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Herders Conversations-Lexikon. Bd. 3. Freiburg im Breisgau, 1855.

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jetzigen Verkehrs nie so viel edles Metall zu Handen ist, um den Werth aller im Verkehr befindlichen Dinge gleichmäßig darzustellen, so ist ein Mittel nothwendig, welches denselben Werth wie das G. darstellt und eben so leicht zu transportiren u. umzusetzen ist. Dies leisten die Wechsel, die Bankscheine, die vom Staate ausgegebenen Münzscheine, d. h. das Papiergeld, dessen Werth einzig u. allein auf dem Credite desjenigen beruht, der dasselbe ausgibt. Vergl. Bank, Consols etc.


Geldern, niederländ. Provinz am Rhein und der Maas, 921/2 #M., mit 385000 E., hat größtentheils sandigen oder moorigen Boden, doch sind Ackerbau u. Viehzucht nicht unbedeutend, der Speditionshandel ist sehr lebhaft; Hauptstadt: Arnheim. Früher war G. selbständige Grafschaft, dann Herzogthum, das durch Karl V. mit den Niederlanden vereinigt wurde; ein Theil davon kam 1713 an Preußen u. bildet jetzt einen Kreis des Reg.-Bez. Düsseldorf mit der Hauptstadt G., 4300 E., ansehnlichen Wollenfabriken.


Geldstrafen, entweder in gerichtlich bestimmter Summe als Strafe, od. als totale oder theilweise Vermögensconfiscation. Letztere verschwindet mehr und mehr u. erstere paßt nur für geringere Vergehen.


Geld u. Briefe u. Briefe, bedeutet auf Curszetteln von Wechseln und Münzsorten, daß zu dem notirten Curs der betreffende Gegenstand zu kaufen und zu verkaufen war.


Geleckt, in der Malerei die durch kleinliche Sorgfalt zu Stande gebrachte Darstellung, welche trotz aller Correctheit das Frische u. Natürliche vermissen läßt.


Gelee (frz. scheleh), s. Gallert.


Gelee, s. Claude Lorrain.


Gelehrte Gesellschaften, sind Vereine gelehrter Männer zur Förderung eines wissenschaftl. Zweckes; sind sie Staatsanstalten, so heißen sie in der Regel Akademien (s. d.), die meistens alle wissenschaftl. Felder anbauen, während die Privatvereine sich auf ein einzelnes, z. B. Chemie, Botanik, Zoologie, Geographie, Geschichte etc. beschränken. Die Ergebnisse werden durch Zeitschriften: Acta, Commentationes, Transactions, Memoires, Revues, Abhandlungen etc. mitgetheilt.


Geleit, im mittelalterl. Faustrechte die Bewaffneten, welche Kaufleute auf der Reise schützten; auch die Abgabe, welche dafür bezahlt wurde; der von einem Gebietsherrn ausgestellte Schutzbrief; im Gerichtswesen ist G. (salvus conductus) die einem Angeschuldigten ertheilte Zusicherung, daß er, wenn er sich vor Gericht stelle, weder verhaftet noch ausgeliefert werde.


Gelenk (articulus), in dem thierischen Körper die Verbindung zweier Knochen durch Mittelglieder, entweder beweglich (Diarthrose), eigentliches G., oderunbeweglich (Synarthrose). Die Verbindung geschieht durch Knorpelschichten, welche die Knochenenden überziehen, die G.knorpel, die in dem G.e befindlichen Knorpelscheiben, die sehnige G. haut, die am Ausgang des G.knochens befestigt ist und zugleich die G.schnüre enthält, welche durch die Gelenkdrüsen abgesondert wird. Man unterscheidet die G.e nach der Art ihrer Beweglichkeit, z. B. Charnier-G.e, Dreh-G.e etc. Krankheiten der G.e durch Verrenkung, Wunden, Gicht, Scropheln, Syphilis etc.; viele hängen mit Knochenkrankheiten zusammen od. gehen in dieselben über.


Gelid, lat. gelidus, kalt; eisig.


Gelin, die unveränderte Gallertsubstanz der Algen, zum Unterschied vom Gelatin, das sich beim Kochen aus derselben bildet.


Gellert, Christian Fürchtegott, geb. 1715 zu Haynichen bei Freiberg, stets kränklich, lehrte seit 1744 Moral und schöne Wissenschaften zu Leipzig und st. 1769, nachdem ihm 1760 die seltene Auszeichnung geworden, mit Friedrich II. über deutsche Literatur ein Gespräch zu führen. G. war durch seine edle Persönlichkeit ein Liebling seiner Zeitgenossen und ist namentlich durch die Gemeinfaßlichkeit seiner Schriften im Andenken geblieben. Sein Ruhm beruht auf seinen weltbekannten u. vielfach in fremde Sprachen übersetzten, dabei auf die Jugend berechneten Fabeln und Erzählungen sowie auf seinen innigfrommen,

jetzigen Verkehrs nie so viel edles Metall zu Handen ist, um den Werth aller im Verkehr befindlichen Dinge gleichmäßig darzustellen, so ist ein Mittel nothwendig, welches denselben Werth wie das G. darstellt und eben so leicht zu transportiren u. umzusetzen ist. Dies leisten die Wechsel, die Bankscheine, die vom Staate ausgegebenen Münzscheine, d. h. das Papiergeld, dessen Werth einzig u. allein auf dem Credite desjenigen beruht, der dasselbe ausgibt. Vergl. Bank, Consols etc.


Geldern, niederländ. Provinz am Rhein und der Maas, 921/2 □M., mit 385000 E., hat größtentheils sandigen oder moorigen Boden, doch sind Ackerbau u. Viehzucht nicht unbedeutend, der Speditionshandel ist sehr lebhaft; Hauptstadt: Arnheim. Früher war G. selbständige Grafschaft, dann Herzogthum, das durch Karl V. mit den Niederlanden vereinigt wurde; ein Theil davon kam 1713 an Preußen u. bildet jetzt einen Kreis des Reg.-Bez. Düsseldorf mit der Hauptstadt G., 4300 E., ansehnlichen Wollenfabriken.


Geldstrafen, entweder in gerichtlich bestimmter Summe als Strafe, od. als totale oder theilweise Vermögensconfiscation. Letztere verschwindet mehr und mehr u. erstere paßt nur für geringere Vergehen.


Geld u. Briefe u. Briefe, bedeutet auf Curszetteln von Wechseln und Münzsorten, daß zu dem notirten Curs der betreffende Gegenstand zu kaufen und zu verkaufen war.


Geleckt, in der Malerei die durch kleinliche Sorgfalt zu Stande gebrachte Darstellung, welche trotz aller Correctheit das Frische u. Natürliche vermissen läßt.


Gelée (frz. scheleh), s. Gallert.


Gelée, s. Claude Lorrain.


Gelehrte Gesellschaften, sind Vereine gelehrter Männer zur Förderung eines wissenschaftl. Zweckes; sind sie Staatsanstalten, so heißen sie in der Regel Akademien (s. d.), die meistens alle wissenschaftl. Felder anbauen, während die Privatvereine sich auf ein einzelnes, z. B. Chemie, Botanik, Zoologie, Geographie, Geschichte etc. beschränken. Die Ergebnisse werden durch Zeitschriften: Acta, Commentationes, Transactions, Mémoires, Revues, Abhandlungen etc. mitgetheilt.


Geleit, im mittelalterl. Faustrechte die Bewaffneten, welche Kaufleute auf der Reise schützten; auch die Abgabe, welche dafür bezahlt wurde; der von einem Gebietsherrn ausgestellte Schutzbrief; im Gerichtswesen ist G. (salvus conductus) die einem Angeschuldigten ertheilte Zusicherung, daß er, wenn er sich vor Gericht stelle, weder verhaftet noch ausgeliefert werde.


Gelenk (articulus), in dem thierischen Körper die Verbindung zweier Knochen durch Mittelglieder, entweder beweglich (Diarthrose), eigentliches G., oderunbeweglich (Synarthrose). Die Verbindung geschieht durch Knorpelschichten, welche die Knochenenden überziehen, die G.knorpel, die in dem G.e befindlichen Knorpelscheiben, die sehnige G. haut, die am Ausgang des G.knochens befestigt ist und zugleich die G.schnüre enthält, welche durch die Gelenkdrüsen abgesondert wird. Man unterscheidet die G.e nach der Art ihrer Beweglichkeit, z. B. Charnier-G.e, Dreh-G.e etc. Krankheiten der G.e durch Verrenkung, Wunden, Gicht, Scropheln, Syphilis etc.; viele hängen mit Knochenkrankheiten zusammen od. gehen in dieselben über.


Gelid, lat. gelidus, kalt; eisig.


Gelin, die unveränderte Gallertsubstanz der Algen, zum Unterschied vom Gelatin, das sich beim Kochen aus derselben bildet.


Gellert, Christian Fürchtegott, geb. 1715 zu Haynichen bei Freiberg, stets kränklich, lehrte seit 1744 Moral und schöne Wissenschaften zu Leipzig und st. 1769, nachdem ihm 1760 die seltene Auszeichnung geworden, mit Friedrich II. über deutsche Literatur ein Gespräch zu führen. G. war durch seine edle Persönlichkeit ein Liebling seiner Zeitgenossen und ist namentlich durch die Gemeinfaßlichkeit seiner Schriften im Andenken geblieben. Sein Ruhm beruht auf seinen weltbekannten u. vielfach in fremde Sprachen übersetzten, dabei auf die Jugend berechneten Fabeln und Erzählungen sowie auf seinen innigfrommen,

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[43/0044] jetzigen Verkehrs nie so viel edles Metall zu Handen ist, um den Werth aller im Verkehr befindlichen Dinge gleichmäßig darzustellen, so ist ein Mittel nothwendig, welches denselben Werth wie das G. darstellt und eben so leicht zu transportiren u. umzusetzen ist. Dies leisten die Wechsel, die Bankscheine, die vom Staate ausgegebenen Münzscheine, d. h. das Papiergeld, dessen Werth einzig u. allein auf dem Credite desjenigen beruht, der dasselbe ausgibt. Vergl. Bank, Consols etc. Geldern, niederländ. Provinz am Rhein und der Maas, 921/2 □M., mit 385000 E., hat größtentheils sandigen oder moorigen Boden, doch sind Ackerbau u. Viehzucht nicht unbedeutend, der Speditionshandel ist sehr lebhaft; Hauptstadt: Arnheim. Früher war G. selbständige Grafschaft, dann Herzogthum, das durch Karl V. mit den Niederlanden vereinigt wurde; ein Theil davon kam 1713 an Preußen u. bildet jetzt einen Kreis des Reg.-Bez. Düsseldorf mit der Hauptstadt G., 4300 E., ansehnlichen Wollenfabriken. Geldstrafen, entweder in gerichtlich bestimmter Summe als Strafe, od. als totale oder theilweise Vermögensconfiscation. Letztere verschwindet mehr und mehr u. erstere paßt nur für geringere Vergehen. Geld u. Briefe u. Briefe, bedeutet auf Curszetteln von Wechseln und Münzsorten, daß zu dem notirten Curs der betreffende Gegenstand zu kaufen und zu verkaufen war. Geleckt, in der Malerei die durch kleinliche Sorgfalt zu Stande gebrachte Darstellung, welche trotz aller Correctheit das Frische u. Natürliche vermissen läßt. Gelée (frz. scheleh), s. Gallert. Gelée, s. Claude Lorrain. Gelehrte Gesellschaften, sind Vereine gelehrter Männer zur Förderung eines wissenschaftl. Zweckes; sind sie Staatsanstalten, so heißen sie in der Regel Akademien (s. d.), die meistens alle wissenschaftl. Felder anbauen, während die Privatvereine sich auf ein einzelnes, z. B. Chemie, Botanik, Zoologie, Geographie, Geschichte etc. beschränken. Die Ergebnisse werden durch Zeitschriften: Acta, Commentationes, Transactions, Mémoires, Revues, Abhandlungen etc. mitgetheilt. Geleit, im mittelalterl. Faustrechte die Bewaffneten, welche Kaufleute auf der Reise schützten; auch die Abgabe, welche dafür bezahlt wurde; der von einem Gebietsherrn ausgestellte Schutzbrief; im Gerichtswesen ist G. (salvus conductus) die einem Angeschuldigten ertheilte Zusicherung, daß er, wenn er sich vor Gericht stelle, weder verhaftet noch ausgeliefert werde. Gelenk (articulus), in dem thierischen Körper die Verbindung zweier Knochen durch Mittelglieder, entweder beweglich (Diarthrose), eigentliches G., oderunbeweglich (Synarthrose). Die Verbindung geschieht durch Knorpelschichten, welche die Knochenenden überziehen, die G.knorpel, die in dem G.e befindlichen Knorpelscheiben, die sehnige G. haut, die am Ausgang des G.knochens befestigt ist und zugleich die G.schnüre enthält, welche durch die Gelenkdrüsen abgesondert wird. Man unterscheidet die G.e nach der Art ihrer Beweglichkeit, z. B. Charnier-G.e, Dreh-G.e etc. Krankheiten der G.e durch Verrenkung, Wunden, Gicht, Scropheln, Syphilis etc.; viele hängen mit Knochenkrankheiten zusammen od. gehen in dieselben über. Gelid, lat. gelidus, kalt; eisig. Gelin, die unveränderte Gallertsubstanz der Algen, zum Unterschied vom Gelatin, das sich beim Kochen aus derselben bildet. Gellert, Christian Fürchtegott, geb. 1715 zu Haynichen bei Freiberg, stets kränklich, lehrte seit 1744 Moral und schöne Wissenschaften zu Leipzig und st. 1769, nachdem ihm 1760 die seltene Auszeichnung geworden, mit Friedrich II. über deutsche Literatur ein Gespräch zu führen. G. war durch seine edle Persönlichkeit ein Liebling seiner Zeitgenossen und ist namentlich durch die Gemeinfaßlichkeit seiner Schriften im Andenken geblieben. Sein Ruhm beruht auf seinen weltbekannten u. vielfach in fremde Sprachen übersetzten, dabei auf die Jugend berechneten Fabeln und Erzählungen sowie auf seinen innigfrommen,

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Zitationshilfe: Herders Conversations-Lexikon. Bd. 3. Freiburg im Breisgau, 1855, S. 43. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_conversationslexikon03_1855/44>, abgerufen am 29.04.2024.