Nyland, Petrus: Schauplatz Irdischer Geschöpffe. Bd. 1. Osnabrück, 1687.Fürst und Hertzog in Bayern/ der Chur-Fürst und Hertzog zu Sachsen; Der Chur-Fürst und Marggraff zu Brandenburg; Der Chur-Fürst und Pfaltzgraff zu Heidelberg. Die geistliche Chur-Fürstliche Hochheit wird betretten von den jenigen/ die zu der Bischöfflichen Würde zu Maintz/ Trier oder Cöllen/ durch deroselben Thumb-Capitulares erwehlet werden. Die welöliche Chur-Fürstliche Herrlichkeit verfällt allezeit durch ein stets während Erb-Recht/ auff den ältesten und erstgebohrnen Sohn der fürstlichen Linien von Böheim/ Bayern/ Sachsen/ Brandenburg und Heidelberg; diese letztere werden zu dem Stimmen und Wehlen der Käysere/ oder römischen Könige/ und auf Chur-Fürstliche Reichs-tage nicht zugelassen/ ehe sie das Alter von 18. Jahren erreichet haben/ und wird in zwischen ihre Stelle Churfürstliche Authorität durch einen ihrer nähesten Bluts Verwandte als Administratorn, das Chur-Fürstenthumb in acht genommen. Die Chur-Fürsten und Ertz-Bischöffe von Maintz führen unter ihren andern hohen Titulen auch den Titul des Ertz-Cantzelers des H. römischen Reichs/ und ist ihnen als eine sonderliche Fürst und Hertzog in Bayern/ der Chur-Fürst und Hertzog zu Sachsen; Der Chur-Fürst und Marggraff zu Brandenburg; Der Chur-Fürst und Pfaltzgraff zu Heidelberg. Die geistliche Chur-Fürstliche Hochheit wird betretten von den jenigen/ die zu der Bischöfflichen Würde zu Maintz/ Trier oder Cöllen/ durch deroselben Thumb-Capitulares erwehlet werden. Die welöliche Chur-Fürstliche Herrlichkeit verfällt allezeit durch ein stets während Erb-Recht/ auff den ältesten und erstgebohrnen Sohn der fürstlichen Linien von Böheim/ Bayern/ Sachsen/ Brandenburg und Heidelberg; diese letztere werden zu dem Stimmen und Wehlen der Käysere/ oder römischen Könige/ und auf Chur-Fürstliche Reichs-tage nicht zugelassen/ ehe sie das Alter von 18. Jahren erreichet haben/ uñ wird in zwischen ihre Stelle Churfürstliche Authorität durch einen ihrer nähesten Bluts Verwandtë als Administratorn, das Chur-Fürstenthumb in acht genommen. Die Chur-Fürsten und Ertz-Bischöffe von Maintz führen unter ihren andern hohen Titulen auch den Titul des Ertz-Cantzelers des H. römischen Reichs/ und ist ihnen als eine sonderliche <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0098" n="86"/> Fürst und Hertzog in Bayern/ der Chur-Fürst und Hertzog zu Sachsen; Der Chur-Fürst und Marggraff zu Brandenburg; Der Chur-Fürst und Pfaltzgraff zu Heidelberg. Die geistliche Chur-Fürstliche Hochheit wird betretten von den jenigen/ die zu der Bischöfflichen Würde zu Maintz/ Trier oder Cöllen/ durch deroselben Thumb-Capitulares erwehlet werden. Die welöliche Chur-Fürstliche Herrlichkeit verfällt allezeit durch ein stets während Erb-Recht/ auff den ältesten und erstgebohrnen Sohn der fürstlichen Linien von</p> <figure/> <p>Böheim/ Bayern/ Sachsen/ Brandenburg und Heidelberg; diese letztere werden zu dem Stimmen und Wehlen der Käysere/ oder römischen Könige/ und auf Chur-Fürstliche Reichs-tage nicht zugelassen/ ehe sie das Alter von 18. Jahren erreichet haben/ uñ wird in zwischen ihre Stelle Churfürstliche Authorität durch einen ihrer nähesten Bluts Verwandtë als Administratorn, das Chur-Fürstenthumb in acht genommen.</p> <p>Die Chur-Fürsten und Ertz-Bischöffe von Maintz führen unter ihren andern hohen Titulen auch den Titul des Ertz-Cantzelers des H. römischen Reichs/ und ist ihnen als eine sonderliche </p> </div> </body> </text> </TEI> [86/0098]
Fürst und Hertzog in Bayern/ der Chur-Fürst und Hertzog zu Sachsen; Der Chur-Fürst und Marggraff zu Brandenburg; Der Chur-Fürst und Pfaltzgraff zu Heidelberg. Die geistliche Chur-Fürstliche Hochheit wird betretten von den jenigen/ die zu der Bischöfflichen Würde zu Maintz/ Trier oder Cöllen/ durch deroselben Thumb-Capitulares erwehlet werden. Die welöliche Chur-Fürstliche Herrlichkeit verfällt allezeit durch ein stets während Erb-Recht/ auff den ältesten und erstgebohrnen Sohn der fürstlichen Linien von
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Böheim/ Bayern/ Sachsen/ Brandenburg und Heidelberg; diese letztere werden zu dem Stimmen und Wehlen der Käysere/ oder römischen Könige/ und auf Chur-Fürstliche Reichs-tage nicht zugelassen/ ehe sie das Alter von 18. Jahren erreichet haben/ uñ wird in zwischen ihre Stelle Churfürstliche Authorität durch einen ihrer nähesten Bluts Verwandtë als Administratorn, das Chur-Fürstenthumb in acht genommen.
Die Chur-Fürsten und Ertz-Bischöffe von Maintz führen unter ihren andern hohen Titulen auch den Titul des Ertz-Cantzelers des H. römischen Reichs/ und ist ihnen als eine sonderliche
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