Herders Conversations-Lexikon. Bd. 3. Freiburg im Breisgau, 1855.z. B. einer Entzündung, eines Abscesses, u. complicirte od. sympathische G.e, welche aus innern allgem. Krankheitszuständen, den sog. Dyskrasien und Cachexien, sich entwickeln. Ihre Bedeutung hängt theils von der Wichtigkeit des befallenen Organs ab, theils von ihrer Entstehungsweise; die sympathischen sind stets gefährlicher. Behandlung: durch Reinigung der G.e, ruhige Lage des Theils, Anwendung feuchter Wärme, nöthigenfalls von Reizmitteln auf das G., um gesunde Eiterung u. damit Heilung durch Granulation zu bewirken; bei G.en aus inneren Ursachen ist die Behandlung dieser durchaus erforderlich. Geschwulst (tumor), in der Heilkunde jede abnorme Austreibung eines Körpertheils, innere oder äußere, entweder nach seinem ganzen Umfange od. bloß an einer Stelle desselben; dann eine durch patholog. Neubildung entstandene Pseudoorganisation auf od. in einem Organe, welche eine von der Umgebung abgesonderte Masse darstellt und durch krankhafte Thätigkeit des Organs oder des ganzen Organismus sich bildet, wie z. B. die Fett-G., Knorpel-G. etc. Gesechster Schein, s. Aspecten. Gesecke, preuß.-westfäl. Stadt zwischen Lippstadt u. Paderborn mit 3700 E., Flachsbau und Leineweberei. Gesellschaft, Societät, Vereinigung von mehren Personen zu einem gemeinschaftl. Zwecke; deßwegen können Vereine, die nicht freiwillig sind (Familie, Gemeinde, Staat), nur uneigentlich G. genannt werden; vergl. G.svertrag. Gesellschaft Jesu, s. Jesuiten. Gesellschaftsinseln, Societätsinseln, austral. Inselgruppe zwischen dem Aequator und südl. Wendekreise aus 11 größeren u. kleineren Inseln bestehend. Sie sind vulkan. Ursprungs, sehr fruchtbar und von ungefähr 70000 Australindiern bewohnt, die wohlgestaltet, sanfter Gemüthsart aber ausschweifend sind. Ihre Verfassung ist die erbl. Monarchie mit Adel; der nähere Verkehr mit den Europäern scheint sie wie die Sandwichsinsulaner allmälig aufzureiben. Die Hauptinsel ist Otaheiti (s. d.) Gesellschaftsrechnung, eine Rechnung zur Eintheilung einer Zahl nach bestimmten gegebenen Verhältnissen, so z. B. zur Vertheilung eines in einem Gesellschaftsunternehmen gemachten Gewinnes auf die einzelnen Unternehmer nach der Größe des Beitrags eines Jeden; sie ist demnach eine Proportionalrechnung. Gesellschaftsvertrag (societas), vertragsmäßige, das Vermögen betreffende Gemeinschaft. Das röm. Recht faßte die G.e nur auf als ein obligatorisches Verhältniß der Gesellschafter (socii, actio pro socio) zu einander; im Verhältniß zu Dritten gab es keinen G., sondern nur solidarisch Verpflichtete. Der G. beruhte auf dem (gleichviel in welcher Form) erklärten Consens und der Bestand war von der Willkür der einzelnen Gesellschafter abhängig. Tod, beliebige Kündigung des Einzelnen löste das ganze Band auf, auch für die übrigen Gesellschafter. Die wichtigern Gesellschaften des neuern Lebens (s. Actien- und Handelsgesellschaft) sind von durchaus anderem Geiste beseelt: feste Form, dauerhafter Bestand, nach Außen als zusammengehörige Gesellschaft handelnd und obligirt. Gesenius, Friedr. Heinr. Wilhelm, geb. 1785 zu Nordhausen, gest. 1842 als Prof. der Theologie zu Halle, bekannt als rationalist. Exeget des A. T., verdient um das Studium der arab., chaldäischen u. besonders der hebräischen Sprache, durch Grammatiken, Lesebücher, lexikalische Werke. Gesetz (lex), staatl. Vorschriften über öffentl. u. private Verhältnisse, je nach den Materien mit verschiedenen Benennungen (z. B. Verfassung, Constitution, Grund-G., Ordnungen, Ordonanzen, Edicte, Mandat, Decret; Wahl-, Kriegs-, Zoll-, Bau-, Schul-, Flur-, Jagd-, Polizei-, Steuer-, Straf-, Civil-, Vormundschafts-, Erb-G. u. s. w.). Die G.e gehen von der höchsten Staatsautorität aus, sei es unmittelbar wie bei absoluter Monarchie und reiner Demokratie (Landsgemeinde, Volksabstimmung, Veto) od. mittelbar wie in constitutionellen Monarchien (Landstände, Kammern, Häuser) und in Repräsentativdemokratien (Große Räthe). Sie gelten vom Augenblick ihrer ordentlichen Bekanntmachung z. B. einer Entzündung, eines Abscesses, u. complicirte od. sympathische G.e, welche aus innern allgem. Krankheitszuständen, den sog. Dyskrasien und Cachexien, sich entwickeln. Ihre Bedeutung hängt theils von der Wichtigkeit des befallenen Organs ab, theils von ihrer Entstehungsweise; die sympathischen sind stets gefährlicher. Behandlung: durch Reinigung der G.e, ruhige Lage des Theils, Anwendung feuchter Wärme, nöthigenfalls von Reizmitteln auf das G., um gesunde Eiterung u. damit Heilung durch Granulation zu bewirken; bei G.en aus inneren Ursachen ist die Behandlung dieser durchaus erforderlich. Geschwulst (tumor), in der Heilkunde jede abnorme Austreibung eines Körpertheils, innere oder äußere, entweder nach seinem ganzen Umfange od. bloß an einer Stelle desselben; dann eine durch patholog. Neubildung entstandene Pseudoorganisation auf od. in einem Organe, welche eine von der Umgebung abgesonderte Masse darstellt und durch krankhafte Thätigkeit des Organs oder des ganzen Organismus sich bildet, wie z. B. die Fett-G., Knorpel-G. etc. Gesechster Schein, s. Aspecten. Gesecke, preuß.-westfäl. Stadt zwischen Lippstadt u. Paderborn mit 3700 E., Flachsbau und Leineweberei. Gesellschaft, Societät, Vereinigung von mehren Personen zu einem gemeinschaftl. Zwecke; deßwegen können Vereine, die nicht freiwillig sind (Familie, Gemeinde, Staat), nur uneigentlich G. genannt werden; vergl. G.svertrag. Gesellschaft Jesu, s. Jesuiten. Gesellschaftsinseln, Societätsinseln, austral. Inselgruppe zwischen dem Aequator und südl. Wendekreise aus 11 größeren u. kleineren Inseln bestehend. Sie sind vulkan. Ursprungs, sehr fruchtbar und von ungefähr 70000 Australindiern bewohnt, die wohlgestaltet, sanfter Gemüthsart aber ausschweifend sind. Ihre Verfassung ist die erbl. Monarchie mit Adel; der nähere Verkehr mit den Europäern scheint sie wie die Sandwichsinsulaner allmälig aufzureiben. Die Hauptinsel ist Otaheiti (s. d.) Gesellschaftsrechnung, eine Rechnung zur Eintheilung einer Zahl nach bestimmten gegebenen Verhältnissen, so z. B. zur Vertheilung eines in einem Gesellschaftsunternehmen gemachten Gewinnes auf die einzelnen Unternehmer nach der Größe des Beitrags eines Jeden; sie ist demnach eine Proportionalrechnung. Gesellschaftsvertrag (societas), vertragsmäßige, das Vermögen betreffende Gemeinschaft. Das röm. Recht faßte die G.e nur auf als ein obligatorisches Verhältniß der Gesellschafter (socii, actio pro socio) zu einander; im Verhältniß zu Dritten gab es keinen G., sondern nur solidarisch Verpflichtete. Der G. beruhte auf dem (gleichviel in welcher Form) erklärten Consens und der Bestand war von der Willkür der einzelnen Gesellschafter abhängig. Tod, beliebige Kündigung des Einzelnen löste das ganze Band auf, auch für die übrigen Gesellschafter. Die wichtigern Gesellschaften des neuern Lebens (s. Actien- und Handelsgesellschaft) sind von durchaus anderem Geiste beseelt: feste Form, dauerhafter Bestand, nach Außen als zusammengehörige Gesellschaft handelnd und obligirt. Gesenius, Friedr. Heinr. Wilhelm, geb. 1785 zu Nordhausen, gest. 1842 als Prof. der Theologie zu Halle, bekannt als rationalist. Exeget des A. T., verdient um das Studium der arab., chaldäischen u. besonders der hebräischen Sprache, durch Grammatiken, Lesebücher, lexikalische Werke. Gesetz (lex), staatl. Vorschriften über öffentl. u. private Verhältnisse, je nach den Materien mit verschiedenen Benennungen (z. B. Verfassung, Constitution, Grund-G., Ordnungen, Ordonanzen, Edicte, Mandat, Decret; Wahl-, Kriegs-, Zoll-, Bau-, Schul-, Flur-, Jagd-, Polizei-, Steuer-, Straf-, Civil-, Vormundschafts-, Erb-G. u. s. w.). Die G.e gehen von der höchsten Staatsautorität aus, sei es unmittelbar wie bei absoluter Monarchie und reiner Demokratie (Landsgemeinde, Volksabstimmung, Veto) od. mittelbar wie in constitutionellen Monarchien (Landstände, Kammern, Häuser) und in Repräsentativdemokratien (Große Räthe). Sie gelten vom Augenblick ihrer ordentlichen Bekanntmachung <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><pb facs="#f0072" n="71"/> z. B. einer Entzündung, eines Abscesses, u. complicirte od. sympathische G.e, welche aus innern allgem. Krankheitszuständen, den sog. Dyskrasien und Cachexien, sich entwickeln. Ihre Bedeutung hängt theils von der Wichtigkeit des befallenen Organs ab, theils von ihrer Entstehungsweise; die sympathischen sind stets gefährlicher. 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Geschwulst (tumor), in der Heilkunde jede abnorme Austreibung eines Körpertheils, innere oder äußere, entweder nach seinem ganzen Umfange od. bloß an einer Stelle desselben; dann eine durch patholog. Neubildung entstandene Pseudoorganisation auf od. in einem Organe, welche eine von der Umgebung abgesonderte Masse darstellt und durch krankhafte Thätigkeit des Organs oder des ganzen Organismus sich bildet, wie z. B. die Fett-G., Knorpel-G. etc.
Gesechster Schein, s. Aspecten.
Gesecke, preuß.-westfäl. Stadt zwischen Lippstadt u. Paderborn mit 3700 E., Flachsbau und Leineweberei.
Gesellschaft, Societät, Vereinigung von mehren Personen zu einem gemeinschaftl. Zwecke; deßwegen können Vereine, die nicht freiwillig sind (Familie, Gemeinde, Staat), nur uneigentlich G. genannt werden; vergl. G.svertrag.
Gesellschaft Jesu, s. Jesuiten.
Gesellschaftsinseln, Societätsinseln, austral. Inselgruppe zwischen dem Aequator und südl. Wendekreise aus 11 größeren u. kleineren Inseln bestehend. Sie sind vulkan. Ursprungs, sehr fruchtbar und von ungefähr 70000 Australindiern bewohnt, die wohlgestaltet, sanfter Gemüthsart aber ausschweifend sind. Ihre Verfassung ist die erbl. Monarchie mit Adel; der nähere Verkehr mit den Europäern scheint sie wie die Sandwichsinsulaner allmälig aufzureiben. Die Hauptinsel ist Otaheiti (s. d.)
Gesellschaftsrechnung, eine Rechnung zur Eintheilung einer Zahl nach bestimmten gegebenen Verhältnissen, so z. B. zur Vertheilung eines in einem Gesellschaftsunternehmen gemachten Gewinnes auf die einzelnen Unternehmer nach der Größe des Beitrags eines Jeden; sie ist demnach eine Proportionalrechnung.
Gesellschaftsvertrag (societas), vertragsmäßige, das Vermögen betreffende Gemeinschaft. Das röm. Recht faßte die G.e nur auf als ein obligatorisches Verhältniß der Gesellschafter (socii, actio pro socio) zu einander; im Verhältniß zu Dritten gab es keinen G., sondern nur solidarisch Verpflichtete. Der G. beruhte auf dem (gleichviel in welcher Form) erklärten Consens und der Bestand war von der Willkür der einzelnen Gesellschafter abhängig. Tod, beliebige Kündigung des Einzelnen löste das ganze Band auf, auch für die übrigen Gesellschafter. Die wichtigern Gesellschaften des neuern Lebens (s. Actien- und Handelsgesellschaft) sind von durchaus anderem Geiste beseelt: feste Form, dauerhafter Bestand, nach Außen als zusammengehörige Gesellschaft handelnd und obligirt.
Gesenius, Friedr. Heinr. Wilhelm, geb. 1785 zu Nordhausen, gest. 1842 als Prof. der Theologie zu Halle, bekannt als rationalist. Exeget des A. T., verdient um das Studium der arab., chaldäischen u. besonders der hebräischen Sprache, durch Grammatiken, Lesebücher, lexikalische Werke.
Gesetz (lex), staatl. Vorschriften über öffentl. u. private Verhältnisse, je nach den Materien mit verschiedenen Benennungen (z. B. Verfassung, Constitution, Grund-G., Ordnungen, Ordonanzen, Edicte, Mandat, Decret; Wahl-, Kriegs-, Zoll-, Bau-, Schul-, Flur-, Jagd-, Polizei-, Steuer-, Straf-, Civil-, Vormundschafts-, Erb-G. u. s. w.). Die G.e gehen von der höchsten Staatsautorität aus, sei es unmittelbar wie bei absoluter Monarchie und reiner Demokratie (Landsgemeinde, Volksabstimmung, Veto) od. mittelbar wie in constitutionellen Monarchien (Landstände, Kammern, Häuser) und in Repräsentativdemokratien (Große Räthe). Sie gelten vom Augenblick ihrer ordentlichen Bekanntmachung
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Zitationshilfe: | Herders Conversations-Lexikon. Bd. 3. Freiburg im Breisgau, 1855, S. 71. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_conversationslexikon03_1855/72>, abgerufen am 27.07.2024. |