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Herders Conversations-Lexikon. Bd. 5. Freiburg im Breisgau, 1857.

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auszumitteln und hat auch nur wissenschaftliche Bedeutung, indem die Tradition ein für allemal bei dem schweiz. Volke in Saft und Blut übergegangen ist. Der Kern ist jedenfalls dieser: die freien Bauern in Uri, Schwyz u. Unterwalden benutzten (1308) die Gelegenheit sich der habsburg. Gerichtsbarkeit, die von habsburg. Ministerialen zur Unterdrückung des freien Bauernstandes mißbraucht wurde, zu entziehen; sie verbündeten sich, wie es seit dem Interregnum in allen deutschen Landen die Schwächeren zu ihrem Schutze thaten, und fanden bei Kaiser Heinrich VII. und noch mehr bei Ludwig dem Bayer, deren Politik gegen Haus Habsburg eine feindselige war, Unterstützung. Der Sieg am Morgarten (1315) über Herzog Leopold hob ihr Selbstvertrauen so, daß sie sich zu einer ewigen Eidgenossenschaft verbündeten. Sie erweiterten ihre Selbständigkeit dem Kaiser gegenüber in derselben Weise, wie in Deutschland die Fürsten, und daß sie sich endlich vom Reiche förmlich trennten, davon lag die Ursache in der erblichen Feindschaft gegen das Haus Habsburg-Oesterreich, welches den Thron inne hatte, in der geographischen Lage des Landes, in den Einwirkungen der französ. Politik und hauptsächlich in der Verkommenheit des deutschen Reichs. Die Eidgenossenschaft vergrößerte sich auf Kosten Oesterreichs 1332 durch die Aufnahme von Luzern, von 1350-53 traten die Reichsstädte Zürich u. Bern sowie die unter österr. Oberherrlichkeit stehenden Glarus und Zug in den Bund, der sich gegen den Angriff des Herzogs Albrecht sowie gegen den nicht ernst gemeinten Kaisers Karl IV. behauptete. Als später Luzern sich mit unzufriedenen österr. Ortschaften verbündete, erhob Herzog Leopold 1386 einen Rachekrieg, blieb aber selbst in der Schlacht bei Sempach u. eine neue Niederlage der österr. Schaaren 1388 bei Näfels sicherte den Eidgenossen ihre Errungenschaften. Der Aufstand der Appenzeller (1393-1411) gegen den Abt von St. Gallen wurde von Schwyz und Glarus unterstützt, Appenzell selbst ein sogen. zugewandter Ort d. h. ein Bundesgenosse, der aber bei eidgenössischen Tagsatzungen keine Stimme hatte. 1415 griffen die Eidgenossen den vom Constanzer Concil gebannten Herzog Friedrich von Oesterreich an u. eroberten den schönsten Theil des Aargau; was gemeinschaftlich erobert wurde, wurde gemeinschaftliche Vogtei d. h. die Kantone setzten der Reihenfolge nach die Landvögte ein und bezogen die Abgaben, ein Verfahren, das oft zur Landplage wurde. Es war überhaupt Grundsatz der Eidgenossen, in eroberten und erkauften Herrschaften das Recht des früheren Herrn im vollsten Umfange geltend zu machen und nicht einmal den Loskauf von den Feudallasten zu gestatten. Der Tod des letzten Grafen von Toggenburg führte 1436-40 einen Krieg zwischen der Eidgenossenschaft u. Zürich herbei, das seine Ansprüche auf einen Theil der toggenburg. Erbschaft aufgeben mußte; er erneuerte sich, als Zürich sich mit Kaiser Friedrich III. verband (1444-46), aber die Schlachten bei Zürich, St. Jakob bei Basel und Ragatz sicherten und befestigten den eidgenössischen Bund aufs Neue. Friedrich III. hatte französ. Truppen (vergl. Armagnac und Ludwig XI.) herbeigerufen, der Dauphin (Ludwig XI.) lernte aber bei diesem Zuge die Verhältnisse am Oberrhein näher kennen und unterhielt seitdem eine Verbindung mit den schweiz. Standeshäuptern. Ihm gelang es 1474 die S.er mit dem Herzog Karl dem Kühnen von Burgund in einen Krieg zu verwickeln, durch den Frankreichs Uebermacht begründet wurde, den S.ern aber außer Beute u. Waffenruhm nichts einbrachte. 1481 wurden die früher zugewandten Orte Solothurn und Freiburg in den Bund aufgenommen, 1460 war der Thurgau erobert und zur gemeinschaftlichen Vogtei gemacht worden, 1478 war dasselbe mit dem Tessin geschehen u. fast gleichzeitig mit dem Rheinthal von Graubünden abwärts bis zum Bodensee. Schaffhausen, Basel, St. Gallen, der Abt von St. Gallen, der Bischof von Basel, der Graf von Neuenburg, Wallis u. der Bischof von Sitten, zuletzt auch Graubünden, waren Schutzverwandte, so daß die S. so ziemlich dieselbe politische Machtstellung hatte wie

auszumitteln und hat auch nur wissenschaftliche Bedeutung, indem die Tradition ein für allemal bei dem schweiz. Volke in Saft und Blut übergegangen ist. Der Kern ist jedenfalls dieser: die freien Bauern in Uri, Schwyz u. Unterwalden benutzten (1308) die Gelegenheit sich der habsburg. Gerichtsbarkeit, die von habsburg. Ministerialen zur Unterdrückung des freien Bauernstandes mißbraucht wurde, zu entziehen; sie verbündeten sich, wie es seit dem Interregnum in allen deutschen Landen die Schwächeren zu ihrem Schutze thaten, und fanden bei Kaiser Heinrich VII. und noch mehr bei Ludwig dem Bayer, deren Politik gegen Haus Habsburg eine feindselige war, Unterstützung. Der Sieg am Morgarten (1315) über Herzog Leopold hob ihr Selbstvertrauen so, daß sie sich zu einer ewigen Eidgenossenschaft verbündeten. Sie erweiterten ihre Selbständigkeit dem Kaiser gegenüber in derselben Weise, wie in Deutschland die Fürsten, und daß sie sich endlich vom Reiche förmlich trennten, davon lag die Ursache in der erblichen Feindschaft gegen das Haus Habsburg-Oesterreich, welches den Thron inne hatte, in der geographischen Lage des Landes, in den Einwirkungen der französ. Politik und hauptsächlich in der Verkommenheit des deutschen Reichs. Die Eidgenossenschaft vergrößerte sich auf Kosten Oesterreichs 1332 durch die Aufnahme von Luzern, von 1350–53 traten die Reichsstädte Zürich u. Bern sowie die unter österr. Oberherrlichkeit stehenden Glarus und Zug in den Bund, der sich gegen den Angriff des Herzogs Albrecht sowie gegen den nicht ernst gemeinten Kaisers Karl IV. behauptete. Als später Luzern sich mit unzufriedenen österr. Ortschaften verbündete, erhob Herzog Leopold 1386 einen Rachekrieg, blieb aber selbst in der Schlacht bei Sempach u. eine neue Niederlage der österr. Schaaren 1388 bei Näfels sicherte den Eidgenossen ihre Errungenschaften. Der Aufstand der Appenzeller (1393–1411) gegen den Abt von St. Gallen wurde von Schwyz und Glarus unterstützt, Appenzell selbst ein sogen. zugewandter Ort d. h. ein Bundesgenosse, der aber bei eidgenössischen Tagsatzungen keine Stimme hatte. 1415 griffen die Eidgenossen den vom Constanzer Concil gebannten Herzog Friedrich von Oesterreich an u. eroberten den schönsten Theil des Aargau; was gemeinschaftlich erobert wurde, wurde gemeinschaftliche Vogtei d. h. die Kantone setzten der Reihenfolge nach die Landvögte ein und bezogen die Abgaben, ein Verfahren, das oft zur Landplage wurde. Es war überhaupt Grundsatz der Eidgenossen, in eroberten und erkauften Herrschaften das Recht des früheren Herrn im vollsten Umfange geltend zu machen und nicht einmal den Loskauf von den Feudallasten zu gestatten. Der Tod des letzten Grafen von Toggenburg führte 1436–40 einen Krieg zwischen der Eidgenossenschaft u. Zürich herbei, das seine Ansprüche auf einen Theil der toggenburg. Erbschaft aufgeben mußte; er erneuerte sich, als Zürich sich mit Kaiser Friedrich III. verband (1444–46), aber die Schlachten bei Zürich, St. Jakob bei Basel und Ragatz sicherten und befestigten den eidgenössischen Bund aufs Neue. Friedrich III. hatte französ. Truppen (vergl. Armagnac und Ludwig XI.) herbeigerufen, der Dauphin (Ludwig XI.) lernte aber bei diesem Zuge die Verhältnisse am Oberrhein näher kennen und unterhielt seitdem eine Verbindung mit den schweiz. Standeshäuptern. Ihm gelang es 1474 die S.er mit dem Herzog Karl dem Kühnen von Burgund in einen Krieg zu verwickeln, durch den Frankreichs Uebermacht begründet wurde, den S.ern aber außer Beute u. Waffenruhm nichts einbrachte. 1481 wurden die früher zugewandten Orte Solothurn und Freiburg in den Bund aufgenommen, 1460 war der Thurgau erobert und zur gemeinschaftlichen Vogtei gemacht worden, 1478 war dasselbe mit dem Tessin geschehen u. fast gleichzeitig mit dem Rheinthal von Graubünden abwärts bis zum Bodensee. Schaffhausen, Basel, St. Gallen, der Abt von St. Gallen, der Bischof von Basel, der Graf von Neuenburg, Wallis u. der Bischof von Sitten, zuletzt auch Graubünden, waren Schutzverwandte, so daß die S. so ziemlich dieselbe politische Machtstellung hatte wie

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auszumitteln und hat auch nur wissenschaftliche Bedeutung, indem die Tradition ein für allemal bei dem schweiz. Volke in Saft und Blut übergegangen ist. Der Kern ist jedenfalls dieser: die freien Bauern in Uri, Schwyz u. Unterwalden benutzten (1308) die Gelegenheit sich der habsburg. Gerichtsbarkeit, die von habsburg. Ministerialen zur Unterdrückung des freien Bauernstandes mißbraucht wurde, zu entziehen; sie verbündeten sich, wie es seit dem Interregnum in allen deutschen Landen die Schwächeren zu ihrem Schutze thaten, und fanden bei Kaiser Heinrich VII. und noch mehr bei Ludwig dem Bayer, deren Politik gegen Haus Habsburg eine feindselige war, Unterstützung. Der Sieg am Morgarten (1315) über Herzog Leopold hob ihr Selbstvertrauen so, daß sie sich zu einer <hi rendition="#g">ewigen Eidgenossenschaft</hi> verbündeten. Sie erweiterten ihre Selbständigkeit dem Kaiser gegenüber in derselben Weise, wie in Deutschland die Fürsten, und daß sie sich endlich vom Reiche förmlich trennten, davon lag die Ursache in der erblichen Feindschaft gegen das Haus Habsburg-Oesterreich, welches den Thron inne hatte, in der geographischen Lage des Landes, in den Einwirkungen der französ. Politik und hauptsächlich in der Verkommenheit des deutschen Reichs. Die Eidgenossenschaft vergrößerte sich auf Kosten Oesterreichs 1332 durch die Aufnahme von Luzern, von 1350&#x2013;53 traten die Reichsstädte Zürich u. Bern sowie die unter österr. Oberherrlichkeit stehenden Glarus und Zug in den Bund, der sich gegen den Angriff des Herzogs Albrecht sowie gegen den nicht ernst gemeinten Kaisers Karl IV. behauptete. Als später Luzern sich mit unzufriedenen österr. Ortschaften verbündete, erhob Herzog Leopold 1386 einen Rachekrieg, blieb aber selbst in der Schlacht bei Sempach u. eine neue Niederlage der österr. Schaaren 1388 bei Näfels sicherte den Eidgenossen ihre Errungenschaften. Der Aufstand der Appenzeller (1393&#x2013;1411) gegen den Abt von St. Gallen wurde von Schwyz und Glarus unterstützt, Appenzell selbst ein sogen. zugewandter Ort d. h. ein Bundesgenosse, der aber bei eidgenössischen Tagsatzungen keine Stimme hatte. 1415 griffen die Eidgenossen den vom Constanzer Concil gebannten Herzog Friedrich von Oesterreich an u. eroberten den schönsten Theil des Aargau; was gemeinschaftlich erobert wurde, wurde gemeinschaftliche Vogtei d. h. die Kantone setzten der Reihenfolge nach die Landvögte ein und bezogen die Abgaben, ein Verfahren, das oft zur Landplage wurde. Es war überhaupt Grundsatz der Eidgenossen, in eroberten und erkauften Herrschaften das Recht des früheren Herrn im vollsten Umfange geltend zu machen und nicht einmal den Loskauf von den Feudallasten zu gestatten. Der Tod des letzten Grafen von Toggenburg führte 1436&#x2013;40 einen Krieg zwischen der Eidgenossenschaft u. Zürich herbei, das seine Ansprüche auf einen Theil der toggenburg. Erbschaft aufgeben mußte; er erneuerte sich, als Zürich sich mit Kaiser Friedrich III. verband (1444&#x2013;46), aber die Schlachten bei Zürich, St. Jakob bei Basel und Ragatz sicherten und befestigten den eidgenössischen Bund aufs Neue. Friedrich III. hatte französ. Truppen (vergl. Armagnac und Ludwig XI.) herbeigerufen, der Dauphin (Ludwig XI.) lernte aber bei diesem Zuge die Verhältnisse am Oberrhein näher kennen und unterhielt seitdem eine Verbindung mit den schweiz. Standeshäuptern. Ihm gelang es 1474 die S.er mit dem Herzog Karl dem Kühnen von Burgund in einen Krieg zu verwickeln, durch den Frankreichs Uebermacht begründet wurde, den S.ern aber außer Beute u. Waffenruhm nichts einbrachte. 1481 wurden die früher zugewandten Orte Solothurn und Freiburg in den Bund aufgenommen, 1460 war der Thurgau erobert und zur gemeinschaftlichen Vogtei gemacht worden, 1478 war dasselbe mit dem Tessin geschehen u. fast gleichzeitig mit dem Rheinthal von Graubünden abwärts bis zum Bodensee. Schaffhausen, Basel, St. Gallen, der Abt von St. Gallen, der Bischof von Basel, der Graf von Neuenburg, Wallis u. der Bischof von Sitten, zuletzt auch Graubünden, waren Schutzverwandte, so daß die S. so ziemlich dieselbe politische Machtstellung hatte wie
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[150/0151] auszumitteln und hat auch nur wissenschaftliche Bedeutung, indem die Tradition ein für allemal bei dem schweiz. Volke in Saft und Blut übergegangen ist. Der Kern ist jedenfalls dieser: die freien Bauern in Uri, Schwyz u. Unterwalden benutzten (1308) die Gelegenheit sich der habsburg. Gerichtsbarkeit, die von habsburg. Ministerialen zur Unterdrückung des freien Bauernstandes mißbraucht wurde, zu entziehen; sie verbündeten sich, wie es seit dem Interregnum in allen deutschen Landen die Schwächeren zu ihrem Schutze thaten, und fanden bei Kaiser Heinrich VII. und noch mehr bei Ludwig dem Bayer, deren Politik gegen Haus Habsburg eine feindselige war, Unterstützung. Der Sieg am Morgarten (1315) über Herzog Leopold hob ihr Selbstvertrauen so, daß sie sich zu einer ewigen Eidgenossenschaft verbündeten. Sie erweiterten ihre Selbständigkeit dem Kaiser gegenüber in derselben Weise, wie in Deutschland die Fürsten, und daß sie sich endlich vom Reiche förmlich trennten, davon lag die Ursache in der erblichen Feindschaft gegen das Haus Habsburg-Oesterreich, welches den Thron inne hatte, in der geographischen Lage des Landes, in den Einwirkungen der französ. Politik und hauptsächlich in der Verkommenheit des deutschen Reichs. Die Eidgenossenschaft vergrößerte sich auf Kosten Oesterreichs 1332 durch die Aufnahme von Luzern, von 1350–53 traten die Reichsstädte Zürich u. Bern sowie die unter österr. Oberherrlichkeit stehenden Glarus und Zug in den Bund, der sich gegen den Angriff des Herzogs Albrecht sowie gegen den nicht ernst gemeinten Kaisers Karl IV. behauptete. Als später Luzern sich mit unzufriedenen österr. Ortschaften verbündete, erhob Herzog Leopold 1386 einen Rachekrieg, blieb aber selbst in der Schlacht bei Sempach u. eine neue Niederlage der österr. Schaaren 1388 bei Näfels sicherte den Eidgenossen ihre Errungenschaften. Der Aufstand der Appenzeller (1393–1411) gegen den Abt von St. Gallen wurde von Schwyz und Glarus unterstützt, Appenzell selbst ein sogen. zugewandter Ort d. h. ein Bundesgenosse, der aber bei eidgenössischen Tagsatzungen keine Stimme hatte. 1415 griffen die Eidgenossen den vom Constanzer Concil gebannten Herzog Friedrich von Oesterreich an u. eroberten den schönsten Theil des Aargau; was gemeinschaftlich erobert wurde, wurde gemeinschaftliche Vogtei d. h. die Kantone setzten der Reihenfolge nach die Landvögte ein und bezogen die Abgaben, ein Verfahren, das oft zur Landplage wurde. Es war überhaupt Grundsatz der Eidgenossen, in eroberten und erkauften Herrschaften das Recht des früheren Herrn im vollsten Umfange geltend zu machen und nicht einmal den Loskauf von den Feudallasten zu gestatten. Der Tod des letzten Grafen von Toggenburg führte 1436–40 einen Krieg zwischen der Eidgenossenschaft u. Zürich herbei, das seine Ansprüche auf einen Theil der toggenburg. Erbschaft aufgeben mußte; er erneuerte sich, als Zürich sich mit Kaiser Friedrich III. verband (1444–46), aber die Schlachten bei Zürich, St. Jakob bei Basel und Ragatz sicherten und befestigten den eidgenössischen Bund aufs Neue. Friedrich III. hatte französ. Truppen (vergl. Armagnac und Ludwig XI.) herbeigerufen, der Dauphin (Ludwig XI.) lernte aber bei diesem Zuge die Verhältnisse am Oberrhein näher kennen und unterhielt seitdem eine Verbindung mit den schweiz. Standeshäuptern. Ihm gelang es 1474 die S.er mit dem Herzog Karl dem Kühnen von Burgund in einen Krieg zu verwickeln, durch den Frankreichs Uebermacht begründet wurde, den S.ern aber außer Beute u. Waffenruhm nichts einbrachte. 1481 wurden die früher zugewandten Orte Solothurn und Freiburg in den Bund aufgenommen, 1460 war der Thurgau erobert und zur gemeinschaftlichen Vogtei gemacht worden, 1478 war dasselbe mit dem Tessin geschehen u. fast gleichzeitig mit dem Rheinthal von Graubünden abwärts bis zum Bodensee. Schaffhausen, Basel, St. Gallen, der Abt von St. Gallen, der Bischof von Basel, der Graf von Neuenburg, Wallis u. der Bischof von Sitten, zuletzt auch Graubünden, waren Schutzverwandte, so daß die S. so ziemlich dieselbe politische Machtstellung hatte wie

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Zitationshilfe: Herders Conversations-Lexikon. Bd. 5. Freiburg im Breisgau, 1857, S. 150. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_conversationslexikon05_1857/151>, abgerufen am 23.11.2024.