[N. N.]: Kürzliche Anweisung zu Complimenten und höflicher Condvite, für Personen Bürgerlichen Standes. Frankfurt [u. a.], 1736.Verlobte als auch die beeden Ehren- Gemeine Antwort des Eingeladenen. Jch dancke vom Herzen vor die gütige Ent-
Verlobte als auch die beeden Ehren- Gemeine Antwort des Eingeladenen. Jch dancke vom Herzen vor die guͤtige Ent-
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Verlobte als auch die beeden Ehren-
Vaͤtter den Herrn vor andern, bey an-
geſtellter Froͤlichkeit ihres hochzeitlichen
Ehren-Tages ſehen und wuͤnſchen, ſo
bin befehliget, inſtaͤndigſt bey ſelbigem
um einen Gaſt anzuhalten, und dißfalls
keine Entſchuldigung anzunehmen.
Gemeine Antwort des Eingeladenen.
Jch dancke vom Herzen vor die guͤtige
Einladung, die er an meine Wenigkeit,
im Nahmen der hochwerthen Verlobten
und der Herren Ehren-Vaͤtter, able-
gen wollen. Wie nun die Ehre habe
den HErrn Braͤutigam ſchon lange zu
kennen, und ſeine Freundſchafft zu ruͤh-
men, bin ich demſelben mehr als dieſe
kleine Gefaͤlligkeit ſchuldig. Derowe-
gen werde nicht ermangeln, ſo wohl bey
derſelben Trauung, als nachfolgenden
Hochzeit-Mahl, mich einzufinden, und
mich nebſt andern anweſenden Gaͤſten
uͤber dieſe vollzogene Ehe froͤlich zu er-
zeigen. Dem Herrn aber dancke vor ſei-
ne gehabte Bemuͤhung, wogegen ich
demſelben wiederum zu angenehmen
Dienſten verſpreche.
Ent-
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