Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Nyland, Petrus: Schauplatz Irdischer Geschöpffe. Bd. 1. Osnabrück, 1687.

Bild:
<< vorherige Seite

Fürst und Hertzog in Bayern/ der Chur-Fürst und Hertzog zu Sachsen; Der Chur-Fürst und Marggraff zu Brandenburg; Der Chur-Fürst und Pfaltzgraff zu Heidelberg. Die geistliche Chur-Fürstliche Hochheit wird betretten von den jenigen/ die zu der Bischöfflichen Würde zu Maintz/ Trier oder Cöllen/ durch deroselben Thumb-Capitulares erwehlet werden. Die welöliche Chur-Fürstliche Herrlichkeit verfällt allezeit durch ein stets während Erb-Recht/ auff den ältesten und erstgebohrnen Sohn der fürstlichen Linien von

[Abbildung]

Böheim/ Bayern/ Sachsen/ Brandenburg und Heidelberg; diese letztere werden zu dem Stimmen und Wehlen der Käysere/ oder römischen Könige/ und auf Chur-Fürstliche Reichs-tage nicht zugelassen/ ehe sie das Alter von 18. Jahren erreichet haben/ und wird in zwischen ihre Stelle Churfürstliche Authorität durch einen ihrer nähesten Bluts Verwandte als Administratorn, das Chur-Fürstenthumb in acht genommen.

Die Chur-Fürsten und Ertz-Bischöffe von Maintz führen unter ihren andern hohen Titulen auch den Titul des Ertz-Cantzelers des H. römischen Reichs/ und ist ihnen als eine sonderliche

Fürst und Hertzog in Bayern/ der Chur-Fürst und Hertzog zu Sachsen; Der Chur-Fürst und Marggraff zu Brandenburg; Der Chur-Fürst und Pfaltzgraff zu Heidelberg. Die geistliche Chur-Fürstliche Hochheit wird betretten von den jenigen/ die zu der Bischöfflichen Würde zu Maintz/ Trier oder Cöllen/ durch deroselben Thumb-Capitulares erwehlet werden. Die welöliche Chur-Fürstliche Herrlichkeit verfällt allezeit durch ein stets während Erb-Recht/ auff den ältesten und erstgebohrnen Sohn der fürstlichen Linien von

[Abbildung]

Böheim/ Bayern/ Sachsen/ Brandenburg und Heidelberg; diese letztere werden zu dem Stimmen und Wehlen der Käysere/ oder römischen Könige/ und auf Chur-Fürstliche Reichs-tage nicht zugelassen/ ehe sie das Alter von 18. Jahren erreichet haben/ uñ wird in zwischen ihre Stelle Churfürstliche Authorität durch einen ihrer nähesten Bluts Verwandtë als Administratorn, das Chur-Fürstenthumb in acht genommen.

Die Chur-Fürsten und Ertz-Bischöffe von Maintz führen unter ihren andern hohen Titulen auch den Titul des Ertz-Cantzelers des H. römischen Reichs/ und ist ihnen als eine sonderliche

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0098" n="86"/>
Fürst und Hertzog in Bayern/ der Chur-Fürst und Hertzog zu Sachsen; Der                      Chur-Fürst und Marggraff zu Brandenburg; Der Chur-Fürst und Pfaltzgraff zu                      Heidelberg. Die geistliche Chur-Fürstliche Hochheit wird betretten von den                      jenigen/ die zu der Bischöfflichen Würde zu Maintz/ Trier oder Cöllen/ durch                      deroselben Thumb-Capitulares erwehlet werden. Die welöliche Chur-Fürstliche                      Herrlichkeit verfällt allezeit durch ein stets während Erb-Recht/ auff den                      ältesten und erstgebohrnen Sohn der fürstlichen Linien von</p>
        <figure/>
        <p>Böheim/ Bayern/ Sachsen/ Brandenburg und Heidelberg; diese letztere werden zu                      dem Stimmen und Wehlen der Käysere/ oder römischen Könige/ und auf                      Chur-Fürstliche Reichs-tage nicht zugelassen/ ehe sie das Alter von 18. Jahren                      erreichet haben/ un&#x0303; wird in zwischen ihre Stelle Churfürstliche                      Authorität durch einen ihrer nähesten Bluts Verwandtë als Administratorn, das                      Chur-Fürstenthumb in acht genommen.</p>
        <p>Die Chur-Fürsten und Ertz-Bischöffe von Maintz führen unter ihren andern hohen                      Titulen auch den Titul des Ertz-Cantzelers des H. römischen Reichs/ und ist                      ihnen als eine sonderliche
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[86/0098] Fürst und Hertzog in Bayern/ der Chur-Fürst und Hertzog zu Sachsen; Der Chur-Fürst und Marggraff zu Brandenburg; Der Chur-Fürst und Pfaltzgraff zu Heidelberg. Die geistliche Chur-Fürstliche Hochheit wird betretten von den jenigen/ die zu der Bischöfflichen Würde zu Maintz/ Trier oder Cöllen/ durch deroselben Thumb-Capitulares erwehlet werden. Die welöliche Chur-Fürstliche Herrlichkeit verfällt allezeit durch ein stets während Erb-Recht/ auff den ältesten und erstgebohrnen Sohn der fürstlichen Linien von [Abbildung] Böheim/ Bayern/ Sachsen/ Brandenburg und Heidelberg; diese letztere werden zu dem Stimmen und Wehlen der Käysere/ oder römischen Könige/ und auf Chur-Fürstliche Reichs-tage nicht zugelassen/ ehe sie das Alter von 18. Jahren erreichet haben/ uñ wird in zwischen ihre Stelle Churfürstliche Authorität durch einen ihrer nähesten Bluts Verwandtë als Administratorn, das Chur-Fürstenthumb in acht genommen. Die Chur-Fürsten und Ertz-Bischöffe von Maintz führen unter ihren andern hohen Titulen auch den Titul des Ertz-Cantzelers des H. römischen Reichs/ und ist ihnen als eine sonderliche

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/nylandt_schauplatz01_1678
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/nylandt_schauplatz01_1678/98
Zitationshilfe: Nyland, Petrus: Schauplatz Irdischer Geschöpffe. Bd. 1. Osnabrück, 1687, S. 86. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nylandt_schauplatz01_1678/98>, abgerufen am 21.11.2024.