Euler, Karl (Hrsg.): Jahrbücher der deutschen Turnkunst. Bd. 1. Danzig, 1843.3) Jede Uebung, welche der Vorturner vorturnt, 4) Kein Turner darf ohne Erlaubniß seines Vor- §. 23. Regelmäßige Dienstleistungen. Das Herbeischaffen der beweglichen Geräthschaften Anmerk. Die beweglichen Geräthschaften dürfen nur auf dem für sie bestimmten Platz gebraucht und also nicht auf einen andern Platz geschleppt werden. §. 24. Vorschriften, das Turnen betreffend. 1) Es ist nicht erlaubt, in anderer, als der vorge- 2) Während der Uebungen hat jeder Turner ge- 3) Jede Uebung, welche der Vorturner vorturnt, 4) Kein Turner darf ohne Erlaubniß ſeines Vor- §. 23. Regelmaͤßige Dienſtleiſtungen. Das Herbeiſchaffen der beweglichen Geräthſchaften Anmerk. Die beweglichen Geraͤthſchaften duͤrfen nur auf dem fuͤr ſie beſtimmten Platz gebraucht und alſo nicht auf einen andern Platz geſchleppt werden. §. 24. Vorſchriften, das Turnen betreffend. 1) Es iſt nicht erlaubt, in anderer, als der vorge- 2) Während der Uebungen hat jeder Turner ge- <TEI> <text> <body> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0037" n="33"/> <p>3) Jede Uebung, welche der Vorturner vorturnt,<lb/> wird von jedem in der Riege der Reihe nach gemacht<lb/> oder wenigſtens verſucht. Keiner darf ſich weigern,<lb/> eine Uebung zu machen, es müßte denn ſein, daß ir-<lb/> gend eine körperliche Urſache oder Krankheit eine oder<lb/> die andere Uebung verböte.</p><lb/> <p>4) Kein Turner darf ohne Erlaubniß ſeines Vor-<lb/> turners aus ſeiner Riege und zu einer andern Riege<lb/> treten; kein Vorturner darf einen Turner aus einer<lb/> andern Riege ohne Erlaubniß ſeines Vorturners in ſei-<lb/> ner Riege turnen laſſen. Wer dawider handelt, ver-<lb/> fällt in eine Strafe von 6 Kreuzer.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 23.<lb/> Regelmaͤßige Dienſtleiſtungen.</head><lb/> <p>Das Herbeiſchaffen der beweglichen Geräthſchaften<lb/> geſchieht von der Riege, welche ſie zuerſt nöthig hat,<lb/> und zwar von den Einzelnen der Reihe nach; das<lb/> Wegſchaffen von der Riege, welche ſie zuletzt gebrauchte.<lb/> Um Zänkereien zu vermeiden, hat der Anmann der<lb/> Riege diejenigen zu verzeichnen, welche das Holen und<lb/> Fortſchaffen zuletzt beſorgt haben.</p><lb/> <list> <item>Anmerk. Die beweglichen Geraͤthſchaften duͤrfen nur auf dem<lb/> fuͤr ſie beſtimmten Platz gebraucht und alſo nicht auf<lb/> einen andern Platz geſchleppt werden.</item> </list> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 24.<lb/> Vorſchriften, das Turnen betreffend.</head><lb/> <p>1) Es iſt nicht erlaubt, in anderer, als der vorge-<lb/> ſchriebenen Turnkleidung zu turnen; — wer in ande-<lb/> rer Kleidung auf dem Turnplatz erſcheint, tritt als<lb/> Zuſchauer an einen dazu beſtimmten Platz auf die<lb/> Seite. Fremde ſind von dieſer Regel ausgenommen.</p><lb/> <p>2) Während der Uebungen hat jeder Turner ge-<lb/> nau darauf zu achten, welche Uebung der Vorturner<lb/> vormacht und welche Handgriffe dabei anzuwenden ſind;<lb/> denn nur dadurch können Unglücksfälle verhütet wer-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [33/0037]
3) Jede Uebung, welche der Vorturner vorturnt,
wird von jedem in der Riege der Reihe nach gemacht
oder wenigſtens verſucht. Keiner darf ſich weigern,
eine Uebung zu machen, es müßte denn ſein, daß ir-
gend eine körperliche Urſache oder Krankheit eine oder
die andere Uebung verböte.
4) Kein Turner darf ohne Erlaubniß ſeines Vor-
turners aus ſeiner Riege und zu einer andern Riege
treten; kein Vorturner darf einen Turner aus einer
andern Riege ohne Erlaubniß ſeines Vorturners in ſei-
ner Riege turnen laſſen. Wer dawider handelt, ver-
fällt in eine Strafe von 6 Kreuzer.
§. 23.
Regelmaͤßige Dienſtleiſtungen.
Das Herbeiſchaffen der beweglichen Geräthſchaften
geſchieht von der Riege, welche ſie zuerſt nöthig hat,
und zwar von den Einzelnen der Reihe nach; das
Wegſchaffen von der Riege, welche ſie zuletzt gebrauchte.
Um Zänkereien zu vermeiden, hat der Anmann der
Riege diejenigen zu verzeichnen, welche das Holen und
Fortſchaffen zuletzt beſorgt haben.
Anmerk. Die beweglichen Geraͤthſchaften duͤrfen nur auf dem
fuͤr ſie beſtimmten Platz gebraucht und alſo nicht auf
einen andern Platz geſchleppt werden.
§. 24.
Vorſchriften, das Turnen betreffend.
1) Es iſt nicht erlaubt, in anderer, als der vorge-
ſchriebenen Turnkleidung zu turnen; — wer in ande-
rer Kleidung auf dem Turnplatz erſcheint, tritt als
Zuſchauer an einen dazu beſtimmten Platz auf die
Seite. Fremde ſind von dieſer Regel ausgenommen.
2) Während der Uebungen hat jeder Turner ge-
nau darauf zu achten, welche Uebung der Vorturner
vormacht und welche Handgriffe dabei anzuwenden ſind;
denn nur dadurch können Unglücksfälle verhütet wer-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |