Herders Conversations-Lexikon. Bd. 2. Freiburg im Breisgau, 1854.beifällig aufgenommen wurden und jetzt vergessen sind. Collingwood (Kallingwudd), Cuthbert, geb. 1748 zu Newcastle upon Tyne, Kaufmannssohn, trat 1761 in den Seedienst, focht gegen die Nordamerikaner und Franzosen, wurde 1799 Contreadmiral, 1801 Viceadmiral, 1804 Admiral der blauen Flagge, st. 7. März 1810 vor Mahon auf seinem Admiralschiffe. C. war einer der tüchtigsten Admirale, Nelsons vertrauter Freund und hochverdienter Siegesgenosse, bei den Matrosen so beliebt wie dieser; wenn Platz für 2 Nelsons wäre, so würde C. der 2. Nelson sein, sagten die brit. Seeleute. Collins (Kallins), Anton, geb. 1676 zu Heaston, gest. 1729, Schüler Lockes, der gelehrteste unter den engl. Deisten, welche am Anfange des vorigen Jahrhdts. die alte Schulweisheit, die engl. Hochkirche und die christliche Glaubenslehre angriffen; seine Schriften waren für die späteren Franzosen, welche den gleichen Kampf mehr durch Witz und Spott durchfechten und doch als wissenschaftliche Streiter gelten wollten, ein Arsenal, das sie ausbeuteten, ohne C. zu nennen; nur seine Paradoxien über das Princip der menschlichen Handlungen übersetzte Diderot ins Französische. Die bedeutendsten Schriften C.s: Ueber den Gebrauch der Vernunft; Die Attribute Gottes; Ueber die Freiheit zu denken; Ueber die Freiheit des Menschen; Ueber die 39 Artikel der englischen Kirche. Collins (Kallins), William, geb. 1788, gest. 1848, sehr geschätzter engl. Landschafts- und Genremaler. Collioure (frz. Kolliuhr), franz. Stadt im Depart. der Ostpyrenäen, Festung am Mittelmeere mit einem kleinen Hafen, 3500 E.; Weinbau (der Rothwein Rancio), Sardellenfischerei, Seesalzbereitung. Colliquativ, nennt die Heilkunde die übermäßigen Ausscheidungen durch Schweiß und krankhaften Stuhlgang, durch welche der Körper abgemagert wird; Colliquation, dieser Zustand eines Kranken. Collisio, Widerstreit zusammentreffender Verhältnisse. C. der Rechte, wenn die Rechte Verschiedener auf die nämliche Sache zusammentreffen, wobei als Regel gilt, daß des Besitzers Recht vorgeht (melior est conditio possidentis), ebenso das specielle Recht dem allgemeinern, das früher entstandene dem spätern; bisweilen entscheidet das Loos oder es tritt die Theilung ein. - C. der Beweise für und wider im Civilproceß, wobei der Richter das innere Gewicht derselben gegen einander abzuwägen oder auch etwa der einen Partei den Eid zu überbinden hat. - C. der Gerichte, die für die nämliche Sache competent sein können, meist regulirt durch Proceßgesetze und Staatsverträge. - C. der Gesetze, desselben oder verschiedener Staaten, die auf den Rechtsstreit ihre sich gegenseitig ausschließende Anwendung beanspruchen. Als Hauptregel gilt das Gesetz des Ortes, dem das streitige Rechtsverhältniß seiner eigenthümlichen Natur nach angehört, unterworfen ist, dort seinen Sitz hat. Demnach richtet sich das Personenrecht (Rechts- und Handlungsfähigkeit) nach der nationalen Heimath (origo), so bei den Römern, Engländern, Franzosen, Schweizern, oder nach dem Wohnort (domicilium) wie bei den Deutschen und Nordamerikanern. Das Sachenrecht, wo die unbewegliche Sache liegt; ebenso für Mobilien, nach andern Gesetzen richten sich diese nach dem Wohnrecht des Besitzers (mobilia ossibus inhaerent). Bezüglich der Obligationen gilt für die äußere Vertragsform das Recht des Entstehungsortes, für den Inhalt das des Erfüllungsortes, bei Delicten das des Delictsortes. Im Familienrecht für die Ehe der Wohnsitz des Ehemannes; für Vormundschaft der Ort, wo das Bedürfniß derselben entstanden und für ihre Anordnung gesorgt ist. Das Erbrecht richtet sich nach dem Domicil des Erblassers zur Zeit seines Todes; für besondere sachenrechtliche Institute (Familienfideicommisse, Lehngüter, bäuerliche Erbgüter) nach dem Ort der belegenen Sache; für Testamentsformen nach dem Errichtungsort (locus regit actum). Schriftsteller: Savigny, Wächter, Felix, Story. beifällig aufgenommen wurden und jetzt vergessen sind. Collingwood (Kallingwudd), Cuthbert, geb. 1748 zu Newcastle upon Tyne, Kaufmannssohn, trat 1761 in den Seedienst, focht gegen die Nordamerikaner und Franzosen, wurde 1799 Contreadmiral, 1801 Viceadmiral, 1804 Admiral der blauen Flagge, st. 7. März 1810 vor Mahon auf seinem Admiralschiffe. C. war einer der tüchtigsten Admirale, Nelsons vertrauter Freund und hochverdienter Siegesgenosse, bei den Matrosen so beliebt wie dieser; wenn Platz für 2 Nelsons wäre, so würde C. der 2. Nelson sein, sagten die brit. Seeleute. Collins (Kallins), Anton, geb. 1676 zu Heaston, gest. 1729, Schüler Lockes, der gelehrteste unter den engl. Deisten, welche am Anfange des vorigen Jahrhdts. die alte Schulweisheit, die engl. Hochkirche und die christliche Glaubenslehre angriffen; seine Schriften waren für die späteren Franzosen, welche den gleichen Kampf mehr durch Witz und Spott durchfechten und doch als wissenschaftliche Streiter gelten wollten, ein Arsenal, das sie ausbeuteten, ohne C. zu nennen; nur seine Paradoxien über das Princip der menschlichen Handlungen übersetzte Diderot ins Französische. Die bedeutendsten Schriften C.s: Ueber den Gebrauch der Vernunft; Die Attribute Gottes; Ueber die Freiheit zu denken; Ueber die Freiheit des Menschen; Ueber die 39 Artikel der englischen Kirche. Collins (Kallins), William, geb. 1788, gest. 1848, sehr geschätzter engl. Landschafts- und Genremaler. Collioure (frz. Kolliuhr), franz. Stadt im Depart. der Ostpyrenäen, Festung am Mittelmeere mit einem kleinen Hafen, 3500 E.; Weinbau (der Rothwein Rancio), Sardellenfischerei, Seesalzbereitung. Colliquativ, nennt die Heilkunde die übermäßigen Ausscheidungen durch Schweiß und krankhaften Stuhlgang, durch welche der Körper abgemagert wird; Colliquation, dieser Zustand eines Kranken. Collisio, Widerstreit zusammentreffender Verhältnisse. C. der Rechte, wenn die Rechte Verschiedener auf die nämliche Sache zusammentreffen, wobei als Regel gilt, daß des Besitzers Recht vorgeht (melior est conditio possidentis), ebenso das specielle Recht dem allgemeinern, das früher entstandene dem spätern; bisweilen entscheidet das Loos oder es tritt die Theilung ein. – C. der Beweise für und wider im Civilproceß, wobei der Richter das innere Gewicht derselben gegen einander abzuwägen oder auch etwa der einen Partei den Eid zu überbinden hat. – C. der Gerichte, die für die nämliche Sache competent sein können, meist regulirt durch Proceßgesetze und Staatsverträge. – C. der Gesetze, desselben oder verschiedener Staaten, die auf den Rechtsstreit ihre sich gegenseitig ausschließende Anwendung beanspruchen. Als Hauptregel gilt das Gesetz des Ortes, dem das streitige Rechtsverhältniß seiner eigenthümlichen Natur nach angehört, unterworfen ist, dort seinen Sitz hat. Demnach richtet sich das Personenrecht (Rechts- und Handlungsfähigkeit) nach der nationalen Heimath (origo), so bei den Römern, Engländern, Franzosen, Schweizern, oder nach dem Wohnort (domicilium) wie bei den Deutschen und Nordamerikanern. Das Sachenrecht, wo die unbewegliche Sache liegt; ebenso für Mobilien, nach andern Gesetzen richten sich diese nach dem Wohnrecht des Besitzers (mobilia ossibus inhaerent). Bezüglich der Obligationen gilt für die äußere Vertragsform das Recht des Entstehungsortes, für den Inhalt das des Erfüllungsortes, bei Delicten das des Delictsortes. Im Familienrecht für die Ehe der Wohnsitz des Ehemannes; für Vormundschaft der Ort, wo das Bedürfniß derselben entstanden und für ihre Anordnung gesorgt ist. Das Erbrecht richtet sich nach dem Domicil des Erblassers zur Zeit seines Todes; für besondere sachenrechtliche Institute (Familienfideicommisse, Lehngüter, bäuerliche Erbgüter) nach dem Ort der belegenen Sache; für Testamentsformen nach dem Errichtungsort (locus regit actum). Schriftsteller: Savigny, Wächter, Felix, Story. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><pb facs="#f0163" n="162"/> beifällig aufgenommen wurden und jetzt vergessen sind.</p><lb/> </div> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><hi rendition="#b">Collingwood</hi> (Kallingwudd), Cuthbert, geb. 1748 zu Newcastle upon Tyne, Kaufmannssohn, trat 1761 in den Seedienst, focht gegen die Nordamerikaner und Franzosen, wurde 1799 Contreadmiral, 1801 Viceadmiral, 1804 Admiral der blauen Flagge, st. 7. März 1810 vor Mahon auf seinem Admiralschiffe. C. war einer der tüchtigsten Admirale, Nelsons vertrauter Freund und hochverdienter Siegesgenosse, bei den Matrosen so beliebt wie dieser; wenn Platz für 2 Nelsons wäre, so würde C. der 2. Nelson sein, sagten die brit. Seeleute.</p><lb/> </div> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><hi rendition="#b">Collins</hi> (Kallins), Anton, geb. 1676 zu Heaston, gest. 1729, Schüler Lockes, der gelehrteste unter den engl. Deisten, welche am Anfange des vorigen Jahrhdts. die alte Schulweisheit, die engl. Hochkirche und die christliche Glaubenslehre angriffen; seine Schriften waren für die späteren Franzosen, welche den gleichen Kampf mehr durch Witz und Spott durchfechten und doch als wissenschaftliche Streiter gelten wollten, ein Arsenal, das sie ausbeuteten, ohne C. zu nennen; nur seine Paradoxien über das Princip der menschlichen Handlungen übersetzte Diderot ins Französische. 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Collingwood (Kallingwudd), Cuthbert, geb. 1748 zu Newcastle upon Tyne, Kaufmannssohn, trat 1761 in den Seedienst, focht gegen die Nordamerikaner und Franzosen, wurde 1799 Contreadmiral, 1801 Viceadmiral, 1804 Admiral der blauen Flagge, st. 7. März 1810 vor Mahon auf seinem Admiralschiffe. C. war einer der tüchtigsten Admirale, Nelsons vertrauter Freund und hochverdienter Siegesgenosse, bei den Matrosen so beliebt wie dieser; wenn Platz für 2 Nelsons wäre, so würde C. der 2. Nelson sein, sagten die brit. Seeleute.
Collins (Kallins), Anton, geb. 1676 zu Heaston, gest. 1729, Schüler Lockes, der gelehrteste unter den engl. Deisten, welche am Anfange des vorigen Jahrhdts. die alte Schulweisheit, die engl. Hochkirche und die christliche Glaubenslehre angriffen; seine Schriften waren für die späteren Franzosen, welche den gleichen Kampf mehr durch Witz und Spott durchfechten und doch als wissenschaftliche Streiter gelten wollten, ein Arsenal, das sie ausbeuteten, ohne C. zu nennen; nur seine Paradoxien über das Princip der menschlichen Handlungen übersetzte Diderot ins Französische. Die bedeutendsten Schriften C.s: Ueber den Gebrauch der Vernunft; Die Attribute Gottes; Ueber die Freiheit zu denken; Ueber die Freiheit des Menschen; Ueber die 39 Artikel der englischen Kirche.
Collins (Kallins), William, geb. 1788, gest. 1848, sehr geschätzter engl. Landschafts- und Genremaler.
Collioure (frz. Kolliuhr), franz. Stadt im Depart. der Ostpyrenäen, Festung am Mittelmeere mit einem kleinen Hafen, 3500 E.; Weinbau (der Rothwein Rancio), Sardellenfischerei, Seesalzbereitung.
Colliquativ, nennt die Heilkunde die übermäßigen Ausscheidungen durch Schweiß und krankhaften Stuhlgang, durch welche der Körper abgemagert wird; Colliquation, dieser Zustand eines Kranken.
Collisio, Widerstreit zusammentreffender Verhältnisse. C. der Rechte, wenn die Rechte Verschiedener auf die nämliche Sache zusammentreffen, wobei als Regel gilt, daß des Besitzers Recht vorgeht (melior est conditio possidentis), ebenso das specielle Recht dem allgemeinern, das früher entstandene dem spätern; bisweilen entscheidet das Loos oder es tritt die Theilung ein. – C. der Beweise für und wider im Civilproceß, wobei der Richter das innere Gewicht derselben gegen einander abzuwägen oder auch etwa der einen Partei den Eid zu überbinden hat. – C. der Gerichte, die für die nämliche Sache competent sein können, meist regulirt durch Proceßgesetze und Staatsverträge. – C. der Gesetze, desselben oder verschiedener Staaten, die auf den Rechtsstreit ihre sich gegenseitig ausschließende Anwendung beanspruchen. Als Hauptregel gilt das Gesetz des Ortes, dem das streitige Rechtsverhältniß seiner eigenthümlichen Natur nach angehört, unterworfen ist, dort seinen Sitz hat. Demnach richtet sich das Personenrecht (Rechts- und Handlungsfähigkeit) nach der nationalen Heimath (origo), so bei den Römern, Engländern, Franzosen, Schweizern, oder nach dem Wohnort (domicilium) wie bei den Deutschen und Nordamerikanern. Das Sachenrecht, wo die unbewegliche Sache liegt; ebenso für Mobilien, nach andern Gesetzen richten sich diese nach dem Wohnrecht des Besitzers (mobilia ossibus inhaerent). Bezüglich der Obligationen gilt für die äußere Vertragsform das Recht des Entstehungsortes, für den Inhalt das des Erfüllungsortes, bei Delicten das des Delictsortes. Im Familienrecht für die Ehe der Wohnsitz des Ehemannes; für Vormundschaft der Ort, wo das Bedürfniß derselben entstanden und für ihre Anordnung gesorgt ist. Das Erbrecht richtet sich nach dem Domicil des Erblassers zur Zeit seines Todes; für besondere sachenrechtliche Institute (Familienfideicommisse, Lehngüter, bäuerliche Erbgüter) nach dem Ort der belegenen Sache; für Testamentsformen nach dem Errichtungsort (locus regit actum). Schriftsteller: Savigny, Wächter, Felix, Story.
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