Der allerneuesten Europäischen Welt- und Staats-Geschichte II. Theil. Nr. XVI, 8. Woche, Erfurt (Thüringen), 21. Februar 1744.blosse Wohlstand erdacht hat, eingerichtet worden. Alle Sachen, blosse Wohlstand erdacht hat, eingerichtet worden. Alle Sachen, <TEI> <text> <body> <div type="jArticle"> <p><pb facs="#f0002" n="122"/> blosse Wohlstand erdacht hat, eingerichtet worden. Alle Sachen,<lb/> die auf solche Art bey dieser allgemeinen Friedens-Versammlung<lb/> durch Urthel und Recht von denen bestimmten Richtern abgethan<lb/> würden, müsten ohne dem geringsten Widerspruch gelten und voll-<lb/> zogen, im Verweigerungs-Fall aber eine besondere <hi rendition="#aq">Executions</hi>-<lb/> Ordnung aufgerichtet werden; und könte man alsdenn diejenigen,<lb/> welche mit Frevel und Gewalt sich dieser allgemein beliebten Ord-<lb/> nung widersetzten, vor Feinde und öffentliche Friedens-Stöhrer er-<lb/> kennen. Alle und jede Erbfolgen und Grentz-Scheidungen, wor-<lb/> aus das meiste Europäische Unglück entstehet, müsten auf eine si-<lb/> chere, fortdauernde und immerwährende Art, mit allen, und unter<lb/> allen Staaten vorhero ausgemacht werden, daß man vor jeden<lb/> Sterbe-Fall, ehe er geschehen, schon voraus wüste, an wem dieses<lb/> oder jenes Land, Fürstenthum und Reich, durch Erbgangs oder<lb/> Anwartschaffts-Recht fiele. Wie denn eben aus dieser Ursache kei-<lb/> ne Heyrath unter denen Durchlauchtigsten Häusern geschlossen wer-<lb/> den könte, ehe und bevor die Erbfolge, ohne alle fernere Widerrede<lb/> festgefetzt worden, und von diesen allem der Reichs-Friedens-Ver-<lb/> sammlung, als von einer Sache, welche der gemeinen Ruhe ange-<lb/> het, die nöthige Eröffnung geschehen. Wie denn alle Handlun-<lb/> gen der Völcker in entlegene Länder, die freye Seefahrt, welche<lb/> einige vor andern sich heraus nehmen, die Zoll-Stapel-Strand-<lb/> und Contraband-Rechte <abbr>ec.</abbr> gleichfalls hieher gehörten. Die Ver-<lb/> bindung einiger mächtigen Häuser in Europa könte alle dergleichen<lb/> Vorschläge bewerckstelligen, und sich dadurch mit gesamter Hand<lb/> wider alle Anfälle und fremde Gewalt schützen, wenn man nur wol-<lb/> te. Diese Anfchläge lassen sich zwar wohl hören, sie sind aber viel-<lb/> leicht nur bey denen Severamben möglich, und vom St. Pierre<lb/> nicht erst ausgesonnen. Wir stimmen vielmehr denen Gedancken<lb/> bey, die der grosse Chur-Sächsis. Rechtgelehrte Griebner in seinem<lb/> noch ungedruckten <hi rendition="#aq">Diſcours</hi> über seine eigene Sätze des <hi rendition="#aq">Juris pri-<lb/> vati Illuſtrium. p. m. 578. L. 4. Cap. I. de modis ſiniendi con-<lb/> troverſias Principum</hi> heget, wenn er sagt: „ <hi rendition="#aq">Hoc conſilium pium<lb/> „quidem ſed non ſatis prudens eſt</hi>, denn es ist nebst verschiedli-<lb/> „chen andern Umständen zu besorgen, daß diese Friedens-Richter<lb/> „die Befehle von ihren Höfen nicht so bekommen, als sie sprechen<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [122/0002]
blosse Wohlstand erdacht hat, eingerichtet worden. Alle Sachen,
die auf solche Art bey dieser allgemeinen Friedens-Versammlung
durch Urthel und Recht von denen bestimmten Richtern abgethan
würden, müsten ohne dem geringsten Widerspruch gelten und voll-
zogen, im Verweigerungs-Fall aber eine besondere Executions-
Ordnung aufgerichtet werden; und könte man alsdenn diejenigen,
welche mit Frevel und Gewalt sich dieser allgemein beliebten Ord-
nung widersetzten, vor Feinde und öffentliche Friedens-Stöhrer er-
kennen. Alle und jede Erbfolgen und Grentz-Scheidungen, wor-
aus das meiste Europäische Unglück entstehet, müsten auf eine si-
chere, fortdauernde und immerwährende Art, mit allen, und unter
allen Staaten vorhero ausgemacht werden, daß man vor jeden
Sterbe-Fall, ehe er geschehen, schon voraus wüste, an wem dieses
oder jenes Land, Fürstenthum und Reich, durch Erbgangs oder
Anwartschaffts-Recht fiele. Wie denn eben aus dieser Ursache kei-
ne Heyrath unter denen Durchlauchtigsten Häusern geschlossen wer-
den könte, ehe und bevor die Erbfolge, ohne alle fernere Widerrede
festgefetzt worden, und von diesen allem der Reichs-Friedens-Ver-
sammlung, als von einer Sache, welche der gemeinen Ruhe ange-
het, die nöthige Eröffnung geschehen. Wie denn alle Handlun-
gen der Völcker in entlegene Länder, die freye Seefahrt, welche
einige vor andern sich heraus nehmen, die Zoll-Stapel-Strand-
und Contraband-Rechte ec. gleichfalls hieher gehörten. Die Ver-
bindung einiger mächtigen Häuser in Europa könte alle dergleichen
Vorschläge bewerckstelligen, und sich dadurch mit gesamter Hand
wider alle Anfälle und fremde Gewalt schützen, wenn man nur wol-
te. Diese Anfchläge lassen sich zwar wohl hören, sie sind aber viel-
leicht nur bey denen Severamben möglich, und vom St. Pierre
nicht erst ausgesonnen. Wir stimmen vielmehr denen Gedancken
bey, die der grosse Chur-Sächsis. Rechtgelehrte Griebner in seinem
noch ungedruckten Diſcours über seine eigene Sätze des Juris pri-
vati Illuſtrium. p. m. 578. L. 4. Cap. I. de modis ſiniendi con-
troverſias Principum heget, wenn er sagt: „ Hoc conſilium pium
„quidem ſed non ſatis prudens eſt, denn es ist nebst verschiedli-
„chen andern Umständen zu besorgen, daß diese Friedens-Richter
„die Befehle von ihren Höfen nicht so bekommen, als sie sprechen
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