[N. N.]: Theatrum Novum Politico-Historicum. Würzburg, [1686].ihren Weibern/ Kindern/ gantzen Familien/ Gütern/ sc. in Ih. Fürstl. Durchl. special-Protection und Beschirmung sollen auffgenommen werden / dermassen/ daß die niemand an Leib und Gut kräncken oder molestiren soll. 3. Sollen sie ins gesambt nicht allein ihre Gewissens-Freyheit geniessen/ sondern auch ihren Gottesdienst privatim in ihren Häusern/ ohne einigen Eintrag oder Verstöhrung exerciren. 4. So balb an einigem Ort sich ungefehr 100. Personen werden niedergelassen haben/ wollen Ih. Fürstl. Durchl. vor dieselbe auff eigenen Kosten einen Prediger unterhalten/ und sollen sie selbst dessen Bestallung vergrössern mögen. 5. Wollen Ih. Fürstl. Durchl. zu Auffrichtung der Schulen/ zu Unterrichtung der Jugend alle behülffliche Hand bieten. 6. Sollen sie von allen ordinari- und extraordinari-Last und Beschwehrungen/ sie mögen auch Namen haben wie sie wollen/ vor ihre Person/ Gefolg und Güter den Acciß oder Licent allein ausgenommen/ befreyet seyn. 7. Dafern sie auch einige Ih. Fürstl. Durchl. zinßbare Güter oder Häuser dingen oder mieten würden/ sollen sie davon zehenjährige Freyheit geniessen. 8. Was die jenige belangt/ welche selbsten Wohn- und Werckhäuser auffrichten wollen/ die sollen davon fünff und zwantzigjährige Freyheit und exemption von allen vorgemeldten Aufflagen geniessen. 9. Ihr. Fürstl. Durchl. wollen ihnen auch aller Orten das Burgerrecht ohne entgelt schencken/ wann sie nur Ihro den Huldigungs-Eyd als Landsherrn / und an jedem Ort der Stadt Obrigkeit den Eyd der Treu leisten. 10. Sollen sie nicht genöthiget seyn sich in einige Zünfften zu begeben/ oder Geld darzu zu zahlen/ auch nicht an eine gewisse Zahl Lehrjungen gebunden seyn/ sondern es soll ein jeglicher so viel mögen in seinem Dienst halten/ als er ihnen wird Arbeit geben können; Dafern aber jemand sich freywillig in solche Zünfften begeben wolte/ sollen demselben die darzu behörige Leges so erträglich gemacht werden/ daß sie Ursach haben sollen sich deßhalben zu bedancken. 11. Was die Fortsetzung ihrer Nahrung betrifft/ und ihre Manufacturen/ darzu wollen Ihre Fürstliche Durchleucht. alles/ was sie zu thun vermögen/ contribuiren. 12. Ihre Durchl. wollen auch besagte Protestanten in Streit-Sachen eben als dero eigene Unterthanen durch unpartheyische Richter rechtfertigen lassen. Und 13. solches auch ferner daß/ wann sie einige aus ihnen darzu qualificiren wollen / solcher dieselbe als Schiedsmann urtheilen soll/ jedoch daß der beschwehrte Theil an den ordinari Richter soll appelliren dörffen. 14. Auch soll ein jeglicher über die Güter/ welche er in Ihro Durchleucht. Landen gebracht/ oder darinnen wird erworben baben/ frey disponiten mögen/ sowohl per donationem inter vivos, ihren Weibern/ Kindern/ gantzen Familien/ Gütern/ sc. in Ih. Fürstl. Durchl. special-Protection und Beschirmung sollen auffgenommen werden / dermassen/ daß die niemand an Leib und Gut kräncken oder molestiren soll. 3. Sollen sie ins gesambt nicht allein ihre Gewissens-Freyheit geniessen/ sondern auch ihren Gottesdienst privatim in ihren Häusern/ ohne einigen Eintrag oder Verstöhrung exerciren. 4. So balb an einigem Ort sich ungefehr 100. Personen werden niedergelassen haben/ wollen Ih. Fürstl. Durchl. vor dieselbe auff eigenen Kosten einen Prediger unterhalten/ und sollen sie selbst dessen Bestallung vergrössern mögen. 5. Wollen Ih. Fürstl. Durchl. zu Auffrichtung der Schulen/ zu Unterrichtung der Jugend alle behülffliche Hand bieten. 6. Sollen sie von allen ordinari- und extraordinari-Last und Beschwehrungen/ sie mögen auch Namen haben wie sie wollen/ vor ihre Person/ Gefolg und Güter den Acciß oder Licent allein ausgenommen/ befreyet seyn. 7. Dafern sie auch einige Ih. Fürstl. Durchl. zinßbare Güter oder Häuser dingen oder mieten würden/ sollen sie davon zehenjährige Freyheit geniessen. 8. Was die jenige belangt/ welche selbsten Wohn- und Werckhäuser auffrichten wollen/ die sollen davon fünff und zwantzigjährige Freyheit und exemption von allen vorgemeldten Aufflagen geniessen. 9. Ihr. Fürstl. Durchl. wollen ihnen auch aller Orten das Burgerrecht ohne entgelt schencken/ wann sie nur Ihro den Huldigungs-Eyd als Landsherrn / und an jedem Ort der Stadt Obrigkeit den Eyd der Treu leisten. 10. Sollen sie nicht genöthiget seyn sich in einige Zünfften zu begeben/ oder Geld darzu zu zahlen/ auch nicht an eine gewisse Zahl Lehrjungen gebunden seyn/ sondern es soll ein jeglicher so viel mögen in seinem Dienst halten/ als er ihnen wird Arbeit geben können; Dafern aber jemand sich freywillig in solche Zünfften begeben wolte/ sollen demselben die darzu behörige Leges so erträglich gemacht werden/ daß sie Ursach haben sollen sich deßhalben zu bedancken. 11. Was die Fortsetzung ihrer Nahrung betrifft/ und ihre Manufacturen/ darzu wollen Ihre Fürstliche Durchleucht. alles/ was sie zu thun vermögen/ contribuiren. 12. Ihre Durchl. wollen auch besagte Protestanten in Streit-Sachen eben als dero eigene Unterthanen durch unpartheyische Richter rechtfertigen lassen. Und 13. solches auch ferner daß/ wann sie einige aus ihnen darzu qualificiren wollen / solcher dieselbe als Schiedsmann urtheilen soll/ jedoch daß der beschwehrte Theil an den ordinari Richter soll appelliren dörffen. 14. Auch soll ein jeglicher über die Güter/ welche er in Ihro Durchleucht. Landen gebracht/ oder darinnen wird erworben baben/ frey disponiten mögen/ sowohl per donationem inter vivos, <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0069" n="57"/> ihren Weibern/ Kindern/ gantzen Familien/ Gütern/ sc. in Ih. Fürstl. Durchl. special-Protection und Beschirmung sollen auffgenommen werden / dermassen/ daß die niemand an Leib und Gut kräncken oder molestiren soll. 3. Sollen sie ins gesambt nicht allein ihre Gewissens-Freyheit geniessen/ sondern auch ihren Gottesdienst privatim in ihren Häusern/ ohne einigen Eintrag oder Verstöhrung exerciren. 4. So balb an einigem Ort sich ungefehr 100. Personen werden niedergelassen haben/ wollen Ih. Fürstl. Durchl. vor dieselbe auff eigenen Kosten einen Prediger unterhalten/ und sollen sie selbst dessen Bestallung vergrössern mögen. 5. Wollen Ih. Fürstl. Durchl. zu Auffrichtung der Schulen/ zu Unterrichtung der Jugend alle behülffliche Hand bieten. 6. Sollen sie von allen ordinari- und extraordinari-Last und Beschwehrungen/ sie mögen auch Namen haben wie sie wollen/ vor ihre Person/ Gefolg und Güter den Acciß oder Licent allein ausgenommen/ befreyet seyn. 7. Dafern sie auch einige Ih. Fürstl. Durchl. zinßbare Güter oder Häuser dingen oder mieten würden/ sollen sie davon zehenjährige Freyheit geniessen. 8. Was die jenige belangt/ welche selbsten Wohn- und Werckhäuser auffrichten wollen/ die sollen davon fünff und zwantzigjährige Freyheit und exemption von allen vorgemeldten Aufflagen geniessen. 9. Ihr. Fürstl. Durchl. wollen ihnen auch aller Orten das Burgerrecht ohne entgelt schencken/ wann sie nur Ihro den Huldigungs-Eyd als Landsherrn / und an jedem Ort der Stadt Obrigkeit den Eyd der Treu leisten. 10. Sollen sie nicht genöthiget seyn sich in einige Zünfften zu begeben/ oder Geld darzu zu zahlen/ auch nicht an eine gewisse Zahl Lehrjungen gebunden seyn/ sondern es soll ein jeglicher so viel mögen in seinem Dienst halten/ als er ihnen wird Arbeit geben können; Dafern aber jemand sich freywillig in solche Zünfften begeben wolte/ sollen demselben die darzu behörige Leges so erträglich gemacht werden/ daß sie Ursach haben sollen sich deßhalben zu bedancken. 11. Was die Fortsetzung ihrer Nahrung betrifft/ und ihre Manufacturen/ darzu wollen Ihre Fürstliche Durchleucht. alles/ was sie zu thun vermögen/ contribuiren. 12. Ihre Durchl. wollen auch besagte Protestanten in Streit-Sachen eben als dero eigene Unterthanen durch unpartheyische Richter rechtfertigen lassen. Und 13. solches auch ferner daß/ wann sie einige aus ihnen darzu qualificiren wollen / solcher dieselbe als Schiedsmann urtheilen soll/ jedoch daß der beschwehrte Theil an den ordinari Richter soll appelliren dörffen. 14. Auch soll ein jeglicher über die Güter/ welche er in Ihro Durchleucht. Landen gebracht/ oder darinnen wird erworben baben/ frey disponiten mögen/ sowohl per donationem inter vivos, </p> </div> </body> </text> </TEI> [57/0069]
ihren Weibern/ Kindern/ gantzen Familien/ Gütern/ sc. in Ih. Fürstl. Durchl. special-Protection und Beschirmung sollen auffgenommen werden / dermassen/ daß die niemand an Leib und Gut kräncken oder molestiren soll. 3. Sollen sie ins gesambt nicht allein ihre Gewissens-Freyheit geniessen/ sondern auch ihren Gottesdienst privatim in ihren Häusern/ ohne einigen Eintrag oder Verstöhrung exerciren. 4. So balb an einigem Ort sich ungefehr 100. Personen werden niedergelassen haben/ wollen Ih. Fürstl. Durchl. vor dieselbe auff eigenen Kosten einen Prediger unterhalten/ und sollen sie selbst dessen Bestallung vergrössern mögen. 5. Wollen Ih. Fürstl. Durchl. zu Auffrichtung der Schulen/ zu Unterrichtung der Jugend alle behülffliche Hand bieten. 6. Sollen sie von allen ordinari- und extraordinari-Last und Beschwehrungen/ sie mögen auch Namen haben wie sie wollen/ vor ihre Person/ Gefolg und Güter den Acciß oder Licent allein ausgenommen/ befreyet seyn. 7. Dafern sie auch einige Ih. Fürstl. Durchl. zinßbare Güter oder Häuser dingen oder mieten würden/ sollen sie davon zehenjährige Freyheit geniessen. 8. Was die jenige belangt/ welche selbsten Wohn- und Werckhäuser auffrichten wollen/ die sollen davon fünff und zwantzigjährige Freyheit und exemption von allen vorgemeldten Aufflagen geniessen. 9. Ihr. Fürstl. Durchl. wollen ihnen auch aller Orten das Burgerrecht ohne entgelt schencken/ wann sie nur Ihro den Huldigungs-Eyd als Landsherrn / und an jedem Ort der Stadt Obrigkeit den Eyd der Treu leisten. 10. Sollen sie nicht genöthiget seyn sich in einige Zünfften zu begeben/ oder Geld darzu zu zahlen/ auch nicht an eine gewisse Zahl Lehrjungen gebunden seyn/ sondern es soll ein jeglicher so viel mögen in seinem Dienst halten/ als er ihnen wird Arbeit geben können; Dafern aber jemand sich freywillig in solche Zünfften begeben wolte/ sollen demselben die darzu behörige Leges so erträglich gemacht werden/ daß sie Ursach haben sollen sich deßhalben zu bedancken. 11. Was die Fortsetzung ihrer Nahrung betrifft/ und ihre Manufacturen/ darzu wollen Ihre Fürstliche Durchleucht. alles/ was sie zu thun vermögen/ contribuiren. 12. Ihre Durchl. wollen auch besagte Protestanten in Streit-Sachen eben als dero eigene Unterthanen durch unpartheyische Richter rechtfertigen lassen. Und 13. solches auch ferner daß/ wann sie einige aus ihnen darzu qualificiren wollen / solcher dieselbe als Schiedsmann urtheilen soll/ jedoch daß der beschwehrte Theil an den ordinari Richter soll appelliren dörffen. 14. Auch soll ein jeglicher über die Güter/ welche er in Ihro Durchleucht. Landen gebracht/ oder darinnen wird erworben baben/ frey disponiten mögen/ sowohl per donationem inter vivos,
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