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Herders Conversations-Lexikon. Bd. 3. Freiburg im Breisgau, 1855.

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Geist, bezeichnet im allgemeinen den Gegensatz zum Körper, näher das übersinnliche, selbstbewußte Etwas in uns, welches uns mit dem Jenseits verbindet, im engsten Vereine mit Seele und Leib das Wesen unserer Persönlichkeit ausmacht und gerade deßhalb nicht in die Schranken eines Begriffes sich bannen läßt, weil es übersinnlich und ewig ist; ferner bezeichnet G. das höhere Erkenntnißvermögen, die Vernunft, ebenso die Eigenschaft, das Allgemeine im Einzelnen und die Beziehungen der Dinge unter sich rasch herauszufinden, endlich die Idee, den innern Gehalt einer Sache im Gegensatz zur Form, zum Buchstaben. Der Mensch ist ein Dualismus, ist die Einheit des Endlichen u. Unendlichen und bleibt über Natur und Wesen des Endlichen, Leiblichen und Sinnlichen so lange im Unklaren, als er sich nicht dem Unendlichen, Geistigen und Göttlichen mit Hilfe der positiven Religion zuwendet (vergl. Seele).


Geistererscheinungen, sind Gegenstand der Geisterseherei, bei der man 2 Stufen unterscheidet, nämlich 1) die Gespensterseherei als das Erscheinen verstorbener Personen auf verschiedenerlei Art, die Quelle zahlloser, oft sehr sinniger und poetisch schöner Sagen und Geschichten. Die Möglichkeit derartiger G. wird durch die Annahme eines Licht- oder Auferstehungsleibes der Abgeschiedenen zu erklären versucht; 2) das Hellsehen, der magnet. Schlaf, der als eine "Anticipation des Todes" (Baader) den Menschen raum- und zeitfrei machen und in überirdische Sphären schauen lassen soll. Neuestens vielfältig erklärt als eine außergewöhnl. Steigerung des Gemeinsinnes (Gerber, Eschenmaier, Schubert, Justinus Kerner: die Seherin von Prevorst.) - Ueber die Verzückungen der Heiligen s. Vision.


Geisteskrankheiten, s. Psychiatrie.


Geistik, griech.-deutsch, auch Epirographie, die Beschreibung der festen Landmassen der Erdoberfläche, ein Theil der physikal. Geographie.


Geistliche Gerichtsbarkeit, d. h. die von rein kirchl. Behörden geübte, ist begründet durch den Zweck der Kirche als einer Heils- und Friedensanstalt sowie durch ihre Rechte als selbständige Corporation. Das Schiedsrichteramt der Kirche (I Kor. 6, 1-7) wurde von Konstantin d. Gr. anerkannt. Die Geistlichen hatten schon im 4. Jahrh. privilegirten Gerichtsstand (durch Justinians Gesetz, wornach Laien ihre Klagen gegen Kleriker, Mönche und Nonnen vor den Bischof bringen mußten, wurde der Anfang zur allmäl. festen Begründung des persönl. privilegirten Gerichtsstandes gemacht). Auch auf Sachen erstreckte sich die g. G., namentl. auf Ehesachen, beschworene Verbindlichkeiten, Testaments- und Begräbnißangelegenheiten, Patronats- u. Zehntrechte, weil Gebote und Rechte der Kirche hier im Spiele sind. Seit der Reformation wurde die g. G. immer mehr auf reinkirchl. Angelegenheiten und Ehesachen beschränkt, die g. G. der Protestanten aber auf den bloßen Namen.


Geistlicher Vorbehalt, s. reservatum ecclesiasticum.


Geistliche Verwandtschaft, cognatio spiritualis, das Verwandtschaftsverhältniß, welches auf der Idee der Wiedergeburt in der Kirche beruht, durch die Sacramente der Taufe und Firmung begründet und zum Ehehinderniß wird. Letzteres ist nach canon. Rechte noch der Fall zwischen dem Tausenden, Täufling u. dessen Eltern, dem Firmenden, Firmling und dessen Eltern, sowie zwischen dem Firmpathen, Firmling und dessen Eltern.


Geistlichkeit, s. Klerus.


Geiz, der, ist gleich der Habsucht eine unordentliche Begierde nach zeitl. Gütern, aber von letzterer dadurch unterschieden, daß er nur besitzen will, um zu besitzen und das Seinige ängstlich zusammenhält, während die Habsucht dem Grundsatze huldiget: "Selberessen macht fett" und fähig ist, nicht nur um des Gewinnstes willen Vieles aufs Spiel zu setzen, sondern auch mit der maß-losesten Verschwendung Hand in Hand zu gehen. Die Schrift nennt den G. eine "Wurzel aller Uebel" (I Timoth. 6, 10) und er wird dies namentlich dadurch, weil er mehr als jedes andere Laster wirklich löbliche Eigenschaften u.


Geist, bezeichnet im allgemeinen den Gegensatz zum Körper, näher das übersinnliche, selbstbewußte Etwas in uns, welches uns mit dem Jenseits verbindet, im engsten Vereine mit Seele und Leib das Wesen unserer Persönlichkeit ausmacht und gerade deßhalb nicht in die Schranken eines Begriffes sich bannen läßt, weil es übersinnlich und ewig ist; ferner bezeichnet G. das höhere Erkenntnißvermögen, die Vernunft, ebenso die Eigenschaft, das Allgemeine im Einzelnen und die Beziehungen der Dinge unter sich rasch herauszufinden, endlich die Idee, den innern Gehalt einer Sache im Gegensatz zur Form, zum Buchstaben. Der Mensch ist ein Dualismus, ist die Einheit des Endlichen u. Unendlichen und bleibt über Natur und Wesen des Endlichen, Leiblichen und Sinnlichen so lange im Unklaren, als er sich nicht dem Unendlichen, Geistigen und Göttlichen mit Hilfe der positiven Religion zuwendet (vergl. Seele).


Geistererscheinungen, sind Gegenstand der Geisterseherei, bei der man 2 Stufen unterscheidet, nämlich 1) die Gespensterseherei als das Erscheinen verstorbener Personen auf verschiedenerlei Art, die Quelle zahlloser, oft sehr sinniger und poetisch schöner Sagen und Geschichten. Die Möglichkeit derartiger G. wird durch die Annahme eines Licht- oder Auferstehungsleibes der Abgeschiedenen zu erklären versucht; 2) das Hellsehen, der magnet. Schlaf, der als eine „Anticipation des Todes“ (Baader) den Menschen raum- und zeitfrei machen und in überirdische Sphären schauen lassen soll. Neuestens vielfältig erklärt als eine außergewöhnl. Steigerung des Gemeinsinnes (Gerber, Eschenmaier, Schubert, Justinus Kerner: die Seherin von Prevorst.) – Ueber die Verzückungen der Heiligen s. Vision.


Geisteskrankheiten, s. Psychiatrie.


Geïstik, griech.-deutsch, auch Epirographie, die Beschreibung der festen Landmassen der Erdoberfläche, ein Theil der physikal. Geographie.


Geistliche Gerichtsbarkeit, d. h. die von rein kirchl. Behörden geübte, ist begründet durch den Zweck der Kirche als einer Heils- und Friedensanstalt sowie durch ihre Rechte als selbständige Corporation. Das Schiedsrichteramt der Kirche (I Kor. 6, 1–7) wurde von Konstantin d. Gr. anerkannt. Die Geistlichen hatten schon im 4. Jahrh. privilegirten Gerichtsstand (durch Justinians Gesetz, wornach Laien ihre Klagen gegen Kleriker, Mönche und Nonnen vor den Bischof bringen mußten, wurde der Anfang zur allmäl. festen Begründung des persönl. privilegirten Gerichtsstandes gemacht). Auch auf Sachen erstreckte sich die g. G., namentl. auf Ehesachen, beschworene Verbindlichkeiten, Testaments- und Begräbnißangelegenheiten, Patronats- u. Zehntrechte, weil Gebote und Rechte der Kirche hier im Spiele sind. Seit der Reformation wurde die g. G. immer mehr auf reinkirchl. Angelegenheiten und Ehesachen beschränkt, die g. G. der Protestanten aber auf den bloßen Namen.


Geistlicher Vorbehalt, s. reservatum ecclesiasticum.


Geistliche Verwandtschaft, cognatio spiritualis, das Verwandtschaftsverhältniß, welches auf der Idee der Wiedergeburt in der Kirche beruht, durch die Sacramente der Taufe und Firmung begründet und zum Ehehinderniß wird. Letzteres ist nach canon. Rechte noch der Fall zwischen dem Tausenden, Täufling u. dessen Eltern, dem Firmenden, Firmling und dessen Eltern, sowie zwischen dem Firmpathen, Firmling und dessen Eltern.


Geistlichkeit, s. Klerus.


Geiz, der, ist gleich der Habsucht eine unordentliche Begierde nach zeitl. Gütern, aber von letzterer dadurch unterschieden, daß er nur besitzen will, um zu besitzen und das Seinige ängstlich zusammenhält, während die Habsucht dem Grundsatze huldiget: „Selberessen macht fett“ und fähig ist, nicht nur um des Gewinnstes willen Vieles aufs Spiel zu setzen, sondern auch mit der maß-losesten Verschwendung Hand in Hand zu gehen. Die Schrift nennt den G. eine „Wurzel aller Uebel“ (I Timoth. 6, 10) und er wird dies namentlich dadurch, weil er mehr als jedes andere Laster wirklich löbliche Eigenschaften u.

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[40/0041] Geist, bezeichnet im allgemeinen den Gegensatz zum Körper, näher das übersinnliche, selbstbewußte Etwas in uns, welches uns mit dem Jenseits verbindet, im engsten Vereine mit Seele und Leib das Wesen unserer Persönlichkeit ausmacht und gerade deßhalb nicht in die Schranken eines Begriffes sich bannen läßt, weil es übersinnlich und ewig ist; ferner bezeichnet G. das höhere Erkenntnißvermögen, die Vernunft, ebenso die Eigenschaft, das Allgemeine im Einzelnen und die Beziehungen der Dinge unter sich rasch herauszufinden, endlich die Idee, den innern Gehalt einer Sache im Gegensatz zur Form, zum Buchstaben. Der Mensch ist ein Dualismus, ist die Einheit des Endlichen u. Unendlichen und bleibt über Natur und Wesen des Endlichen, Leiblichen und Sinnlichen so lange im Unklaren, als er sich nicht dem Unendlichen, Geistigen und Göttlichen mit Hilfe der positiven Religion zuwendet (vergl. Seele). Geistererscheinungen, sind Gegenstand der Geisterseherei, bei der man 2 Stufen unterscheidet, nämlich 1) die Gespensterseherei als das Erscheinen verstorbener Personen auf verschiedenerlei Art, die Quelle zahlloser, oft sehr sinniger und poetisch schöner Sagen und Geschichten. Die Möglichkeit derartiger G. wird durch die Annahme eines Licht- oder Auferstehungsleibes der Abgeschiedenen zu erklären versucht; 2) das Hellsehen, der magnet. Schlaf, der als eine „Anticipation des Todes“ (Baader) den Menschen raum- und zeitfrei machen und in überirdische Sphären schauen lassen soll. Neuestens vielfältig erklärt als eine außergewöhnl. Steigerung des Gemeinsinnes (Gerber, Eschenmaier, Schubert, Justinus Kerner: die Seherin von Prevorst.) – Ueber die Verzückungen der Heiligen s. Vision. Geisteskrankheiten, s. Psychiatrie. Geïstik, griech.-deutsch, auch Epirographie, die Beschreibung der festen Landmassen der Erdoberfläche, ein Theil der physikal. Geographie. Geistliche Gerichtsbarkeit, d. h. die von rein kirchl. Behörden geübte, ist begründet durch den Zweck der Kirche als einer Heils- und Friedensanstalt sowie durch ihre Rechte als selbständige Corporation. Das Schiedsrichteramt der Kirche (I Kor. 6, 1–7) wurde von Konstantin d. Gr. anerkannt. Die Geistlichen hatten schon im 4. Jahrh. privilegirten Gerichtsstand (durch Justinians Gesetz, wornach Laien ihre Klagen gegen Kleriker, Mönche und Nonnen vor den Bischof bringen mußten, wurde der Anfang zur allmäl. festen Begründung des persönl. privilegirten Gerichtsstandes gemacht). Auch auf Sachen erstreckte sich die g. G., namentl. auf Ehesachen, beschworene Verbindlichkeiten, Testaments- und Begräbnißangelegenheiten, Patronats- u. Zehntrechte, weil Gebote und Rechte der Kirche hier im Spiele sind. Seit der Reformation wurde die g. G. immer mehr auf reinkirchl. Angelegenheiten und Ehesachen beschränkt, die g. G. der Protestanten aber auf den bloßen Namen. Geistlicher Vorbehalt, s. reservatum ecclesiasticum. Geistliche Verwandtschaft, cognatio spiritualis, das Verwandtschaftsverhältniß, welches auf der Idee der Wiedergeburt in der Kirche beruht, durch die Sacramente der Taufe und Firmung begründet und zum Ehehinderniß wird. Letzteres ist nach canon. Rechte noch der Fall zwischen dem Tausenden, Täufling u. dessen Eltern, dem Firmenden, Firmling und dessen Eltern, sowie zwischen dem Firmpathen, Firmling und dessen Eltern. Geistlichkeit, s. Klerus. Geiz, der, ist gleich der Habsucht eine unordentliche Begierde nach zeitl. Gütern, aber von letzterer dadurch unterschieden, daß er nur besitzen will, um zu besitzen und das Seinige ängstlich zusammenhält, während die Habsucht dem Grundsatze huldiget: „Selberessen macht fett“ und fähig ist, nicht nur um des Gewinnstes willen Vieles aufs Spiel zu setzen, sondern auch mit der maß-losesten Verschwendung Hand in Hand zu gehen. Die Schrift nennt den G. eine „Wurzel aller Uebel“ (I Timoth. 6, 10) und er wird dies namentlich dadurch, weil er mehr als jedes andere Laster wirklich löbliche Eigenschaften u.

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Zitationshilfe: Herders Conversations-Lexikon. Bd. 3. Freiburg im Breisgau, 1855, S. 40. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_conversationslexikon03_1855/41>, abgerufen am 29.04.2024.