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Der allerneuesten Europäischen Welt- und Staats-Geschichte II. Theil. Nr. XVI, 8. Woche, Erfurt (Thüringen), 21. Februar 1744.

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blosse Wohlstand erdacht hat, eingerichtet worden. Alle Sachen,
die auf solche Art bey dieser allgemeinen Friedens-Versammlung
durch Urthel und Recht von denen bestimmten Richtern abgethan
würden, müsten ohne dem geringsten Widerspruch gelten und voll-
zogen, im Verweigerungs-Fall aber eine besondere Executions-
Ordnung aufgerichtet werden; und könte man alsdenn diejenigen,
welche mit Frevel und Gewalt sich dieser allgemein beliebten Ord-
nung widersetzten, vor Feinde und öffentliche Friedens-Stöhrer er-
kennen. Alle und jede Erbfolgen und Grentz-Scheidungen, wor-
aus das meiste Europäische Unglück entstehet, müsten auf eine si-
chere, fortdauernde und immerwährende Art, mit allen, und unter
allen Staaten vorhero ausgemacht werden, daß man vor jeden
Sterbe-Fall, ehe er geschehen, schon voraus wüste, an wem dieses
oder jenes Land, Fürstenthum und Reich, durch Erbgangs oder
Anwartschaffts-Recht fiele. Wie denn eben aus dieser Ursache kei-
ne Heyrath unter denen Durchlauchtigsten Häusern geschlossen wer-
den könte, ehe und bevor die Erbfolge, ohne alle fernere Widerrede
festgefetzt worden, und von diesen allem der Reichs-Friedens-Ver-
sammlung, als von einer Sache, welche der gemeinen Ruhe ange-
het, die nöthige Eröffnung geschehen. Wie denn alle Handlun-
gen der Völcker in entlegene Länder, die freye Seefahrt, welche
einige vor andern sich heraus nehmen, die Zoll-Stapel-Strand-
und Contraband-Rechte ec. gleichfalls hieher gehörten. Die Ver-
bindung einiger mächtigen Häuser in Europa könte alle dergleichen
Vorschläge bewerckstelligen, und sich dadurch mit gesamter Hand
wider alle Anfälle und fremde Gewalt schützen, wenn man nur wol-
te. Diese Anfchläge lassen sich zwar wohl hören, sie sind aber viel-
leicht nur bey denen Severamben möglich, und vom St. Pierre
nicht erst ausgesonnen. Wir stimmen vielmehr denen Gedancken
bey, die der grosse Chur-Sächsis. Rechtgelehrte Griebner in seinem
noch ungedruckten Discours über seine eigene Sätze des Juris pri-
vati Illustrium. p. m. 578. L. 4. Cap. I. de modis siniendi con-
troversias Principum
heget, wenn er sagt: " Hoc consilium pium
"quidem sed non satis prudens est
, denn es ist nebst verschiedli-
"chen andern Umständen zu besorgen, daß diese Friedens-Richter
"die Befehle von ihren Höfen nicht so bekommen, als sie sprechen

blosse Wohlstand erdacht hat, eingerichtet worden. Alle Sachen,
die auf solche Art bey dieser allgemeinen Friedens-Versammlung
durch Urthel und Recht von denen bestimmten Richtern abgethan
würden, müsten ohne dem geringsten Widerspruch gelten und voll-
zogen, im Verweigerungs-Fall aber eine besondere Executions-
Ordnung aufgerichtet werden; und könte man alsdenn diejenigen,
welche mit Frevel und Gewalt sich dieser allgemein beliebten Ord-
nung widersetzten, vor Feinde und öffentliche Friedens-Stöhrer er-
kennen. Alle und jede Erbfolgen und Grentz-Scheidungen, wor-
aus das meiste Europäische Unglück entstehet, müsten auf eine si-
chere, fortdauernde und immerwährende Art, mit allen, und unter
allen Staaten vorhero ausgemacht werden, daß man vor jeden
Sterbe-Fall, ehe er geschehen, schon voraus wüste, an wem dieses
oder jenes Land, Fürstenthum und Reich, durch Erbgangs oder
Anwartschaffts-Recht fiele. Wie denn eben aus dieser Ursache kei-
ne Heyrath unter denen Durchlauchtigsten Häusern geschlossen wer-
den könte, ehe und bevor die Erbfolge, ohne alle fernere Widerrede
festgefetzt worden, und von diesen allem der Reichs-Friedens-Ver-
sammlung, als von einer Sache, welche der gemeinen Ruhe ange-
het, die nöthige Eröffnung geschehen. Wie denn alle Handlun-
gen der Völcker in entlegene Länder, die freye Seefahrt, welche
einige vor andern sich heraus nehmen, die Zoll-Stapel-Strand-
und Contraband-Rechte ec. gleichfalls hieher gehörten. Die Ver-
bindung einiger mächtigen Häuser in Europa könte alle dergleichen
Vorschläge bewerckstelligen, und sich dadurch mit gesamter Hand
wider alle Anfälle und fremde Gewalt schützen, wenn man nur wol-
te. Diese Anfchläge lassen sich zwar wohl hören, sie sind aber viel-
leicht nur bey denen Severamben möglich, und vom St. Pierre
nicht erst ausgesonnen. Wir stimmen vielmehr denen Gedancken
bey, die der grosse Chur-Sächsis. Rechtgelehrte Griebner in seinem
noch ungedruckten Diſcours über seine eigene Sätze des Juris pri-
vati Illuſtrium. p. m. 578. L. 4. Cap. I. de modis ſiniendi con-
troverſias Principum
heget, wenn er sagt: „ Hoc conſilium pium
„quidem ſed non ſatis prudens eſt
, denn es ist nebst verschiedli-
„chen andern Umständen zu besorgen, daß diese Friedens-Richter
„die Befehle von ihren Höfen nicht so bekommen, als sie sprechen

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[122/0002] blosse Wohlstand erdacht hat, eingerichtet worden. Alle Sachen, die auf solche Art bey dieser allgemeinen Friedens-Versammlung durch Urthel und Recht von denen bestimmten Richtern abgethan würden, müsten ohne dem geringsten Widerspruch gelten und voll- zogen, im Verweigerungs-Fall aber eine besondere Executions- Ordnung aufgerichtet werden; und könte man alsdenn diejenigen, welche mit Frevel und Gewalt sich dieser allgemein beliebten Ord- nung widersetzten, vor Feinde und öffentliche Friedens-Stöhrer er- kennen. Alle und jede Erbfolgen und Grentz-Scheidungen, wor- aus das meiste Europäische Unglück entstehet, müsten auf eine si- chere, fortdauernde und immerwährende Art, mit allen, und unter allen Staaten vorhero ausgemacht werden, daß man vor jeden Sterbe-Fall, ehe er geschehen, schon voraus wüste, an wem dieses oder jenes Land, Fürstenthum und Reich, durch Erbgangs oder Anwartschaffts-Recht fiele. Wie denn eben aus dieser Ursache kei- ne Heyrath unter denen Durchlauchtigsten Häusern geschlossen wer- den könte, ehe und bevor die Erbfolge, ohne alle fernere Widerrede festgefetzt worden, und von diesen allem der Reichs-Friedens-Ver- sammlung, als von einer Sache, welche der gemeinen Ruhe ange- het, die nöthige Eröffnung geschehen. Wie denn alle Handlun- gen der Völcker in entlegene Länder, die freye Seefahrt, welche einige vor andern sich heraus nehmen, die Zoll-Stapel-Strand- und Contraband-Rechte ec. gleichfalls hieher gehörten. Die Ver- bindung einiger mächtigen Häuser in Europa könte alle dergleichen Vorschläge bewerckstelligen, und sich dadurch mit gesamter Hand wider alle Anfälle und fremde Gewalt schützen, wenn man nur wol- te. Diese Anfchläge lassen sich zwar wohl hören, sie sind aber viel- leicht nur bey denen Severamben möglich, und vom St. Pierre nicht erst ausgesonnen. Wir stimmen vielmehr denen Gedancken bey, die der grosse Chur-Sächsis. Rechtgelehrte Griebner in seinem noch ungedruckten Diſcours über seine eigene Sätze des Juris pri- vati Illuſtrium. p. m. 578. L. 4. Cap. I. de modis ſiniendi con- troverſias Principum heget, wenn er sagt: „ Hoc conſilium pium „quidem ſed non ſatis prudens eſt, denn es ist nebst verschiedli- „chen andern Umständen zu besorgen, daß diese Friedens-Richter „die Befehle von ihren Höfen nicht so bekommen, als sie sprechen

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Zitationshilfe: Der allerneuesten Europäischen Welt- und Staats-Geschichte II. Theil. Nr. XVI, 8. Woche, Erfurt (Thüringen), 21. Februar 1744, S. 122. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_weltgeschichte0216_1744/2>, abgerufen am 03.12.2024.