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Herders Conversations-Lexikon. Bd. 2. Freiburg im Breisgau, 1854.

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Heverström, durch Dünen und Deiche geschützt, 51/2 #M. groß mit 13500 E.


Eideshelfer, bis ins späte Mittelalter bei den Deutschen und in Wales die Verwandten od. Freunde eines Angeklagten, die für seine Unschuld schwuren.


Eidgenossenschaft, s. Schweiz.


Eidograph, Abdruckermaschine, von Wallace 1821 erfunden.


Eierpflanze, Solanum Melongena (Pentandria Monogynia. Solanaceae), aus der Gattung der Nachtschatten, einjährig, in der Blume einer Kartoffelblume ganz ähnlich, und häufig in Töpfen gezogen ihrer einem Ei täuschend ähnlichen Früchte wegen, welche bei den verschiedenen Varietäten weiß, gelblich oder violett sind, und z. B. in Frankreich und Spanien, nicht aber bei uns, gegessen werden.


Eierstock (Ovarium), bei Thieren u. Pflanzen ein Theil des Körpers, in welchem sich die Eier bilden; bei höheren Organismen ein Theil des weibl. Körpers auf den Seiten des Fruchthalters, in der Verdoppelung des zarten Bauchfelles, zellig und gefäßreich, enthalten die Eier (Bär'sche Bläschen) in der Eikapsel (Graaf'sches Ei od. Bläschen), von welchen sich nach neuern Beobachtungen eines od. mehrere während der Brunst oder Menstruation ablösen, in die inneren Geschlechtstheile gelangen und so der Befruchtung zugänglich werden sollen.


Eifel, Schiefer-, Kalk- und Basaltgebirge zwischen Mosel, Rhein u. Roer, in den höchsten Punkten: Hohe Acht bis 2300, Nürburg 2300, Kelberg 2100, Ernstberg 2080' Höhe ansteigend, bei einer Durchschnittshöhe von 14-1600'. Die Waldungen der E. sind größtentheils ausgehauen und der Boden dem Kartoffelbau übergeben worden; seitdem ist die Bevölkerung noch ärmer, das Klima veränderlicher geworden, so daß jetzt auf neue Bewaldung des Gebirges angetragen wird. Die Basaltkuppen der E., das Becken des Laacher Sees etc. sprechen für die plutonische Entstehung des Gebirgs; Bergbau auf Eisen, Blei, Stein- und Braunkohlen.


Eifersucht, der schmerzliche Verdruß, daß ein anderer Ehre, Vertrauen, Gunst oder Liebe da anspricht oder genießt, wo der eine ausschließlich dazu berechtigt ist oder berechtigt zu sein glaubt.


Eigenlöhner, im Bergbau derjenige, der eine Zeche allein baut; er kann andere Personen zur Theilnahme beiziehen. Sind es deren 8, so daß jeder 151/2 Kux baut, so heißt jeder Hauptgeselle, die Zeche E. zeche, der Geschäftsführer Lehnträger.


Eigenthum, im weiteren Sinne alles Vermögensrecht, im engeren Sinne die vollkommene Herrschaft über eine Sache (dominium, proprietas). Stehen Dritten Nutzungsrechte zu, so bleibt den Eigenthümern nur die nuda proprietas. Das E. gehört entweder einer Person allein (Allein-Sonder-E) oder mehreren zu ideellen Antheilen (Mit-E., condominium, pro indiviso) oder als Gesammt-E., z. B.: Markgenossenschaft, Gütergemeinschaft, Familienfideicommisse, Berg-E., Actiengesellschaftsvermögen. Der Eigenthümer als unbeschränkter Herr kann über die Sache verfügen wie er will, doch hat er die Rechte Dritter (z. B. Nachbarn) zu achten und im deutschen Recht ist aus nationalökonomischen Gründen bisweilen auch die Veräußerlichkeit und Theilbarkeit des Grund-E.s beschränkt (Stammgüter, Fideicommisse, bäuerliche Erbgüter; Gesetze gegen zu weit getriebene Bodenzerstückelung). Erworben wird das E. durch Occupation herrenloser Sachen, Anspülung (alluvio), vertragsweise Uebergabe (traditio), Ersitzung (usucapio) und Erbfall. Grund-E. kann unter Lebenden nur durch Fertigung im Grundbuch (Auflassung, Investitur) übertragen werden. Das E. endigt durch Untergang der Sache, Aufgeben des E.s (derelictio), Uebergang an andere, und durch staatliche Wegnahme (expropriatio). Zum Schutz des E.s dient die Vindicationsklage (rei vindicatio) und die actio publiciana. - Literarisches E., E. der Schriftsteller an ihren Geistesproducten.


Eiland, Insel, besonders kleinere.


Eileithyia, s. Ilithya.


Eilenburg, preuß. Stadt im Reg.-Bez. Merseburg an der Mulde mit 11000 E., Kattun-, Metallwaaren-, Tabaksfabriken, Wachsbleichen.


Eilsen, Dorfim Fürstenthum Schaumburg-Lippe,

Heverström, durch Dünen und Deiche geschützt, 51/2 □M. groß mit 13500 E.


Eideshelfer, bis ins späte Mittelalter bei den Deutschen und in Wales die Verwandten od. Freunde eines Angeklagten, die für seine Unschuld schwuren.


Eidgenossenschaft, s. Schweiz.


Eidograph, Abdruckermaschine, von Wallace 1821 erfunden.


Eierpflanze, Solanum Melongena (Pentandria Monogynia. Solanaceae), aus der Gattung der Nachtschatten, einjährig, in der Blume einer Kartoffelblume ganz ähnlich, und häufig in Töpfen gezogen ihrer einem Ei täuschend ähnlichen Früchte wegen, welche bei den verschiedenen Varietäten weiß, gelblich oder violett sind, und z. B. in Frankreich und Spanien, nicht aber bei uns, gegessen werden.


Eierstock (Ovarium), bei Thieren u. Pflanzen ein Theil des Körpers, in welchem sich die Eier bilden; bei höheren Organismen ein Theil des weibl. Körpers auf den Seiten des Fruchthalters, in der Verdoppelung des zarten Bauchfelles, zellig und gefäßreich, enthalten die Eier (Bärʼsche Bläschen) in der Eikapsel (Graafʼsches Ei od. Bläschen), von welchen sich nach neuern Beobachtungen eines od. mehrere während der Brunst oder Menstruation ablösen, in die inneren Geschlechtstheile gelangen und so der Befruchtung zugänglich werden sollen.


Eifel, Schiefer-, Kalk- und Basaltgebirge zwischen Mosel, Rhein u. Roer, in den höchsten Punkten: Hohe Acht bis 2300, Nürburg 2300, Kelberg 2100, Ernstberg 2080' Höhe ansteigend, bei einer Durchschnittshöhe von 14–1600'. Die Waldungen der E. sind größtentheils ausgehauen und der Boden dem Kartoffelbau übergeben worden; seitdem ist die Bevölkerung noch ärmer, das Klima veränderlicher geworden, so daß jetzt auf neue Bewaldung des Gebirges angetragen wird. Die Basaltkuppen der E., das Becken des Laacher Sees etc. sprechen für die plutonische Entstehung des Gebirgs; Bergbau auf Eisen, Blei, Stein- und Braunkohlen.


Eifersucht, der schmerzliche Verdruß, daß ein anderer Ehre, Vertrauen, Gunst oder Liebe da anspricht oder genießt, wo der eine ausschließlich dazu berechtigt ist oder berechtigt zu sein glaubt.


Eigenlöhner, im Bergbau derjenige, der eine Zeche allein baut; er kann andere Personen zur Theilnahme beiziehen. Sind es deren 8, so daß jeder 151/2 Kux baut, so heißt jeder Hauptgeselle, die Zeche E. zeche, der Geschäftsführer Lehnträger.


Eigenthum, im weiteren Sinne alles Vermögensrecht, im engeren Sinne die vollkommene Herrschaft über eine Sache (dominium, proprietas). Stehen Dritten Nutzungsrechte zu, so bleibt den Eigenthümern nur die nuda proprietas. Das E. gehört entweder einer Person allein (Allein-Sonder-E) oder mehreren zu ideellen Antheilen (Mit-E., condominium, pro indiviso) oder als Gesammt-E., z. B.: Markgenossenschaft, Gütergemeinschaft, Familienfideicommisse, Berg-E., Actiengesellschaftsvermögen. Der Eigenthümer als unbeschränkter Herr kann über die Sache verfügen wie er will, doch hat er die Rechte Dritter (z. B. Nachbarn) zu achten und im deutschen Recht ist aus nationalökonomischen Gründen bisweilen auch die Veräußerlichkeit und Theilbarkeit des Grund-E.s beschränkt (Stammgüter, Fideicommisse, bäuerliche Erbgüter; Gesetze gegen zu weit getriebene Bodenzerstückelung). Erworben wird das E. durch Occupation herrenloser Sachen, Anspülung (alluvio), vertragsweise Uebergabe (traditio), Ersitzung (usucapio) und Erbfall. Grund-E. kann unter Lebenden nur durch Fertigung im Grundbuch (Auflassung, Investitur) übertragen werden. Das E. endigt durch Untergang der Sache, Aufgeben des E.s (derelictio), Uebergang an andere, und durch staatliche Wegnahme (expropriatio). Zum Schutz des E.s dient die Vindicationsklage (rei vindicatio) und die actio publiciana. – Literarisches E., E. der Schriftsteller an ihren Geistesproducten.


Eiland, Insel, besonders kleinere.


Eileithyia, s. Ilithya.


Eilenburg, preuß. Stadt im Reg.-Bez. Merseburg an der Mulde mit 11000 E., Kattun-, Metallwaaren-, Tabaksfabriken, Wachsbleichen.


Eilsen, Dorfim Fürstenthum Schaumburg-Lippe,

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[514/0515] Heverström, durch Dünen und Deiche geschützt, 51/2 □M. groß mit 13500 E. Eideshelfer, bis ins späte Mittelalter bei den Deutschen und in Wales die Verwandten od. Freunde eines Angeklagten, die für seine Unschuld schwuren. Eidgenossenschaft, s. Schweiz. Eidograph, Abdruckermaschine, von Wallace 1821 erfunden. Eierpflanze, Solanum Melongena (Pentandria Monogynia. Solanaceae), aus der Gattung der Nachtschatten, einjährig, in der Blume einer Kartoffelblume ganz ähnlich, und häufig in Töpfen gezogen ihrer einem Ei täuschend ähnlichen Früchte wegen, welche bei den verschiedenen Varietäten weiß, gelblich oder violett sind, und z. B. in Frankreich und Spanien, nicht aber bei uns, gegessen werden. Eierstock (Ovarium), bei Thieren u. Pflanzen ein Theil des Körpers, in welchem sich die Eier bilden; bei höheren Organismen ein Theil des weibl. Körpers auf den Seiten des Fruchthalters, in der Verdoppelung des zarten Bauchfelles, zellig und gefäßreich, enthalten die Eier (Bärʼsche Bläschen) in der Eikapsel (Graafʼsches Ei od. Bläschen), von welchen sich nach neuern Beobachtungen eines od. mehrere während der Brunst oder Menstruation ablösen, in die inneren Geschlechtstheile gelangen und so der Befruchtung zugänglich werden sollen. Eifel, Schiefer-, Kalk- und Basaltgebirge zwischen Mosel, Rhein u. Roer, in den höchsten Punkten: Hohe Acht bis 2300, Nürburg 2300, Kelberg 2100, Ernstberg 2080' Höhe ansteigend, bei einer Durchschnittshöhe von 14–1600'. Die Waldungen der E. sind größtentheils ausgehauen und der Boden dem Kartoffelbau übergeben worden; seitdem ist die Bevölkerung noch ärmer, das Klima veränderlicher geworden, so daß jetzt auf neue Bewaldung des Gebirges angetragen wird. Die Basaltkuppen der E., das Becken des Laacher Sees etc. sprechen für die plutonische Entstehung des Gebirgs; Bergbau auf Eisen, Blei, Stein- und Braunkohlen. Eifersucht, der schmerzliche Verdruß, daß ein anderer Ehre, Vertrauen, Gunst oder Liebe da anspricht oder genießt, wo der eine ausschließlich dazu berechtigt ist oder berechtigt zu sein glaubt. Eigenlöhner, im Bergbau derjenige, der eine Zeche allein baut; er kann andere Personen zur Theilnahme beiziehen. Sind es deren 8, so daß jeder 151/2 Kux baut, so heißt jeder Hauptgeselle, die Zeche E. zeche, der Geschäftsführer Lehnträger. Eigenthum, im weiteren Sinne alles Vermögensrecht, im engeren Sinne die vollkommene Herrschaft über eine Sache (dominium, proprietas). Stehen Dritten Nutzungsrechte zu, so bleibt den Eigenthümern nur die nuda proprietas. Das E. gehört entweder einer Person allein (Allein-Sonder-E) oder mehreren zu ideellen Antheilen (Mit-E., condominium, pro indiviso) oder als Gesammt-E., z. B.: Markgenossenschaft, Gütergemeinschaft, Familienfideicommisse, Berg-E., Actiengesellschaftsvermögen. Der Eigenthümer als unbeschränkter Herr kann über die Sache verfügen wie er will, doch hat er die Rechte Dritter (z. B. Nachbarn) zu achten und im deutschen Recht ist aus nationalökonomischen Gründen bisweilen auch die Veräußerlichkeit und Theilbarkeit des Grund-E.s beschränkt (Stammgüter, Fideicommisse, bäuerliche Erbgüter; Gesetze gegen zu weit getriebene Bodenzerstückelung). Erworben wird das E. durch Occupation herrenloser Sachen, Anspülung (alluvio), vertragsweise Uebergabe (traditio), Ersitzung (usucapio) und Erbfall. Grund-E. kann unter Lebenden nur durch Fertigung im Grundbuch (Auflassung, Investitur) übertragen werden. Das E. endigt durch Untergang der Sache, Aufgeben des E.s (derelictio), Uebergang an andere, und durch staatliche Wegnahme (expropriatio). Zum Schutz des E.s dient die Vindicationsklage (rei vindicatio) und die actio publiciana. – Literarisches E., E. der Schriftsteller an ihren Geistesproducten. Eiland, Insel, besonders kleinere. Eileithyia, s. Ilithya. Eilenburg, preuß. Stadt im Reg.-Bez. Merseburg an der Mulde mit 11000 E., Kattun-, Metallwaaren-, Tabaksfabriken, Wachsbleichen. Eilsen, Dorfim Fürstenthum Schaumburg-Lippe,

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Zitationshilfe: Herders Conversations-Lexikon. Bd. 2. Freiburg im Breisgau, 1854, S. 514. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_conversationslexikon02_1854/515>, abgerufen am 22.11.2024.