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Nyland, Petrus: Schauplatz Irdischer Geschöpffe. Bd. 1. Osnabrück, 1687.

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Unter welchen das Ostliche oder griechische Käyserthumb durch die Saracenen und Türcken ist ruinirt, und allein das Westliche oder Teutsche Käyserthumb in seinem Wesen verblieben.

Es ist nicht unsers Vorhabens ein langes Register aller Käyser und deroselben Thaten dem Leser vorzustellen/ sondern wollen uns mit Beschawung der grossen Pracht und Herrlichkeit/ so bey der Wahl und Krönung der Käysere/ gebräuchlich / begnügen lassen. Des H. Römischen Reichs-Stadt Franckfurt ist zum Wahl-Platz

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der Käysere außerkohren/ und nach ableben eines Käysers/ ist des Chur-Fürsten zu Maintz/ als Ertz-Cantzlers des teutschen Reichs/ Pflicht/ die andere Chur-Fürsten zu verschreiben/ und Zeit zubenennen/ daß sie nach Verlauf 3. Monaten selbst in Person zu Franckfurt erscheinen/ oder ihre Bevollmächtigte senden/ doch nicht stärcker als mit 200. Pferden/ begleitet/ unter welchen nur 50. gehöriger Massen bewaffnet seyn müssen.

Unter welchen das Ostliche oder griechische Käyserthumb durch die Saracenen und Türcken ist ruinirt, und allein das Westliche oder Teutsche Käyserthumb in seinem Wesen verblieben.

Es ist nicht unsers Vorhabens ein langes Register aller Käyser und deroselben Thaten dem Leser vorzustellen/ sondern wollen uns mit Beschawung der grossen Pracht und Herrlichkeit/ so bey der Wahl und Krönung der Käysere/ gebräuchlich / begnügen lassen. Des H. Römischen Reichs-Stadt Franckfurt ist zum Wahl-Platz

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der Käysere außerkohren/ und nach ableben eines Käysers/ ist des Chur-Fürsten zu Maintz/ als Ertz-Cantzlers des teutschen Reichs/ Pflicht/ die andere Chur-Fürsten zu verschreiben/ und Zeit zubenennen/ daß sie nach Verlauf 3. Monaten selbst in Person zu Franckfurt erscheinen/ oder ihre Bevollmächtigte senden/ doch nicht stärcker als mit 200. Pferden/ begleitet/ unter welchen nur 50. gehöriger Massen bewaffnet seyn müssen.

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[83/0095] Unter welchen das Ostliche oder griechische Käyserthumb durch die Saracenen und Türcken ist ruinirt, und allein das Westliche oder Teutsche Käyserthumb in seinem Wesen verblieben. Es ist nicht unsers Vorhabens ein langes Register aller Käyser und deroselben Thaten dem Leser vorzustellen/ sondern wollen uns mit Beschawung der grossen Pracht und Herrlichkeit/ so bey der Wahl und Krönung der Käysere/ gebräuchlich / begnügen lassen. Des H. Römischen Reichs-Stadt Franckfurt ist zum Wahl-Platz [Abbildung] der Käysere außerkohren/ und nach ableben eines Käysers/ ist des Chur-Fürsten zu Maintz/ als Ertz-Cantzlers des teutschen Reichs/ Pflicht/ die andere Chur-Fürsten zu verschreiben/ und Zeit zubenennen/ daß sie nach Verlauf 3. Monaten selbst in Person zu Franckfurt erscheinen/ oder ihre Bevollmächtigte senden/ doch nicht stärcker als mit 200. Pferden/ begleitet/ unter welchen nur 50. gehöriger Massen bewaffnet seyn müssen.

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Zitationshilfe: Nyland, Petrus: Schauplatz Irdischer Geschöpffe. Bd. 1. Osnabrück, 1687, S. 83. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nylandt_schauplatz01_1678/95>, abgerufen am 21.11.2024.