verwendung der Gelder bestimmen und wird sich am letzten
Sonntage eines jeden Monats und außerdem, so oft der Director es
für nöthig hält, versammeln, um unter dem Präsidium desselben
über die Angelegenheiten und das allgemeine Jnteresse der Kolonie zu
verhandeln.

Art. 27. Es kömmt dem Director als Chef der 2. Section
zu, sich zu bemühen, daß der Theil der Normal = Straße, welcher
zwischen dem Kaiserlichen Palast und der Brücke des Penédo auf der
neuen Serra begriffen ist, baldmöglichst beendigt wird; dieser Theil
und der, welcher zwischen dem Kaiserlichen Palast und Jtamaraty
liegt, bleibt, um ausschließlich durch die Kolonisten gemacht zu werden.
Art. 28. Der Director hat am Ende eines jeden Jahres ein
ausführliches Relatorium über den Zustand der Kolonie und 2. Section
der Normal = Straße von Estrella und die gewöhnliche statistische Ueber-
sicht einzureichen.
Art. 29. Vom ersten Juli dieses Jahres an beginnen die
Abzüge zu Gunsten der Provinz zur Tilgung der Schulden der Ko-
lonisten an dieselbe. Was die Kolonisten anbetrifft, welche an Kai-
serlichen und Provinzial = Werken arbeiten, so wird der Abzug zufolge
der respectiven Contracte bei Gelegenheit der Zahlungen ihres Lohnes
gemacht, und was diejenigen Kolonisten anbetrifft, die nicht an den
genannten Werken arbeiten, so wird der Director die Summe be-
stimmen, welche sie füglich mit Berücksichtigung ihrer Umstände ab-
tragen können, und werden von dem, der solche Kolonisten in seinem
Privatdienste besitzt, diese Abträge in Anspruch genommen.
Art. 30. Der Director, kann in wichtigen Fällen, die durch
die Regierung definitiv ernannten Beamten bis zu 8 Tage ihres
Dienstes entheben und hat die Regierung sogleich davon zu benach-
richtigen, welche dann bestimmen wird, ob während dieser Zeit der
Gehalt diesen Beamten entzogen werden soll oder nicht.
Art. 31. Dem Director steht es zu, solchen Beamten, deren
Ernennung blos von ihm abhängt, drei Tage Lohn zu streichen, und
sie sogar mit 3 Tage Arrest zu bestrafen, wenn er es für nöthig hält.

Es kömmt auch dem Director zu, den Kolonisten und sonstigen
Arbeitern bis zu 3 Tage Lohn zu streichen, und ihnen, um sie für
gröbere Vergehen zu bestrafen, bis auf 8 Tage Arrest zuzuerkennen;
und es kann der Director, so oft er es für gut und nützlich hält,
den Arbeitern und Meistern, wenn sie nachlässig, träge oder unge-
sittet sind und Unruhe stiften, den Lohn herunter setzen, oder sie auch
von den Arbeiten der Kolonie und Section für eine gewisse Zeit
oder für immer ausschließen, was dann den Verlust aller Rechte,
welche die übrigen Kolonisten genießen, nach sich zieht.

   
   
Gesetze und Verordnungen.
Revidirte Verordnung in Betreff der Verschiffung der über Hamburg
direct nach andern Welttheilen Auswandernden.
§. 1. Diese Verordnung erstreckt sich auf alle Schiffe, auf
denen von Hamburg oder Cuxhafen aus mehr als 25 Zwischendecks-
Passagiere direct nach andern Welttheilen befördert werden sollen.
§. 2. Das Geschäft der Beförderung von Auswanderern ist
nur hiesigen Bürgern und Einwohnern, und außerdem nur solchen
fremden Schiffern, welche durch hier ansässige selbstschuldige Bürgen
vertreten sind, gestattet. Die desfallsigen Contracte können von dem
Uebernehmer selbst abgeschlossen werden; findet aber eine Vermittlung
[Spaltenumbruch] statt, so steht diese ausschließlich den beeidigten Schiffsmaklern zu,
welchen die gesetzliche Courtage nur von dem Befrachter und nicht
von den Passagieren zu bezahlen ist.
§. 3. Der Makler ist verpflichtet, vor Einschiffung der Pas-
sagiere der Polizei = Behörde Denjenigen namhaft zu machen, welcher
durch ihn Contracte wegen Beförderung von Auswanderern hat ab-
schließen lassen. Wenn kein Makler hinzugezogen ist, hat der Con-
trahent selbst die Anzeige zu machen.
§. 4. Der Makler, oder wenn keiner hinzugezogen ist, der Con-
trahent selbst, hat vor Abgang des Schiffs der Polizeibehörde ein
Verzeichniß aller mit diesem Schiffe zu befördernden Auswanderer,
unter Angabe des Geburtsortes, Geschlechts, Alters, Berufs und Be-
stimmungsortes derselben, einzureichen. Gehen nicht alle engagirten
Auswanderer mit, so ist ein Namensverzeichniß der Zurückgebliebenen
unmittelbar nach Abgang des Schiffs bei derselben Behörde einzureichen.
§. 5. Der Contrahent hat dafür zu sorgen, daß das Schiff zu
der beabsichtigten Reise in völlig seetüchtigem Zustande sich befinde und
zur Aufnahme der mitreisenden Passagiere bequem eingerichtet sei.
Das zur Aufnahme derselben bestimmte Zwischendeck muß eine Höhe
von mindestens5 1 / 2 Fuß haben und in Kojen von mindestens 6 Fuß
Länge eingetheilt sein. Die 4 = Mannskojen müssen mindestens 6 Fuß
Breite haben. Es dürfen nicht mehr als 2 Kojen über einander
angebracht, und zwischen den Schlafstellen der Passagiere keine Güter
geladen werden.
§. 6. Der Contrahent hat ferner dafür zu sorgen, daß für die
wahrscheinlich längste Dauer der Reise hinlänglicher und guter Pro-
viant mitgenommen werde, und zwar liegt ihm diese Verpflichtung
auch dann ob, wenn er die Verproviantirung contractlich den Passa-
gieren selbst überlassen hat. Der mitzunehmende Proviant muß min-
destens in 2 P. Fleisch und 1 P. Speck, und in 5 P. Brod pr.
Woche für jeden Passagier bestehen. Außerdem muß eine hinlängliche
Quantität von trockenem Gemüse, als Bohnen, Erbsen, Graupen und
Mehl, und zwar zusammen zum Betrage von mindestens 3 1 / 2 P. pr.
Woche für jeden Passagier, mitgenommen werden.

Als wahrscheinlich längste Dauer der Reise wird angesehen:
a ) nach der Ostküste von Nordamerika, Westindien, Para und Maran-
hao, bis zum Cap St. Roque in Brasilien einschließlich 13 Wochen;
c ) nach der brasilischen Küste vom Cap St. Roque bis einschließlich
der Mündung des Plata = Stromes 16 Wochen; b ) nach dem Cap
der guten Hoffnung 18 Wochen; d ) nach Australien, Vandiemens-
Land und Neuseeland 27 Wochen.

Schiffe, die von hier direct nach fremden Welttheilen gehen,
müssen an gutem Wasser, wenn der Bestimmungsort weiter als das
Cap St. Roque liegt, 2 Orhoft, wenn er an der Ostküste von Ame-
rika zwischen dem Cap St. Roque und dem 32 Grad nördl. Breite
liegt,1 1 / 2 Orhoft, wenn nördlicher als der 32. Grad nördl. Breite,
1 Orhoft für die Person mitnehmen.

Rücksichtlich der Verproviantirung und des Schiffsraumes sind
3 Kinder unter 7 Jahren, und 2 Kinder unter 12 Jahren für einen
Passagier, Kinder unter 12 Monaten gar nicht zu rechnen. Außer-
dem ist für Mitnahme der erforderlichen Medicinkiste Sorge zu tragen.

§. 7. Der Contrahent ist verpflichtet, vor Einschiffung der Passa-
giere, dem Hafenherrn nachzuweisen, daß den Vorschriften der vor-
stehenden §§. 5 und 6 vollständig genügt sei, und hat zu dem Behuf,
wenn er selbst ein Hiesiger und auch das Schiff ein Hamburgisches
ist, eine deßfallsige Versicherung auf geleisteten Bürgereid zu geben,
sonst aber ein Attest zweier, von der Commerz = Deputation zu er-
nennender, beeidigter Schiffsbesichtiger beizubringen.
§. 8. Der Contrahent ist ferner verpflichtet, vor Abgang des
Schiffes, dem Polizeiherrn durch Producirung der Police nachzuweisen,
daß die gehörige Versicherung für die ganze Dauer der Reise ge-
schlossen sei. Die Versicherung muß dahin lauten, daß der Versicherer
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Der Director, kann in wichtigen Fällen, die durch die Regierung definitiv ernannten Beamten bis zu 8 Tage ihres Dienstes entheben und hat die Regierung sogleich davon zu benach- richtigen, welche dann bestimmen wird, ob während dieser Zeit der Gehalt diesen Beamten entzogen werden soll oder nicht. Art. 31. Dem Director steht es zu, solchen Beamten, deren Ernennung blos von ihm abhängt, drei Tage Lohn zu streichen, und sie sogar mit 3 Tage Arrest zu bestrafen, wenn er es für nöthig hält. Es kömmt auch dem Director zu, den Kolonisten und sonstigen Arbeitern bis zu 3 Tage Lohn zu streichen, und ihnen, um sie für gröbere Vergehen zu bestrafen, bis auf 8 Tage Arrest zuzuerkennen; und es kann der Director, so oft er es für gut und nützlich hält, den Arbeitern und Meistern, wenn sie nachlässig, träge oder unge- sittet sind und Unruhe stiften, den Lohn herunter setzen, oder sie auch von den Arbeiten der Kolonie und Section für eine gewisse Zeit oder für immer ausschließen, was dann den Verlust aller Rechte, welche die übrigen Kolonisten genießen, nach sich zieht. Petropolis, den 28. Mai 1847. José Maria da Silva Paranhos, Vice = Präsident der Provinz Rio de Janeiro. Gesetze und Verordnungen. Revidirte Verordnung in Betreff der Verschiffung der über Hamburg direct nach andern Welttheilen Auswandernden. §. 1. Diese Verordnung erstreckt sich auf alle Schiffe, auf denen von Hamburg oder Cuxhafen aus mehr als 25 Zwischendecks- Passagiere direct nach andern Welttheilen befördert werden sollen. §. 2. Das Geschäft der Beförderung von Auswanderern ist nur hiesigen Bürgern und Einwohnern, und außerdem nur solchen fremden Schiffern, welche durch hier ansässige selbstschuldige Bürgen vertreten sind, gestattet. Die desfallsigen Contracte können von dem Uebernehmer selbst abgeschlossen werden; findet aber eine Vermittlung statt, so steht diese ausschließlich den beeidigten Schiffsmaklern zu, welchen die gesetzliche Courtage nur von dem Befrachter und nicht von den Passagieren zu bezahlen ist. §. 3. Der Makler ist verpflichtet, vor Einschiffung der Pas- sagiere der Polizei = Behörde Denjenigen namhaft zu machen, welcher durch ihn Contracte wegen Beförderung von Auswanderern hat ab- schließen lassen. Wenn kein Makler hinzugezogen ist, hat der Con- trahent selbst die Anzeige zu machen. §. 4. Der Makler, oder wenn keiner hinzugezogen ist, der Con- trahent selbst, hat vor Abgang des Schiffs der Polizeibehörde ein Verzeichniß aller mit diesem Schiffe zu befördernden Auswanderer, unter Angabe des Geburtsortes, Geschlechts, Alters, Berufs und Be- stimmungsortes derselben, einzureichen. Gehen nicht alle engagirten Auswanderer mit, so ist ein Namensverzeichniß der Zurückgebliebenen unmittelbar nach Abgang des Schiffs bei derselben Behörde einzureichen. §. 5. Der Contrahent hat dafür zu sorgen, daß das Schiff zu der beabsichtigten Reise in völlig seetüchtigem Zustande sich befinde und zur Aufnahme der mitreisenden Passagiere bequem eingerichtet sei. Das zur Aufnahme derselben bestimmte Zwischendeck muß eine Höhe von mindestens5 1 / 2 Fuß haben und in Kojen von mindestens 6 Fuß Länge eingetheilt sein. Die 4 = Mannskojen müssen mindestens 6 Fuß Breite haben. Es dürfen nicht mehr als 2 Kojen über einander angebracht, und zwischen den Schlafstellen der Passagiere keine Güter geladen werden. §. 6. Der Contrahent hat ferner dafür zu sorgen, daß für die wahrscheinlich längste Dauer der Reise hinlänglicher und guter Pro- viant mitgenommen werde, und zwar liegt ihm diese Verpflichtung auch dann ob, wenn er die Verproviantirung contractlich den Passa- gieren selbst überlassen hat. Der mitzunehmende Proviant muß min- destens in 2 P. Fleisch und 1 P. Speck, und in 5 P. Brod pr. Woche für jeden Passagier bestehen. Außerdem muß eine hinlängliche Quantität von trockenem Gemüse, als Bohnen, Erbsen, Graupen und Mehl, und zwar zusammen zum Betrage von mindestens 3 1 / 2 P. pr. Woche für jeden Passagier, mitgenommen werden. Als wahrscheinlich längste Dauer der Reise wird angesehen: a ) nach der Ostküste von Nordamerika, Westindien, Para und Maran- hao, bis zum Cap St. Roque in Brasilien einschließlich 13 Wochen; c ) nach der brasilischen Küste vom Cap St. Roque bis einschließlich der Mündung des Plata = Stromes 16 Wochen; b ) nach dem Cap der guten Hoffnung 18 Wochen; d ) nach Australien, Vandiemens- Land und Neuseeland 27 Wochen. Schiffe, die von hier direct nach fremden Welttheilen gehen, müssen an gutem Wasser, wenn der Bestimmungsort weiter als das Cap St. Roque liegt, 2 Orhoft, wenn er an der Ostküste von Ame- rika zwischen dem Cap St. Roque und dem 32 Grad nördl. Breite liegt,1 1 / 2 Orhoft, wenn nördlicher als der 32. Grad nördl. Breite, 1 Orhoft für die Person mitnehmen. Rücksichtlich der Verproviantirung und des Schiffsraumes sind 3 Kinder unter 7 Jahren, und 2 Kinder unter 12 Jahren für einen Passagier, Kinder unter 12 Monaten gar nicht zu rechnen. Außer- dem ist für Mitnahme der erforderlichen Medicinkiste Sorge zu tragen. §. 7. Der Contrahent ist verpflichtet, vor Einschiffung der Passa- giere, dem Hafenherrn nachzuweisen, daß den Vorschriften der vor- stehenden §§. 5 und 6 vollständig genügt sei, und hat zu dem Behuf, wenn er selbst ein Hiesiger und auch das Schiff ein Hamburgisches ist, eine deßfallsige Versicherung auf geleisteten Bürgereid zu geben, sonst aber ein Attest zweier, von der Commerz = Deputation zu er- nennender, beeidigter Schiffsbesichtiger beizubringen. §. 8. Der Contrahent ist ferner verpflichtet, vor Abgang des Schiffes, dem Polizeiherrn durch Producirung der Police nachzuweisen, daß die gehörige Versicherung für die ganze Dauer der Reise ge- schlossen sei. Die Versicherung muß dahin lauten, daß der Versicherer sich verbindlich macht, die Kosten zu ersetzen, welche aufzuwenden sind,

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Zitationshilfe: Allgemeine Auswanderungs-Zeitung. Nr. 58. Rudolstadt, 8. November 1847, S. 452. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_auswanderer58_1847/6>, abgerufen am 29.04.2024.