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Herders Conversations-Lexikon. Bd. 5. Freiburg im Breisgau, 1857.

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ung von 1848 ruht die oberste Bundesgewalt in der Bundesversammlung, die aus einem Nationalrathe, von den Kantonen nach dem Verhältniß der Volkszahl gewählt, u. einem Ständerath besteht, in welchem jeder Kanton gleich repräsentirt ist. Die höchste vollziehende Gewalt hat der aus 7 Mitgliedern bestehende Bundesrath, der von der Bundesversammlung ernannt wird. Es besteht ferner ein Bundesgericht für Civilstreitigkeiten zwischen den einzelnen Kantonen, zwischen einzelnen Bürgern, Corporationen etc. und Kantonen; ein Geschwornengericht spricht über Verbrechen gegen den Bund und das internationale Recht. Die Kosten der Bundesgewalt werden aus dem Ertrag der Gränzzölle, der Post und der Pulverfabrikation bestritten; dieselben belaufen sich auf 15 (, Mill. Frcs., die Einnahmen auf mehr als 16 Mill. Die neue Bundesverfassung gewährt den christlichen Bekenntnissen Gleichberechtigung u. dem S.erbürger das Niederlassungsrecht im ganzen Umfang der Eidgenossenschaft. In neuester Zeit ist der frz. Münzfuß eingeführt worden; die Grundlage für Maß und Gewicht ist gleichfalls franz.; 1 Fuß = 3 Decimeter = 10 Zoll = 100 Linien = 1000 Strichen; der Juchart ist = 40000 Quadratfuß; das Viertel = 15 franz. Litr., 1 Malter = 10 Vierteln; die Maß = 11/2 Litr.; 100 Maß = 1 Saum. Jeder S.erbürger wird mit dem 20. Jahre wehrpflichtig u. bleibt es bis zum 44.; eingeübt werden die Milizen von Kantonalinstructoren; in Thun befindet sich eine eidgenössische Kriegsschule, besonders zur Ausbildung von Unteroffizieren bestimmt. Der Bundesauszug beträgt 64000 Mann, die Reserve ebensoviel, die Landwehr fast das Doppelte, so daß die S. bei ihrer zur Vertheidigung trefflich geeigneten Gebirgsnatur auch von einer großen Macht nicht leicht überwältigt werden kann, wenn die ganze Bevölkerung zum energischen Widerstande entschlossen ist. Garnisonen, überhaupt stehende Truppen hat die S. nicht; verhältnißmäßig ist auch die Uebungszeit für alle Waffengattungen eine sehr kurze; die natürliche Anlage des S. ers zum Soldaten und die fast allgemeine Vertrautheit mit dem Schießgewehre ersetzen indessen viel. Ueber die Kantonalverfassungen s. die einzelnen Kantone. (Vergl. "Gemälde der S." bei Huber in St. Gallen, enthält bis jetzt zum Theil sehr weitläufige und ihrem Werthe nach sehr ungleiche Beschreibungen der Kantone: Appenzell, Aargau, Thurgau, Schaffhausen, Uri, Schwyz, Unterwalden, Glarus, Tessin, Solothurn, Freiburg, Baselland, Graubünden. "Franscini, Statistik der S." 1849, Nachtrag 1851, theilweise sehr unzuverlässig; Lutz "Topographisches Lexikon der S." Aarau 1827.) - Die heutige S. war zur Zeit von Chr. Geburt größtentheils von dem gallischen Stamme der Helvetier bewohnt, Graubünden aber der Kern Rhätiens. Schon Cäsar unterwarf Helvetien der röm. Herrschaft, Augustus Rhätien; das ganze Land wurde romanisirt und hatte eine ziemliche Anzahl bedeutender Städte (Geneva, Aventicum (Avenches), Vindonissa (Windisch), Augusta Rauracorum (Basel-Augst). Zur Zeit der Völkerwanderung ließen sich im westl. Theile, von Wallis und Genf bis Eglisau am Rhein die Burgunder nieder, im Osten und Nordosten die Alemannen, so daß die S. die Schicksale Alemanniens und Burgunds theilte (s. d.). Bei dem Verfalle der deutschen Kaisergewalt entwickelten sich in der S. dieselben Verhältnisse wie in Deutschland; geistliche und weltliche Herren, freie Städte u. theilweise freie Bauern waren nebeneinander, bald feindlich, bald verbündet, der Friede ein seltener Zustand. Nach dem Untergang der Hohenstaufen waren die Grafen von Habsburg sowohl durch ihre Besitzungen als durch ihr Landgrafenamt im Aargau u. Thurgau die mächtigsten Herren; Rudolf I. erweiterte als Kaiser die Macht seines Hauses, Albrecht I. dagegen, der dasselbe Streben befolgte, wurde durch verschworne Adelige ermordet (1308). In diese Zeit versetzt die schweiz. Volkstradition die Entstehung der Eidsgenossenschaft und verbindet damit die bekannten Namen Geßler und Tell; der geschichtliche Verlauf, die Bedeutung der einzelnen Namen etc. ist wohl nicht mehr

ung von 1848 ruht die oberste Bundesgewalt in der Bundesversammlung, die aus einem Nationalrathe, von den Kantonen nach dem Verhältniß der Volkszahl gewählt, u. einem Ständerath besteht, in welchem jeder Kanton gleich repräsentirt ist. Die höchste vollziehende Gewalt hat der aus 7 Mitgliedern bestehende Bundesrath, der von der Bundesversammlung ernannt wird. Es besteht ferner ein Bundesgericht für Civilstreitigkeiten zwischen den einzelnen Kantonen, zwischen einzelnen Bürgern, Corporationen etc. und Kantonen; ein Geschwornengericht spricht über Verbrechen gegen den Bund und das internationale Recht. Die Kosten der Bundesgewalt werden aus dem Ertrag der Gränzzölle, der Post und der Pulverfabrikation bestritten; dieselben belaufen sich auf 15 (, Mill. Frcs., die Einnahmen auf mehr als 16 Mill. Die neue Bundesverfassung gewährt den christlichen Bekenntnissen Gleichberechtigung u. dem S.erbürger das Niederlassungsrecht im ganzen Umfang der Eidgenossenschaft. In neuester Zeit ist der frz. Münzfuß eingeführt worden; die Grundlage für Maß und Gewicht ist gleichfalls franz.; 1 Fuß = 3 Decimeter = 10 Zoll = 100 Linien = 1000 Strichen; der Juchart ist = 40000 Quadratfuß; das Viertel = 15 franz. Litr., 1 Malter = 10 Vierteln; die Maß = 11/2 Litr.; 100 Maß = 1 Saum. Jeder S.erbürger wird mit dem 20. Jahre wehrpflichtig u. bleibt es bis zum 44.; eingeübt werden die Milizen von Kantonalinstructoren; in Thun befindet sich eine eidgenössische Kriegsschule, besonders zur Ausbildung von Unteroffizieren bestimmt. Der Bundesauszug beträgt 64000 Mann, die Reserve ebensoviel, die Landwehr fast das Doppelte, so daß die S. bei ihrer zur Vertheidigung trefflich geeigneten Gebirgsnatur auch von einer großen Macht nicht leicht überwältigt werden kann, wenn die ganze Bevölkerung zum energischen Widerstande entschlossen ist. Garnisonen, überhaupt stehende Truppen hat die S. nicht; verhältnißmäßig ist auch die Uebungszeit für alle Waffengattungen eine sehr kurze; die natürliche Anlage des S. ers zum Soldaten und die fast allgemeine Vertrautheit mit dem Schießgewehre ersetzen indessen viel. Ueber die Kantonalverfassungen s. die einzelnen Kantone. (Vergl. „Gemälde der S.“ bei Huber in St. Gallen, enthält bis jetzt zum Theil sehr weitläufige und ihrem Werthe nach sehr ungleiche Beschreibungen der Kantone: Appenzell, Aargau, Thurgau, Schaffhausen, Uri, Schwyz, Unterwalden, Glarus, Tessin, Solothurn, Freiburg, Baselland, Graubünden. „Franscini, Statistik der S.“ 1849, Nachtrag 1851, theilweise sehr unzuverlässig; Lutz „Topographisches Lexikon der S.“ Aarau 1827.) – Die heutige S. war zur Zeit von Chr. Geburt größtentheils von dem gallischen Stamme der Helvetier bewohnt, Graubünden aber der Kern Rhätiens. Schon Cäsar unterwarf Helvetien der röm. Herrschaft, Augustus Rhätien; das ganze Land wurde romanisirt und hatte eine ziemliche Anzahl bedeutender Städte (Geneva, Aventicum (Avenches), Vindonissa (Windisch), Augusta Rauracorum (Basel-Augst). Zur Zeit der Völkerwanderung ließen sich im westl. Theile, von Wallis und Genf bis Eglisau am Rhein die Burgunder nieder, im Osten und Nordosten die Alemannen, so daß die S. die Schicksale Alemanniens und Burgunds theilte (s. d.). Bei dem Verfalle der deutschen Kaisergewalt entwickelten sich in der S. dieselben Verhältnisse wie in Deutschland; geistliche und weltliche Herren, freie Städte u. theilweise freie Bauern waren nebeneinander, bald feindlich, bald verbündet, der Friede ein seltener Zustand. Nach dem Untergang der Hohenstaufen waren die Grafen von Habsburg sowohl durch ihre Besitzungen als durch ihr Landgrafenamt im Aargau u. Thurgau die mächtigsten Herren; Rudolf I. erweiterte als Kaiser die Macht seines Hauses, Albrecht I. dagegen, der dasselbe Streben befolgte, wurde durch verschworne Adelige ermordet (1308). In diese Zeit versetzt die schweiz. Volkstradition die Entstehung der Eidsgenossenschaft und verbindet damit die bekannten Namen Geßler und Tell; der geschichtliche Verlauf, die Bedeutung der einzelnen Namen etc. ist wohl nicht mehr

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ung von 1848 ruht die oberste Bundesgewalt in der Bundesversammlung, die aus einem Nationalrathe, von den Kantonen nach dem Verhältniß der Volkszahl gewählt, u. einem Ständerath besteht, in welchem jeder Kanton gleich repräsentirt ist. Die höchste vollziehende Gewalt hat der aus 7 Mitgliedern bestehende Bundesrath, der von der Bundesversammlung ernannt wird. Es besteht ferner ein Bundesgericht für Civilstreitigkeiten zwischen den einzelnen Kantonen, zwischen einzelnen Bürgern, Corporationen etc. und Kantonen; ein Geschwornengericht spricht über Verbrechen gegen den Bund und das internationale Recht. Die Kosten der Bundesgewalt werden aus dem Ertrag der Gränzzölle, der Post und der Pulverfabrikation bestritten; dieselben belaufen sich auf 15 (, Mill. Frcs., die Einnahmen auf mehr als 16 Mill. Die neue Bundesverfassung gewährt den christlichen Bekenntnissen Gleichberechtigung u. dem S.erbürger das Niederlassungsrecht im ganzen Umfang der Eidgenossenschaft. In neuester Zeit ist der frz. Münzfuß eingeführt worden; die Grundlage für Maß und Gewicht ist gleichfalls franz.; 1 Fuß = 3 Decimeter = 10 Zoll = 100 Linien = 1000 Strichen; der Juchart ist = 40000 Quadratfuß; das Viertel = 15 franz. Litr., 1 Malter = 10 Vierteln; die Maß = 1<hi rendition="#sup">1</hi>/<hi rendition="#sub">2</hi> Litr.; 100 Maß = 1 Saum. Jeder S.erbürger wird mit dem 20. Jahre wehrpflichtig u. bleibt es bis zum 44.; eingeübt werden die Milizen von Kantonalinstructoren; in Thun befindet sich eine eidgenössische Kriegsschule, besonders zur Ausbildung von Unteroffizieren bestimmt. Der Bundesauszug beträgt 64000 Mann, die Reserve ebensoviel, die Landwehr fast das Doppelte, so daß die S. bei ihrer zur Vertheidigung trefflich geeigneten Gebirgsnatur auch von einer großen Macht nicht leicht überwältigt werden kann, wenn die ganze Bevölkerung zum energischen Widerstande entschlossen ist. Garnisonen, überhaupt stehende Truppen hat die S. nicht; verhältnißmäßig ist auch die Uebungszeit für alle Waffengattungen eine sehr kurze; die natürliche Anlage des S. ers zum Soldaten und die fast allgemeine Vertrautheit mit dem Schießgewehre ersetzen indessen viel. Ueber die Kantonalverfassungen s. die einzelnen Kantone. (Vergl. &#x201E;Gemälde der S.&#x201C; bei Huber in St. Gallen, enthält bis jetzt zum Theil sehr weitläufige und ihrem Werthe nach sehr ungleiche Beschreibungen der Kantone: Appenzell, Aargau, Thurgau, Schaffhausen, Uri, Schwyz, Unterwalden, Glarus, Tessin, Solothurn, Freiburg, Baselland, Graubünden. &#x201E;Franscini, Statistik der S.&#x201C; 1849, Nachtrag 1851, theilweise sehr unzuverlässig; Lutz &#x201E;Topographisches Lexikon der S.&#x201C; Aarau 1827.) &#x2013; Die heutige S. war zur Zeit von Chr. Geburt größtentheils von dem gallischen Stamme der Helvetier bewohnt, Graubünden aber der Kern Rhätiens. Schon Cäsar unterwarf Helvetien der röm. Herrschaft, Augustus Rhätien; das ganze Land wurde romanisirt und hatte eine ziemliche Anzahl bedeutender Städte (<hi rendition="#i">Geneva, Aventicum</hi> (Avenches), <hi rendition="#i">Vindonissa</hi> (Windisch), <hi rendition="#i">Augusta Rauracorum</hi> (Basel-Augst). Zur Zeit der Völkerwanderung ließen sich im westl. Theile, von Wallis und Genf bis Eglisau am Rhein die Burgunder nieder, im Osten und Nordosten die Alemannen, so daß die S. die Schicksale Alemanniens und Burgunds theilte (s. d.). Bei dem Verfalle der deutschen Kaisergewalt entwickelten sich in der S. dieselben Verhältnisse wie in Deutschland; geistliche und weltliche Herren, freie Städte u. theilweise freie Bauern waren nebeneinander, bald feindlich, bald verbündet, der Friede ein seltener Zustand. Nach dem Untergang der Hohenstaufen waren die Grafen von Habsburg sowohl durch ihre Besitzungen als durch ihr Landgrafenamt im Aargau u. Thurgau die mächtigsten Herren; Rudolf I. erweiterte als Kaiser die Macht seines Hauses, Albrecht I. dagegen, der dasselbe Streben befolgte, wurde durch verschworne Adelige ermordet (1308). In diese Zeit versetzt die schweiz. Volkstradition die Entstehung der Eidsgenossenschaft und verbindet damit die bekannten Namen Geßler und Tell; der geschichtliche Verlauf, die Bedeutung der einzelnen Namen etc. ist wohl nicht mehr
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[149/0150] ung von 1848 ruht die oberste Bundesgewalt in der Bundesversammlung, die aus einem Nationalrathe, von den Kantonen nach dem Verhältniß der Volkszahl gewählt, u. einem Ständerath besteht, in welchem jeder Kanton gleich repräsentirt ist. Die höchste vollziehende Gewalt hat der aus 7 Mitgliedern bestehende Bundesrath, der von der Bundesversammlung ernannt wird. Es besteht ferner ein Bundesgericht für Civilstreitigkeiten zwischen den einzelnen Kantonen, zwischen einzelnen Bürgern, Corporationen etc. und Kantonen; ein Geschwornengericht spricht über Verbrechen gegen den Bund und das internationale Recht. Die Kosten der Bundesgewalt werden aus dem Ertrag der Gränzzölle, der Post und der Pulverfabrikation bestritten; dieselben belaufen sich auf 15 (, Mill. Frcs., die Einnahmen auf mehr als 16 Mill. Die neue Bundesverfassung gewährt den christlichen Bekenntnissen Gleichberechtigung u. dem S.erbürger das Niederlassungsrecht im ganzen Umfang der Eidgenossenschaft. In neuester Zeit ist der frz. Münzfuß eingeführt worden; die Grundlage für Maß und Gewicht ist gleichfalls franz.; 1 Fuß = 3 Decimeter = 10 Zoll = 100 Linien = 1000 Strichen; der Juchart ist = 40000 Quadratfuß; das Viertel = 15 franz. Litr., 1 Malter = 10 Vierteln; die Maß = 11/2 Litr.; 100 Maß = 1 Saum. Jeder S.erbürger wird mit dem 20. Jahre wehrpflichtig u. bleibt es bis zum 44.; eingeübt werden die Milizen von Kantonalinstructoren; in Thun befindet sich eine eidgenössische Kriegsschule, besonders zur Ausbildung von Unteroffizieren bestimmt. Der Bundesauszug beträgt 64000 Mann, die Reserve ebensoviel, die Landwehr fast das Doppelte, so daß die S. bei ihrer zur Vertheidigung trefflich geeigneten Gebirgsnatur auch von einer großen Macht nicht leicht überwältigt werden kann, wenn die ganze Bevölkerung zum energischen Widerstande entschlossen ist. Garnisonen, überhaupt stehende Truppen hat die S. nicht; verhältnißmäßig ist auch die Uebungszeit für alle Waffengattungen eine sehr kurze; die natürliche Anlage des S. ers zum Soldaten und die fast allgemeine Vertrautheit mit dem Schießgewehre ersetzen indessen viel. Ueber die Kantonalverfassungen s. die einzelnen Kantone. (Vergl. „Gemälde der S.“ bei Huber in St. Gallen, enthält bis jetzt zum Theil sehr weitläufige und ihrem Werthe nach sehr ungleiche Beschreibungen der Kantone: Appenzell, Aargau, Thurgau, Schaffhausen, Uri, Schwyz, Unterwalden, Glarus, Tessin, Solothurn, Freiburg, Baselland, Graubünden. „Franscini, Statistik der S.“ 1849, Nachtrag 1851, theilweise sehr unzuverlässig; Lutz „Topographisches Lexikon der S.“ Aarau 1827.) – Die heutige S. war zur Zeit von Chr. Geburt größtentheils von dem gallischen Stamme der Helvetier bewohnt, Graubünden aber der Kern Rhätiens. Schon Cäsar unterwarf Helvetien der röm. Herrschaft, Augustus Rhätien; das ganze Land wurde romanisirt und hatte eine ziemliche Anzahl bedeutender Städte (Geneva, Aventicum (Avenches), Vindonissa (Windisch), Augusta Rauracorum (Basel-Augst). Zur Zeit der Völkerwanderung ließen sich im westl. Theile, von Wallis und Genf bis Eglisau am Rhein die Burgunder nieder, im Osten und Nordosten die Alemannen, so daß die S. die Schicksale Alemanniens und Burgunds theilte (s. d.). Bei dem Verfalle der deutschen Kaisergewalt entwickelten sich in der S. dieselben Verhältnisse wie in Deutschland; geistliche und weltliche Herren, freie Städte u. theilweise freie Bauern waren nebeneinander, bald feindlich, bald verbündet, der Friede ein seltener Zustand. Nach dem Untergang der Hohenstaufen waren die Grafen von Habsburg sowohl durch ihre Besitzungen als durch ihr Landgrafenamt im Aargau u. Thurgau die mächtigsten Herren; Rudolf I. erweiterte als Kaiser die Macht seines Hauses, Albrecht I. dagegen, der dasselbe Streben befolgte, wurde durch verschworne Adelige ermordet (1308). In diese Zeit versetzt die schweiz. Volkstradition die Entstehung der Eidsgenossenschaft und verbindet damit die bekannten Namen Geßler und Tell; der geschichtliche Verlauf, die Bedeutung der einzelnen Namen etc. ist wohl nicht mehr

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Zitationshilfe: Herders Conversations-Lexikon. Bd. 5. Freiburg im Breisgau, 1857, S. 149. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_conversationslexikon05_1857/150>, abgerufen am 23.11.2024.