Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Herders Conversations-Lexikon. Bd. 4. Freiburg im Breisgau, 1856.

Bild:
<< vorherige Seite

denen die heutigen Kirchenrechtslehrer beizählen: Selig- und Heiligsprechungen, Prüfung der Reliquien, Bestätigung u. Aufhebung geistlicher Orden, das Recht, Verzichtleistungen der höheren Kirchenprälaten anzunehmen, den Bischöfen Coadjutoren und Weihbischöfe zu geben, erwählte oder ernannte Bischöfe zu bestätigen, zu versetzen, zu strafen und abzusetzen; neue Bisthümer zu errichten, bestehende zu theilen, zu vereinigen, aufzuheben; Nichtigkeitsbeschwerden, Restitutionsgesuche, Appellationen gegen oberhirtliche Erkenntnisse u. Verfügungen in letzter Instanz zu erlassen u. s. w. - Reservatfälle, reservirte Gewissensfälle, Sünden, deren Lossprechung der Bischof und in einigen Fällen der Papst sich ausdrücklich vorbehalten hat, so daß ein Priester von denselben nur in Kraft besonderer Ermächtigung loszusprechen vermag. - Reservatpfründen, päpstliche, sind Kirchenämter, deren Verleihung sich der päpstliche Stuhl vorbehalten hat. - Reservatio mentalis, Gedankenvorbehalt, der Gegenstand vieler Erörterungen der Casuisten u. Moralisten, besteht darin, daß man in Gedanken den eigenen Worten einen Sinn unterlegt, den sie nach dem gemeinen Sprachgebrauch nicht haben oder gar nicht haben können. - Reservando, vorbehaltlich; reservatio reservandis, mit dem nothwendigen Vorbehalt; reserviren, vorbehalten, sicher stellen.


Reservatum ecclesiasticum, geistlicher Vorbehalt, heißt der 18. Artikel des Augsburger Religionsfriedens, laut welchem jeder geistliche Reichsstand, der zur Augsburger Confession überträte, zwar nicht seiner Ehre, wohl aber aller Aemter u. Pfründen verlustig gehen sollte, die er bis dahin inne gehabt. Das r. e. sollte dem Verluste kathol. Kirchengüter und mittelbar auch dem Abfall geistlicher Reichsstände vorbeugen. Die Protestanten wollten hierin eine Verletzung der Gewissensfreiheit sehen, kehrten sich thatsächlich wenig an das r. e. u. bekämpften es auf allen Reichstagen, bis sie endlich im westfälischen Frieden (Art. V. § 15) dasselbe vom Normaljahr 1624 an gelten ließen.


Reserve, Truppentheil, der für den entscheidenden Augenblick zurückbehalten wird; Ergänzungstruppen.


Reserviren, lat.-deutsch, vorbehalten; zurückbehalten. Reservoir (reserwoar), Wasserbehälter; Behälter.


Resident, s. Gesandter; Residenz: der Ort, wo ein Fürst oder hoher kirchlicher Würdeträger wohnt (residirt) die Verpflichtung der Geistlichen, in ihrem Amtsorte zu wohnen.


Residuum, lat., Rückstand, Bodensatz; residui crimen, Veruntreuung eines Cassabeamten.


Resigniren, lat.-deutsch, entsiegeln eröffnen; entsagen, abtreten, sich fügen; davon das Substantiv Resignation.


Resiliren, lat.-dtsch., zurückspringen, zurücktreten; Resiliation, Aufhebung eines Vertrags.


Resina, neapolit. Flecken am Vesuv, zum Theil auf dem verschütteten Herculanum stehend, mit 8900 E.; Wein (Lacrimae Christi).


Resina, lat., Harz; resiniren, einen Harzgeschmack geben; resinös, harzig.


Resipiscenz, resipisciren, lat.-deutsch, sich wieder bewußt werden, sich bekehren, vernünftig werden.


Resistiren, lat.-deutsch, widerstehen, ausdauern; Resistenz, Widerstand.


Res judicata, lat., endgültig abgeurtheilte Rechtssache, so daß der geschützte Anspruch vollzogen werden (actio judicati) oder der befreite Beklagte gegen künftige Erneuerung desselben mit der Einrede der abgeurtheilten Sache (exceptio rei judicatae) sich behelfen kann.


Resolviren, lat.-dtsch., auflösen, entschließen, beschließen. Resolvirtabellen, Vergleichungstabellen; resolventia, lösende, vertheilende Mittel; resolut, entschlossen; Resolution, Auflösung, Beschluß, Entscheid, Entschlossenheit. Resolutivbedingung, Bedingung, welche den Beginn des Rechtes nicht suspendirt, aber dasselbe, wenn die R. eintritt, wieder aufhebt.


Resonanz d. h. Wiedertönung, das Forttönen eines Klangs, das entweder durch die Mitvibration anderer fester Körper mit dem eigentlich tönenden Körper od. durch Zurückwerfen der Schallwellen entsteht. Ein solcher mitvibrirender

denen die heutigen Kirchenrechtslehrer beizählen: Selig- und Heiligsprechungen, Prüfung der Reliquien, Bestätigung u. Aufhebung geistlicher Orden, das Recht, Verzichtleistungen der höheren Kirchenprälaten anzunehmen, den Bischöfen Coadjutoren und Weihbischöfe zu geben, erwählte oder ernannte Bischöfe zu bestätigen, zu versetzen, zu strafen und abzusetzen; neue Bisthümer zu errichten, bestehende zu theilen, zu vereinigen, aufzuheben; Nichtigkeitsbeschwerden, Restitutionsgesuche, Appellationen gegen oberhirtliche Erkenntnisse u. Verfügungen in letzter Instanz zu erlassen u. s. w. – Reservatfälle, reservirte Gewissensfälle, Sünden, deren Lossprechung der Bischof und in einigen Fällen der Papst sich ausdrücklich vorbehalten hat, so daß ein Priester von denselben nur in Kraft besonderer Ermächtigung loszusprechen vermag. – Reservatpfründen, päpstliche, sind Kirchenämter, deren Verleihung sich der päpstliche Stuhl vorbehalten hat. – Reservatio mentalis, Gedankenvorbehalt, der Gegenstand vieler Erörterungen der Casuisten u. Moralisten, besteht darin, daß man in Gedanken den eigenen Worten einen Sinn unterlegt, den sie nach dem gemeinen Sprachgebrauch nicht haben oder gar nicht haben können. – Reservando, vorbehaltlich; reservatio reservandis, mit dem nothwendigen Vorbehalt; reserviren, vorbehalten, sicher stellen.


Reservatum ecclesiasticum, geistlicher Vorbehalt, heißt der 18. Artikel des Augsburger Religionsfriedens, laut welchem jeder geistliche Reichsstand, der zur Augsburger Confession überträte, zwar nicht seiner Ehre, wohl aber aller Aemter u. Pfründen verlustig gehen sollte, die er bis dahin inne gehabt. Das r. e. sollte dem Verluste kathol. Kirchengüter und mittelbar auch dem Abfall geistlicher Reichsstände vorbeugen. Die Protestanten wollten hierin eine Verletzung der Gewissensfreiheit sehen, kehrten sich thatsächlich wenig an das r. e. u. bekämpften es auf allen Reichstagen, bis sie endlich im westfälischen Frieden (Art. V. § 15) dasselbe vom Normaljahr 1624 an gelten ließen.


Reserve, Truppentheil, der für den entscheidenden Augenblick zurückbehalten wird; Ergänzungstruppen.


Reserviren, lat.-deutsch, vorbehalten; zurückbehalten. Reservoir (reserwoar), Wasserbehälter; Behälter.


Resident, s. Gesandter; Residenz: der Ort, wo ein Fürst oder hoher kirchlicher Würdeträger wohnt (residirt) die Verpflichtung der Geistlichen, in ihrem Amtsorte zu wohnen.


Residuum, lat., Rückstand, Bodensatz; residui crimen, Veruntreuung eines Cassabeamten.


Resigniren, lat.-deutsch, entsiegeln eröffnen; entsagen, abtreten, sich fügen; davon das Substantiv Resignation.


Resiliren, lat.-dtsch., zurückspringen, zurücktreten; Resiliation, Aufhebung eines Vertrags.


Resina, neapolit. Flecken am Vesuv, zum Theil auf dem verschütteten Herculanum stehend, mit 8900 E.; Wein (Lacrimae Christi).


Resina, lat., Harz; resiniren, einen Harzgeschmack geben; resinös, harzig.


Resipiscenz, resipisciren, lat.-deutsch, sich wieder bewußt werden, sich bekehren, vernünftig werden.


Resistiren, lat.-deutsch, widerstehen, ausdauern; Resistenz, Widerstand.


Res judicata, lat., endgültig abgeurtheilte Rechtssache, so daß der geschützte Anspruch vollzogen werden (actio judicati) oder der befreite Beklagte gegen künftige Erneuerung desselben mit der Einrede der abgeurtheilten Sache (exceptio rei judicatae) sich behelfen kann.


Resolviren, lat.-dtsch., auflösen, entschließen, beschließen. Resolvirtabellen, Vergleichungstabellen; resolventia, lösende, vertheilende Mittel; resolut, entschlossen; Resolution, Auflösung, Beschluß, Entscheid, Entschlossenheit. Resolutivbedingung, Bedingung, welche den Beginn des Rechtes nicht suspendirt, aber dasselbe, wenn die R. eintritt, wieder aufhebt.


Resonanz d. h. Wiedertönung, das Forttönen eines Klangs, das entweder durch die Mitvibration anderer fester Körper mit dem eigentlich tönenden Körper od. durch Zurückwerfen der Schallwellen entsteht. Ein solcher mitvibrirender

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p><pb facs="#f0711" n="710"/>
denen die heutigen Kirchenrechtslehrer beizählen: Selig- und Heiligsprechungen, Prüfung der Reliquien, Bestätigung u. Aufhebung geistlicher Orden, das Recht, Verzichtleistungen der höheren Kirchenprälaten anzunehmen, den Bischöfen Coadjutoren und Weihbischöfe zu geben, erwählte oder ernannte Bischöfe zu bestätigen, zu versetzen, zu strafen und abzusetzen; neue Bisthümer zu errichten, bestehende zu theilen, zu vereinigen, aufzuheben; Nichtigkeitsbeschwerden, Restitutionsgesuche, Appellationen gegen oberhirtliche Erkenntnisse u. Verfügungen in letzter Instanz zu erlassen u. s. w. &#x2013; <hi rendition="#g">Reservatfälle</hi>, reservirte Gewissensfälle, Sünden, deren Lossprechung der Bischof und in einigen Fällen der Papst sich ausdrücklich vorbehalten hat, so daß ein Priester von denselben nur in Kraft besonderer Ermächtigung loszusprechen vermag. &#x2013; <hi rendition="#g">Reservatpfründen, päpstliche</hi>, sind Kirchenämter, deren Verleihung sich der päpstliche Stuhl vorbehalten hat. &#x2013; <hi rendition="#i"><hi rendition="#g">Reservatio mentalis</hi></hi>, <hi rendition="#g">Gedankenvorbehalt</hi>, der Gegenstand vieler Erörterungen der Casuisten u. Moralisten, besteht darin, daß man in Gedanken den eigenen Worten einen Sinn unterlegt, den sie nach dem gemeinen Sprachgebrauch nicht haben oder gar nicht haben können. &#x2013; <hi rendition="#i"><hi rendition="#g">Reservando</hi></hi>, vorbehaltlich; <hi rendition="#i"><hi rendition="#g">reservatio reservandis</hi></hi>, mit dem nothwendigen Vorbehalt; <hi rendition="#g">reserviren</hi>, vorbehalten, sicher stellen.</p><lb/>
        </div>
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p><hi rendition="#b">Reservatum ecclesiasticum</hi>, <hi rendition="#g">geistlicher Vorbehalt</hi>, heißt der 18. Artikel des Augsburger Religionsfriedens, laut welchem jeder geistliche Reichsstand, der zur Augsburger Confession überträte, zwar nicht seiner Ehre, wohl aber aller Aemter u. Pfründen verlustig gehen sollte, die er bis dahin inne gehabt. Das <hi rendition="#i">r. e.</hi> sollte dem Verluste kathol. Kirchengüter und mittelbar auch dem Abfall geistlicher Reichsstände vorbeugen. Die Protestanten wollten hierin eine Verletzung der Gewissensfreiheit sehen, kehrten sich thatsächlich wenig an das <hi rendition="#i">r. e.</hi> u. bekämpften es auf allen Reichstagen, bis sie endlich im westfälischen Frieden (Art. V. § 15) dasselbe vom Normaljahr 1624 an gelten ließen.</p><lb/>
        </div>
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p><hi rendition="#b">Reserve</hi>, Truppentheil, der für den entscheidenden Augenblick zurückbehalten wird; Ergänzungstruppen.</p><lb/>
        </div>
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p><hi rendition="#b">Reserviren</hi>, lat.-deutsch, vorbehalten; zurückbehalten. <hi rendition="#g">Reservoir</hi> (reserwoar), Wasserbehälter; Behälter.</p><lb/>
        </div>
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p><hi rendition="#b">Resident</hi>, s. Gesandter; <hi rendition="#g">Residenz</hi>: der Ort, wo ein Fürst oder hoher kirchlicher Würdeträger wohnt (<hi rendition="#g">residirt</hi>) die Verpflichtung der Geistlichen, in ihrem Amtsorte zu wohnen.</p><lb/>
        </div>
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p><hi rendition="#b">Residuum</hi>, lat., Rückstand, Bodensatz; <hi rendition="#i"><hi rendition="#g">residui crimen</hi></hi>, Veruntreuung eines Cassabeamten.</p><lb/>
        </div>
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p><hi rendition="#b">Resigniren</hi>, lat.-deutsch, entsiegeln eröffnen; entsagen, abtreten, sich fügen; davon das Substantiv <hi rendition="#g">Resignation.</hi></p><lb/>
        </div>
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p><hi rendition="#b">Resiliren</hi>, lat.-dtsch., zurückspringen, zurücktreten; <hi rendition="#g">Resiliation</hi>, Aufhebung eines Vertrags.</p><lb/>
        </div>
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p><hi rendition="#b">Resina</hi>, neapolit. Flecken am Vesuv, zum Theil auf dem verschütteten Herculanum stehend, mit 8900 E.; Wein <hi rendition="#i">(Lacrimae Christi)</hi>.</p><lb/>
        </div>
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p><hi rendition="#b">Resina</hi>, lat., Harz; <hi rendition="#g">resiniren</hi>, einen Harzgeschmack geben; <hi rendition="#g">resinös</hi>, harzig.</p><lb/>
        </div>
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p><hi rendition="#b">Resipiscenz</hi>, <hi rendition="#g">resipisciren</hi>, lat.-deutsch, sich wieder bewußt werden, sich bekehren, vernünftig werden.</p><lb/>
        </div>
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p><hi rendition="#b">Resistiren</hi>, lat.-deutsch, widerstehen, ausdauern; <hi rendition="#g">Resistenz</hi>, Widerstand.</p><lb/>
        </div>
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p><hi rendition="#b">Res judicata</hi>, lat., endgültig abgeurtheilte Rechtssache, so daß der geschützte Anspruch vollzogen werden <hi rendition="#i">(actio judicati)</hi> oder der befreite Beklagte gegen künftige Erneuerung desselben mit der Einrede der abgeurtheilten Sache <hi rendition="#i">(exceptio rei judicatae)</hi> sich behelfen kann.</p><lb/>
        </div>
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p><hi rendition="#b">Resolviren</hi>, lat.-dtsch., auflösen, entschließen, beschließen. <hi rendition="#g">Resolvirtabellen</hi>, Vergleichungstabellen; <hi rendition="#i"><hi rendition="#g">resolventia</hi></hi>, lösende, vertheilende Mittel; <hi rendition="#g">resolut</hi>, entschlossen; <hi rendition="#g">Resolution,</hi> Auflösung, Beschluß, Entscheid, Entschlossenheit. <hi rendition="#g">Resolutivbedingung,</hi> Bedingung, welche den Beginn des Rechtes nicht suspendirt, aber dasselbe, wenn die R. eintritt, wieder aufhebt.</p><lb/>
        </div>
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p><hi rendition="#b">Resonanz</hi> d. h. Wiedertönung, das Forttönen eines Klangs, das entweder durch die Mitvibration anderer fester Körper mit dem eigentlich tönenden Körper od. durch Zurückwerfen der Schallwellen entsteht. Ein solcher mitvibrirender
</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[710/0711] denen die heutigen Kirchenrechtslehrer beizählen: Selig- und Heiligsprechungen, Prüfung der Reliquien, Bestätigung u. Aufhebung geistlicher Orden, das Recht, Verzichtleistungen der höheren Kirchenprälaten anzunehmen, den Bischöfen Coadjutoren und Weihbischöfe zu geben, erwählte oder ernannte Bischöfe zu bestätigen, zu versetzen, zu strafen und abzusetzen; neue Bisthümer zu errichten, bestehende zu theilen, zu vereinigen, aufzuheben; Nichtigkeitsbeschwerden, Restitutionsgesuche, Appellationen gegen oberhirtliche Erkenntnisse u. Verfügungen in letzter Instanz zu erlassen u. s. w. – Reservatfälle, reservirte Gewissensfälle, Sünden, deren Lossprechung der Bischof und in einigen Fällen der Papst sich ausdrücklich vorbehalten hat, so daß ein Priester von denselben nur in Kraft besonderer Ermächtigung loszusprechen vermag. – Reservatpfründen, päpstliche, sind Kirchenämter, deren Verleihung sich der päpstliche Stuhl vorbehalten hat. – Reservatio mentalis, Gedankenvorbehalt, der Gegenstand vieler Erörterungen der Casuisten u. Moralisten, besteht darin, daß man in Gedanken den eigenen Worten einen Sinn unterlegt, den sie nach dem gemeinen Sprachgebrauch nicht haben oder gar nicht haben können. – Reservando, vorbehaltlich; reservatio reservandis, mit dem nothwendigen Vorbehalt; reserviren, vorbehalten, sicher stellen. Reservatum ecclesiasticum, geistlicher Vorbehalt, heißt der 18. Artikel des Augsburger Religionsfriedens, laut welchem jeder geistliche Reichsstand, der zur Augsburger Confession überträte, zwar nicht seiner Ehre, wohl aber aller Aemter u. Pfründen verlustig gehen sollte, die er bis dahin inne gehabt. Das r. e. sollte dem Verluste kathol. Kirchengüter und mittelbar auch dem Abfall geistlicher Reichsstände vorbeugen. Die Protestanten wollten hierin eine Verletzung der Gewissensfreiheit sehen, kehrten sich thatsächlich wenig an das r. e. u. bekämpften es auf allen Reichstagen, bis sie endlich im westfälischen Frieden (Art. V. § 15) dasselbe vom Normaljahr 1624 an gelten ließen. Reserve, Truppentheil, der für den entscheidenden Augenblick zurückbehalten wird; Ergänzungstruppen. Reserviren, lat.-deutsch, vorbehalten; zurückbehalten. Reservoir (reserwoar), Wasserbehälter; Behälter. Resident, s. Gesandter; Residenz: der Ort, wo ein Fürst oder hoher kirchlicher Würdeträger wohnt (residirt) die Verpflichtung der Geistlichen, in ihrem Amtsorte zu wohnen. Residuum, lat., Rückstand, Bodensatz; residui crimen, Veruntreuung eines Cassabeamten. Resigniren, lat.-deutsch, entsiegeln eröffnen; entsagen, abtreten, sich fügen; davon das Substantiv Resignation. Resiliren, lat.-dtsch., zurückspringen, zurücktreten; Resiliation, Aufhebung eines Vertrags. Resina, neapolit. Flecken am Vesuv, zum Theil auf dem verschütteten Herculanum stehend, mit 8900 E.; Wein (Lacrimae Christi). Resina, lat., Harz; resiniren, einen Harzgeschmack geben; resinös, harzig. Resipiscenz, resipisciren, lat.-deutsch, sich wieder bewußt werden, sich bekehren, vernünftig werden. Resistiren, lat.-deutsch, widerstehen, ausdauern; Resistenz, Widerstand. Res judicata, lat., endgültig abgeurtheilte Rechtssache, so daß der geschützte Anspruch vollzogen werden (actio judicati) oder der befreite Beklagte gegen künftige Erneuerung desselben mit der Einrede der abgeurtheilten Sache (exceptio rei judicatae) sich behelfen kann. Resolviren, lat.-dtsch., auflösen, entschließen, beschließen. Resolvirtabellen, Vergleichungstabellen; resolventia, lösende, vertheilende Mittel; resolut, entschlossen; Resolution, Auflösung, Beschluß, Entscheid, Entschlossenheit. Resolutivbedingung, Bedingung, welche den Beginn des Rechtes nicht suspendirt, aber dasselbe, wenn die R. eintritt, wieder aufhebt. Resonanz d. h. Wiedertönung, das Forttönen eines Klangs, das entweder durch die Mitvibration anderer fester Körper mit dem eigentlich tönenden Körper od. durch Zurückwerfen der Schallwellen entsteht. Ein solcher mitvibrirender

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG: Bereitstellung der Texttranskription. (2020-08-19T11:47:18Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Andreas Nolda: Bearbeitung der digitalen Edition. (2020-08-19T11:47:18Z)

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: nicht übernommen; Druckfehler: keine Angabe; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): gekennzeichnet; Hervorhebungen I/J in Fraktur: keine Angabe; i/j in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: nicht übernommen; Kustoden: keine Angabe; langes s (ſ): als s transkribiert; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: aufgelöst; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: keine Angabe; Vollständigkeit: keine Angabe; Zeichensetzung: keine Angabe; Zeilenumbrüche markiert: nein;




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_conversationslexikon04_1856
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_conversationslexikon04_1856/711
Zitationshilfe: Herders Conversations-Lexikon. Bd. 4. Freiburg im Breisgau, 1856, S. 710. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_conversationslexikon04_1856/711>, abgerufen am 02.06.2024.