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Berlinische Nachrichten von Staats- und gelehrten Sachen. Nr. 80. Berlin, 6. Juli 1741.

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[Beginn Spaltensatz] nicht gewesen sey, erhellet offenbahr daher, weil Sie
fast zu gleicher Zeit, nehmlich an. 1511. und an.
1522 solenniter declari
rt haben, daß denen Hertzo-
gen das jus disponendi zustehe. Welches Sie ja
nimmermehr würden gethan haben, wann Sie ge-
glaubt hätten, daß die Incorporations-Privilegia
dem juri disponendi derer Hertzoge entgegen stünden.
Und dieses wird ( d ) dardurch ausser allem Zweiffel
gesetzt, weil die Böhmischen Stände zu zweyen mah-
len, als sie auf diese Privilegia provocir ten, von
dem Kayserlichen Oberrecht selbst in contradictorio
damit abgewiesen worden.

Dieses ist ( e ) gewiß, daß, wann diese Privilegia
dem juri disponendi derer Schlesischen Fürsten ent-
gegen stünden, die Stände nimmermehr würden zu
der Concession de an. 1523 still geschwiegen, noch
den Marggrafen und Seine Familie bey nahe 100
Jahr in geruhiger Possession gelassen haben. Man
antwortet schließlich ( f ) daß NB. die Stände
selbst den zwischen dem von Schellenberg, und dem
Marggrafen George errichteten erblichen Kauf
( worinnen diesem Jägerndorf als ein rechtes er-
kaufliches Erbeigenthum verkauft worden ) ap-
probi
ret haben: wordurch also aller Zweiffel auf ein-
mahl gehoben wird.

N. 4. Der Autor sagt ( g ) daß das Churhaus
Brandenburg sich reversiret habe, daß es keine
Länder in dem Königreich Böhmen, und dem-
selben incorporirten Provintzen, ohne des Königs
Bewilligung acquiriren wolle.

Man antwortet, daß man dergleichen Revers we-
gen Schlesien nimmermehr werde produciren kön-
nen, und daß, wann man dergleichen in Händen
hätte, solchen schon längst würde produciret haben.

N. 5. Der Autor schliest ex praemissis ( h ) daß,
weil der Hertzog George Friderich seine Für-
stenthümer durch eine donationem mortis causa
auf das Churhaus transferiret hat, diese dispo-
sitio
als denen Rechten der Cron zu wieder,
null und nichtig, einfolglich die von dem
Churhaus ergriffene Possession um so viel mehr
vitiosa sey, weil der Kayser derselben beständig
wiedersprochen, und Sein Recht, ( nachdem der
Possessor ein Felonie begangen ) durch würckliche
Einziehung des Hertzogthums Jägerndorf be-
hauptet hätte, auch alles sollicitirens und in-
tercedi
rens ohngeacht, dasselbe dem Churhause
nicht wieder einräumen wollen.

[Spaltenumbruch]

Man antwortet ( a ) daß weil die beschehene Do-
nation
denen Rechten der Cron nicht zu wieder,
dieselbe so wohl, als die vom Churhause ergriffene
Possession nach allen göttlichen und weltlichen Rech-
ten bestehen müsse.

Man antwortet ( b ) daß der Kayser der an. 1703 be-
schehenen Possessions Ergreiffung nicht wiedersprochen,
sondern erst an. 1707 einigen Zweiffel erreget habe:
wovon er aber selbst abgestanden, nachdem ihm an.
1708 die Jura des Churhauses umständlich vorgetra-
gen worden. Er hat auch nach der Zeit so wenig mehr
wiedersprochen, daß er vielmehr in einem, wegen des
Beuthenschen Pfandschillings, entstandenen Process
dem Besitzer NB. als Hertzogen zu Jägerndorf,
diesen Pfandschilling in contradictorio zuerkannt,
einfolglich dessen Titulum vor rechtmäßig erklähret hat.

Man schließt also ( c ) daß es gantz unverantwort-
lich sey, daß das Ertzherzogliche Haus Oesterreich
dem Churhause Brandenburg unter dem ungerechten
Praetext, daß der Marggraf Johann George eine
Felonie begangen habe, sein Eigenthum entzogen und
solches alles Supplicirens und Intercedirens ohnge-
achtet nicht restituiren wollen: dahero kein Mensch dem
Churhaus verdencken kann, daß es endlich sein Recht
durch alle erlaubte Wege zu vindiciren suchet.

Die Fortsetzung folget künftig.

Haag, vom 30. Junii.

Seit etlichen Tagen trägt man sich hier mit der
Abschrifft eines Briefes aus Florentz, dessen Ver-
fasser nicht vor nöthig befunden hat, seinen Namen
zu unterzeichnen. Es wird darinnen gemeldet, der
König von Franckreich suche die Churfürsten des
Reichs aus keiner andern Ursache von der Wahl ei-
nes Käysers insgeheim abzuziehen, und sie zu über-
reden, daß Sie besser thun würden, wenn Sie das
Reich nach der Form der vereinigten Niederlande,
oder der Schweitz, in eine Republick vewandelten,
als damit Er nach Aufhebung des Deutschen Käy-
serthums Seine Forderung an den Tittul eines
Käysers von Orient desto gültiger und kräfftiger
machen könne. Diese Forderung gründet sich auf die
bekannte Donation Andreä Paläologi an den König
von Franckreich Carl den VIII, welcher jetzt besagtem
König Sein Recht an das Orientalische Käyser-
thum im Jahr, 1434 zu Rom soll abgetreten haben.
Der Französische Ambassadeur zu Rom, Hertzog von
[Ende Spaltensatz]

[Beginn Spaltensatz] nicht gewesen sey, erhellet offenbahr daher, weil Sie
fast zu gleicher Zeit, nehmlich an. 1511. und an.
1522 ſolenniter declari
rt haben, daß denen Hertzo-
gen das jus disponendi zustehe. Welches Sie ja
nimmermehr würden gethan haben, wann Sie ge-
glaubt hätten, daß die Incorporations-Privilegia
dem juri diſponendi derer Hertzoge entgegen stünden.
Und dieses wird ( d ) dardurch ausser allem Zweiffel
gesetzt, weil die Böhmischen Stände zu zweyen mah-
len, als sie auf diese Privilegia provocir ten, von
dem Kayserlichen Oberrecht selbst in contradictorio
damit abgewiesen worden.

Dieses ist ( e ) gewiß, daß, wann diese Privilegia
dem juri diſponendi derer Schlesischen Fürsten ent-
gegen stünden, die Stände nimmermehr würden zu
der Conceſſion de an. 1523 still geschwiegen, noch
den Marggrafen und Seine Familie bey nahe 100
Jahr in geruhiger Poſſeſſion gelassen haben. Man
antwortet schließlich ( f ) daß NB. die Stände
selbst den zwischen dem von Schellenberg, und dem
Marggrafen George errichteten erblichen Kauf
( worinnen diesem Jägerndorf als ein rechtes er-
kaufliches Erbeigenthum verkauft worden ) ap-
probi
ret haben: wordurch also aller Zweiffel auf ein-
mahl gehoben wird.

N. 4. Der Autor sagt ( g ) daß das Churhaus
Brandenburg sich reverſiret habe, daß es keine
Länder in dem Königreich Böhmen, und dem-
selben incorporirten Provintzen, ohne des Königs
Bewilligung acquiriren wolle.

Man antwortet, daß man dergleichen Revers we-
gen Schlesien nimmermehr werde produciren kön-
nen, und daß, wann man dergleichen in Händen
hätte, solchen schon längst würde produciret haben.

N. 5. Der Autor schliest ex præmiſſis ( h ) daß,
weil der Hertzog George Friderich seine Für-
stenthümer durch eine donationem mortis cauſa
auf das Churhaus transferiret hat, diese dispo-
ſitio
als denen Rechten der Cron zu wieder,
null und nichtig, einfolglich die von dem
Churhaus ergriffene Poſſeſſion um so viel mehr
vitioſa sey, weil der Kayser derselben beständig
wiedersprochen, und Sein Recht, ( nachdem der
Poſſeſſor ein Felonie begangen ) durch würckliche
Einziehung des Hertzogthums Jägerndorf be-
hauptet hätte, auch alles ſollicitirens und in-
tercedi
rens ohngeacht, dasselbe dem Churhause
nicht wieder einräumen wollen.

[Spaltenumbruch]

Man antwortet ( a ) daß weil die beschehene Do-
nation
denen Rechten der Cron nicht zu wieder,
dieselbe so wohl, als die vom Churhause ergriffene
Poſſeſſion nach allen göttlichen und weltlichen Rech-
ten bestehen müsse.

Man antwortet ( b ) daß der Kayser der an. 1703 be-
schehenen Poſſeſſions Ergreiffung nicht wiedersprochen,
sondern erst an. 1707 einigen Zweiffel erreget habe:
wovon er aber selbst abgestanden, nachdem ihm an.
1708 die Jura des Churhauses umständlich vorgetra-
gen worden. Er hat auch nach der Zeit so wenig mehr
wiedersprochen, daß er vielmehr in einem, wegen des
Beuthenschen Pfandschillings, entstandenen Proceſs
dem Besitzer NB. als Hertzogen zu Jägerndorf,
diesen Pfandschilling in contradictorio zuerkannt,
einfolglich dessen Titulum vor rechtmäßig erklähret hat.

Man schließt also ( c ) daß es gantz unverantwort-
lich sey, daß das Ertzherzogliche Haus Oesterreich
dem Churhause Brandenburg unter dem ungerechten
Prætext, daß der Marggraf Johann George eine
Felonie begangen habe, sein Eigenthum entzogen und
solches alles Supplicirens und Intercedirens ohnge-
achtet nicht reſtituiren wollen: dahero kein Mensch dem
Churhaus verdencken kann, daß es endlich sein Recht
durch alle erlaubte Wege zu vindiciren suchet.

Die Fortsetzung folget künftig.

Haag, vom 30. Junii.

Seit etlichen Tagen trägt man sich hier mit der
Abschrifft eines Briefes aus Florentz, dessen Ver-
fasser nicht vor nöthig befunden hat, seinen Namen
zu unterzeichnen. Es wird darinnen gemeldet, der
König von Franckreich suche die Churfürsten des
Reichs aus keiner andern Ursache von der Wahl ei-
nes Käysers insgeheim abzuziehen, und sie zu über-
reden, daß Sie besser thun würden, wenn Sie das
Reich nach der Form der vereinigten Niederlande,
oder der Schweitz, in eine Republick vewandelten,
als damit Er nach Aufhebung des Deutschen Käy-
serthums Seine Forderung an den Tittul eines
Käysers von Orient desto gültiger und kräfftiger
machen könne. Diese Forderung gründet sich auf die
bekannte Donation Andreä Paläologi an den König
von Franckreich Carl den VIII, welcher jetzt besagtem
König Sein Recht an das Orientalische Käyser-
thum im Jahr, 1434 zu Rom soll abgetreten haben.
Der Französische Ambassadeur zu Rom, Hertzog von
[Ende Spaltensatz]

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