Berlinische Nachrichten von Staats- und gelehrten Sachen. Nr. 80. Berlin, 6. Juli 1741.[Beginn Spaltensatz]
nicht gewesen sey, erhellet offenbahr daher, weil Sie Dieses ist ( e ) gewiß, daß, wann diese Privilegia N. 4. Der Autor sagt ( g ) daß das Churhaus Man antwortet, daß man dergleichen Revers we- N. 5. Der Autor schliest ex praemissis ( h ) daß, Man antwortet ( a ) daß weil die beschehene Do- Man antwortet ( b ) daß der Kayser der an. 1703 be- Man schließt also ( c ) daß es gantz unverantwort- Die Fortsetzung folget künftig. Haag, vom 30. Junii. Seit etlichen Tagen trägt man sich hier mit der [Beginn Spaltensatz]
nicht gewesen sey, erhellet offenbahr daher, weil Sie Dieses ist ( e ) gewiß, daß, wann diese Privilegia N. 4. Der Autor sagt ( g ) daß das Churhaus Man antwortet, daß man dergleichen Revers we- N. 5. Der Autor schliest ex præmiſſis ( h ) daß, Man antwortet ( a ) daß weil die beschehene Do- Man antwortet ( b ) daß der Kayser der an. 1703 be- Man schließt also ( c ) daß es gantz unverantwort- Die Fortsetzung folget künftig. Haag, vom 30. Junii. Seit etlichen Tagen trägt man sich hier mit der <TEI> <text> <body> <div type="jPoliticalNews" n="1"> <div type="jArticle" n="2"> <p><pb facs="#f0002"/><cb type="start"/> nicht gewesen sey, erhellet offenbahr daher, weil Sie<lb/> fast zu gleicher Zeit, nehmlich <hi rendition="#aq">an</hi>. 1511. und <hi rendition="#aq">an.<lb/> 1522 ſolenniter declari</hi> rt haben, daß denen Hertzo-<lb/> gen das <hi rendition="#aq">jus disponendi</hi> zustehe. Welches Sie ja<lb/> nimmermehr würden gethan haben, wann Sie ge-<lb/> glaubt hätten, daß die <hi rendition="#aq">Incorporations-Privilegia</hi><lb/> dem <hi rendition="#aq">juri diſponendi</hi> derer Hertzoge entgegen stünden.<lb/> Und dieses wird ( <hi rendition="#aq">d</hi> ) dardurch ausser allem Zweiffel<lb/> gesetzt, weil die Böhmischen Stände zu zweyen mah-<lb/> len, als sie auf diese <hi rendition="#aq">Privilegia provocir</hi> ten, von<lb/> dem Kayserlichen Oberrecht selbst <hi rendition="#aq">in contradictorio</hi><lb/> damit abgewiesen worden.</p><lb/> <p>Dieses ist ( <hi rendition="#aq">e</hi> ) gewiß, daß, wann diese <hi rendition="#aq">Privilegia</hi><lb/> dem <hi rendition="#aq">juri diſponendi</hi> derer Schlesischen Fürsten ent-<lb/> gegen stünden, die Stände nimmermehr würden zu<lb/> der <hi rendition="#aq">Conceſſion de an</hi>. 1523 still geschwiegen, noch<lb/> den Marggrafen und Seine Familie bey nahe 100<lb/> Jahr in geruhiger <hi rendition="#aq">Poſſeſſion</hi> gelassen haben. Man<lb/> antwortet schließlich ( <hi rendition="#aq">f</hi> ) daß <hi rendition="#aq">NB</hi>. die Stände<lb/> selbst den zwischen dem von Schellenberg, und dem<lb/> Marggrafen George errichteten erblichen Kauf<lb/> ( worinnen diesem Jägerndorf als ein rechtes er-<lb/> kaufliches Erbeigenthum verkauft worden ) <hi rendition="#aq">ap-<lb/> probi</hi>ret haben: wordurch also aller Zweiffel auf ein-<lb/> mahl gehoben wird.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">N</hi>. 4. Der <hi rendition="#aq">Autor</hi> sagt ( <hi rendition="#aq">g</hi> ) daß das Churhaus<lb/> Brandenburg sich <hi rendition="#aq">reverſi</hi>ret habe, daß es keine<lb/> Länder in dem Königreich Böhmen, und dem-<lb/> selben <hi rendition="#aq">incorporir</hi>ten <hi rendition="#aq">Provin</hi>tzen, ohne des Königs<lb/> Bewilligung <hi rendition="#aq">acquiri</hi>ren wolle.</p><lb/> <p>Man antwortet, daß man dergleichen <hi rendition="#aq">Revers</hi> we-<lb/> gen Schlesien nimmermehr werde <hi rendition="#aq">produci</hi>ren kön-<lb/> nen, und daß, wann man dergleichen in Händen<lb/> hätte, solchen schon längst würde <hi rendition="#aq">produci</hi>ret haben.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">N</hi>. 5. Der <hi rendition="#aq">Autor</hi> schliest <hi rendition="#aq">ex præmiſſis ( h</hi> ) daß,<lb/> weil der Hertzog George Friderich seine Für-<lb/> stenthümer durch eine <hi rendition="#aq">donationem mortis cauſa</hi><lb/> auf das Churhaus <hi rendition="#aq">transferi</hi>ret hat, diese <hi rendition="#aq">dispo-<lb/> ſitio</hi> als denen Rechten der Cron zu wieder,<lb/><hi rendition="#aq">null</hi> und nichtig, einfolglich die von dem<lb/> Churhaus ergriffene <hi rendition="#aq">Poſſeſſion</hi> um so viel mehr<lb/><hi rendition="#aq">vitioſa</hi> sey, weil der Kayser derselben beständig<lb/> wiedersprochen, und Sein Recht, ( nachdem der<lb/><hi rendition="#aq">Poſſeſſor</hi> ein <hi rendition="#aq">Felonie</hi> begangen ) durch würckliche<lb/> Einziehung des Hertzogthums Jägerndorf be-<lb/> hauptet hätte, auch alles <hi rendition="#aq">ſolliciti</hi>rens und <hi rendition="#aq">in-<lb/> tercedi</hi>rens ohngeacht, dasselbe dem Churhause<lb/> nicht wieder einräumen wollen.</p><lb/> <cb n="2"/> <p>Man antwortet ( <hi rendition="#aq">a</hi> ) daß weil die beschehene <hi rendition="#aq">Do-<lb/> nation</hi> denen Rechten der Cron nicht zu wieder,<lb/> dieselbe so wohl, als die vom Churhause ergriffene<lb/><hi rendition="#aq">Poſſeſſion</hi> nach allen göttlichen und weltlichen Rech-<lb/> ten bestehen müsse.</p><lb/> <p>Man antwortet ( <hi rendition="#aq">b</hi> ) daß der Kayser der <hi rendition="#aq">an</hi>. 1703 be-<lb/> schehenen <hi rendition="#aq">Poſſeſſions</hi> Ergreiffung nicht wiedersprochen,<lb/> sondern erst <hi rendition="#aq">an</hi>. 1707 einigen Zweiffel erreget habe:<lb/> wovon er aber selbst abgestanden, nachdem ihm <hi rendition="#aq">an.</hi><lb/> 1708 die <hi rendition="#aq">Jura</hi> des Churhauses umständlich vorgetra-<lb/> gen worden. Er hat auch nach der Zeit so wenig mehr<lb/> wiedersprochen, daß er vielmehr in einem, wegen des<lb/> Beuthenschen Pfandschillings, entstandenen <hi rendition="#aq">Proceſs</hi><lb/> dem Besitzer <hi rendition="#aq">NB</hi>. als Hertzogen zu Jägerndorf,<lb/> diesen Pfandschilling <hi rendition="#aq">in contradictorio</hi> zuerkannt,<lb/> einfolglich dessen <hi rendition="#aq">Titulum</hi> vor rechtmäßig erklähret hat.</p><lb/> <p>Man schließt also ( <hi rendition="#aq">c</hi> ) daß es gantz unverantwort-<lb/> lich sey, daß das Ertzherzogliche Haus Oesterreich<lb/> dem Churhause Brandenburg unter dem ungerechten<lb/><hi rendition="#aq">Prætext</hi>, daß der Marggraf Johann George eine<lb/><hi rendition="#aq">Felonie</hi> begangen habe, sein Eigenthum entzogen und<lb/> solches alles <hi rendition="#aq">Supplici</hi>rens und <hi rendition="#aq">Intercedi</hi>rens ohnge-<lb/> achtet nicht <hi rendition="#aq">reſtitui</hi>ren wollen: dahero kein Mensch dem<lb/> Churhaus verdencken kann, daß es endlich sein Recht<lb/> durch alle erlaubte Wege zu <hi rendition="#aq">vindici</hi>ren suchet.</p><lb/> <p>Die Fortsetzung folget künftig.</p><lb/> </div> <div type="jArticle" n="2"> <head>Haag, vom 30. Junii.</head><lb/> <p>Seit etlichen Tagen trägt man sich hier mit der<lb/> Abschrifft eines Briefes aus Florentz, dessen Ver-<lb/> fasser nicht vor nöthig befunden hat, seinen Namen<lb/> zu unterzeichnen. Es wird darinnen gemeldet, der<lb/> König von Franckreich suche die Churfürsten des<lb/> Reichs aus keiner andern Ursache von der Wahl ei-<lb/> nes Käysers insgeheim abzuziehen, und sie zu über-<lb/> reden, daß Sie besser thun würden, wenn Sie das<lb/> Reich nach der Form der vereinigten Niederlande,<lb/> oder der Schweitz, in eine Republick vewandelten,<lb/> als damit Er nach Aufhebung des Deutschen Käy-<lb/> serthums Seine Forderung an den Tittul eines<lb/> Käysers von Orient desto gültiger und kräfftiger<lb/> machen könne. Diese Forderung gründet sich auf die<lb/> bekannte Donation Andreä Paläologi an den König<lb/> von Franckreich Carl den <hi rendition="#aq">VIII</hi>, welcher jetzt besagtem<lb/> König Sein Recht an das Orientalische Käyser-<lb/> thum im Jahr, 1434 zu Rom soll abgetreten haben.<lb/> Der Französische Ambassadeur zu Rom, Hertzog von<lb/><cb type="end"/> </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0002]
nicht gewesen sey, erhellet offenbahr daher, weil Sie
fast zu gleicher Zeit, nehmlich an. 1511. und an.
1522 ſolenniter declari rt haben, daß denen Hertzo-
gen das jus disponendi zustehe. Welches Sie ja
nimmermehr würden gethan haben, wann Sie ge-
glaubt hätten, daß die Incorporations-Privilegia
dem juri diſponendi derer Hertzoge entgegen stünden.
Und dieses wird ( d ) dardurch ausser allem Zweiffel
gesetzt, weil die Böhmischen Stände zu zweyen mah-
len, als sie auf diese Privilegia provocir ten, von
dem Kayserlichen Oberrecht selbst in contradictorio
damit abgewiesen worden.
Dieses ist ( e ) gewiß, daß, wann diese Privilegia
dem juri diſponendi derer Schlesischen Fürsten ent-
gegen stünden, die Stände nimmermehr würden zu
der Conceſſion de an. 1523 still geschwiegen, noch
den Marggrafen und Seine Familie bey nahe 100
Jahr in geruhiger Poſſeſſion gelassen haben. Man
antwortet schließlich ( f ) daß NB. die Stände
selbst den zwischen dem von Schellenberg, und dem
Marggrafen George errichteten erblichen Kauf
( worinnen diesem Jägerndorf als ein rechtes er-
kaufliches Erbeigenthum verkauft worden ) ap-
probiret haben: wordurch also aller Zweiffel auf ein-
mahl gehoben wird.
N. 4. Der Autor sagt ( g ) daß das Churhaus
Brandenburg sich reverſiret habe, daß es keine
Länder in dem Königreich Böhmen, und dem-
selben incorporirten Provintzen, ohne des Königs
Bewilligung acquiriren wolle.
Man antwortet, daß man dergleichen Revers we-
gen Schlesien nimmermehr werde produciren kön-
nen, und daß, wann man dergleichen in Händen
hätte, solchen schon längst würde produciret haben.
N. 5. Der Autor schliest ex præmiſſis ( h ) daß,
weil der Hertzog George Friderich seine Für-
stenthümer durch eine donationem mortis cauſa
auf das Churhaus transferiret hat, diese dispo-
ſitio als denen Rechten der Cron zu wieder,
null und nichtig, einfolglich die von dem
Churhaus ergriffene Poſſeſſion um so viel mehr
vitioſa sey, weil der Kayser derselben beständig
wiedersprochen, und Sein Recht, ( nachdem der
Poſſeſſor ein Felonie begangen ) durch würckliche
Einziehung des Hertzogthums Jägerndorf be-
hauptet hätte, auch alles ſollicitirens und in-
tercedirens ohngeacht, dasselbe dem Churhause
nicht wieder einräumen wollen.
Man antwortet ( a ) daß weil die beschehene Do-
nation denen Rechten der Cron nicht zu wieder,
dieselbe so wohl, als die vom Churhause ergriffene
Poſſeſſion nach allen göttlichen und weltlichen Rech-
ten bestehen müsse.
Man antwortet ( b ) daß der Kayser der an. 1703 be-
schehenen Poſſeſſions Ergreiffung nicht wiedersprochen,
sondern erst an. 1707 einigen Zweiffel erreget habe:
wovon er aber selbst abgestanden, nachdem ihm an.
1708 die Jura des Churhauses umständlich vorgetra-
gen worden. Er hat auch nach der Zeit so wenig mehr
wiedersprochen, daß er vielmehr in einem, wegen des
Beuthenschen Pfandschillings, entstandenen Proceſs
dem Besitzer NB. als Hertzogen zu Jägerndorf,
diesen Pfandschilling in contradictorio zuerkannt,
einfolglich dessen Titulum vor rechtmäßig erklähret hat.
Man schließt also ( c ) daß es gantz unverantwort-
lich sey, daß das Ertzherzogliche Haus Oesterreich
dem Churhause Brandenburg unter dem ungerechten
Prætext, daß der Marggraf Johann George eine
Felonie begangen habe, sein Eigenthum entzogen und
solches alles Supplicirens und Intercedirens ohnge-
achtet nicht reſtituiren wollen: dahero kein Mensch dem
Churhaus verdencken kann, daß es endlich sein Recht
durch alle erlaubte Wege zu vindiciren suchet.
Die Fortsetzung folget künftig.
Haag, vom 30. Junii.
Seit etlichen Tagen trägt man sich hier mit der
Abschrifft eines Briefes aus Florentz, dessen Ver-
fasser nicht vor nöthig befunden hat, seinen Namen
zu unterzeichnen. Es wird darinnen gemeldet, der
König von Franckreich suche die Churfürsten des
Reichs aus keiner andern Ursache von der Wahl ei-
nes Käysers insgeheim abzuziehen, und sie zu über-
reden, daß Sie besser thun würden, wenn Sie das
Reich nach der Form der vereinigten Niederlande,
oder der Schweitz, in eine Republick vewandelten,
als damit Er nach Aufhebung des Deutschen Käy-
serthums Seine Forderung an den Tittul eines
Käysers von Orient desto gültiger und kräfftiger
machen könne. Diese Forderung gründet sich auf die
bekannte Donation Andreä Paläologi an den König
von Franckreich Carl den VIII, welcher jetzt besagtem
König Sein Recht an das Orientalische Käyser-
thum im Jahr, 1434 zu Rom soll abgetreten haben.
Der Französische Ambassadeur zu Rom, Hertzog von
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Peter Fankhauser: Automatische Transformation von TUSTEP nach TEI P5 (DTA-Basisformat).
Deutsches Textarchiv: Metadatenerfassung
Institut für Deutsche Sprache, Mannheim: Bereitstellung der Bilddigitalisate und Volltext-Transkription
Susanne Haaf, Nicole Postelt: Nachkorrektur und Vervollständigung der TEI/DTABf-Annotation; Artikelstrukturierung
Weitere Informationen:Dieser Text wurde aus dem TUSTEP-Format nach TEI-P5 konvertiert und anschließend in das DTA-Basisformat überführt.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |