[N. N.]: Verbesserungen und Zusätze des Lustspieles Die Geistlichen auf dem Lande in zweien Handlungen. Frankfurt (Main) u. a., 1744.meinen Gesetze der Natur können hergeleitet wer- den: und wie wissen solche etwas von denen weiteren Folgen, so die Offenbarung daraus herleitet. Espritfort. Wie, gehöret die Offenbarung zum weltlichen Rechte? iene hat mit diesem nichts zu schaffen. Treulieb. Alle Rechte aber und alle besonde- re Gesetze und Verfassungen müssen ia ihren hin- länglichen Grund, oder wo ihnen dieses nicht an- stehet, ihre Ursachen haben. Nur alleine alsdenn, wenn diese richtig sind, sind iene gültig. Haferstroh. Nur alleine der Wille des Ge- setzgebers ist hinlänglich uns zur Beobachtung zu verbinden. Wer darf sich unterstehen solche erst alsdenn anzunehmen, wenn er ihre Uebereinstim- mung mit dem Rechte der Natur und der Offen- barung begreiffet. Treulieb. Dieser Wille eines Gesetzgebers gründet sich entweder auf einen richtigen oder auch einen falschen Grundsatz. Jst ersteres, so siehet man sich nicht alleine verpflichtet, seine Handlungen demselben gemäs einzurichten; son- dern eine deutliche und richtige Entwickelung, un- ter solchen Umständen gemachter Verfügungen, kann solches auch einem ieden so vor Augen legen und begreiflich machen, daß er sich nothwendig dazu verbunden achtet. Jst aber letzteres, so können auch nichts anders als faische Folgen dar- aus hergeleitet werden. So bald wir dieses wahr- nehmen, höret die Ueberzeugung auf, denenselben nach- E 3
meinen Geſetze der Natur koͤnnen hergeleitet wer- den: und wie wiſſen ſolche etwas von denen weiteren Folgen, ſo die Offenbarung daraus herleitet. Eſpritfort. Wie, gehoͤret die Offenbarung zum weltlichen Rechte? iene hat mit dieſem nichts zu ſchaffen. Treulieb. Alle Rechte aber und alle beſonde- re Geſetze und Verfaſſungen muͤſſen ia ihren hin- laͤnglichen Grund, oder wo ihnen dieſes nicht an- ſtehet, ihre Urſachen haben. Nur alleine alsdenn, wenn dieſe richtig ſind, ſind iene guͤltig. Haferſtroh. Nur alleine der Wille des Ge- ſetzgebers iſt hinlaͤnglich uns zur Beobachtung zu verbinden. Wer darf ſich unterſtehen ſolche erſt alsdenn anzunehmen, wenn er ihre Uebereinſtim- mung mit dem Rechte der Natur und der Offen- barung begreiffet. Treulieb. Dieſer Wille eines Geſetzgebers gruͤndet ſich entweder auf einen richtigen oder auch einen falſchen Grundſatz. Jſt erſteres, ſo ſiehet man ſich nicht alleine verpflichtet, ſeine Handlungen demſelben gemaͤs einzurichten; ſon- dern eine deutliche und richtige Entwickelung, un- ter ſolchen Umſtaͤnden gemachter Verfuͤgungen, kann ſolches auch einem ieden ſo vor Augen legen und begreiflich machen, daß er ſich nothwendig dazu verbunden achtet. Jſt aber letzteres, ſo koͤnnen auch nichts anders als faiſche Folgen dar- aus hergeleitet werden. So bald wir dieſes wahr- nehmen, hoͤret die Ueberzeugung auf, denenſelben nach- E 3
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meinen Geſetze der Natur koͤnnen hergeleitet wer-
den: und wie wiſſen ſolche etwas von denen
weiteren Folgen, ſo die Offenbarung daraus
herleitet.
Eſpritfort. Wie, gehoͤret die Offenbarung
zum weltlichen Rechte? iene hat mit dieſem nichts
zu ſchaffen.
Treulieb. Alle Rechte aber und alle beſonde-
re Geſetze und Verfaſſungen muͤſſen ia ihren hin-
laͤnglichen Grund, oder wo ihnen dieſes nicht an-
ſtehet, ihre Urſachen haben. Nur alleine alsdenn,
wenn dieſe richtig ſind, ſind iene guͤltig.
Haferſtroh. Nur alleine der Wille des Ge-
ſetzgebers iſt hinlaͤnglich uns zur Beobachtung zu
verbinden. Wer darf ſich unterſtehen ſolche erſt
alsdenn anzunehmen, wenn er ihre Uebereinſtim-
mung mit dem Rechte der Natur und der Offen-
barung begreiffet.
Treulieb. Dieſer Wille eines Geſetzgebers
gruͤndet ſich entweder auf einen richtigen oder
auch einen falſchen Grundſatz. Jſt erſteres, ſo
ſiehet man ſich nicht alleine verpflichtet, ſeine
Handlungen demſelben gemaͤs einzurichten; ſon-
dern eine deutliche und richtige Entwickelung, un-
ter ſolchen Umſtaͤnden gemachter Verfuͤgungen,
kann ſolches auch einem ieden ſo vor Augen legen
und begreiflich machen, daß er ſich nothwendig
dazu verbunden achtet. Jſt aber letzteres, ſo
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