Perthes, Friedrich Christoph: Der deutsche Buchhandel als Bedingung des Daseyns einer deutschen Literatur. 1816.druck als vortheilhaft für die Ausbreitung der Litera¬ §. 13. Es ist wohl geschichtlich anzunehmen, daß bis druck als vortheilhaft fuͤr die Ausbreitung der Litera¬ §. 13. Es iſt wohl geſchichtlich anzunehmen, daß bis <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0019" n="13"/> druck als vortheilhaft fuͤr die Ausbreitung der Litera¬<lb/> tur ſchildern und ihn aufſtellen als eine Straf- und<lb/> Zucht-Anſtalt gegen eigennuͤtzige Autoren und betruͤ¬<lb/> geriſche Buchhaͤndler. Unter den neuern Vertheidigern<lb/> iſt wenigſtens keiner, der den Nachdruck in einem<lb/><hi rendition="#g">geſchloſſenen</hi> Staat als ordnungs-, recht- und geſetz¬<lb/> maͤßig angaͤbe und es ſtatthaft faͤnde, daß ein Unter¬<lb/> than oder Buͤrger ein und deſſelben Staates dem an¬<lb/> derem nachdrucke. Nur in ſo fern an dem Eigenthum<lb/> eines Auslaͤnders oder Fremden (Barbaren) der Nach¬<lb/> druck veruͤbt wird, findet er Vertheidiger und doch iſt<lb/> keinem derſelben zuzutrauen, daß er einen Fall, wie<lb/> das Luſt-Exempel (Siehe zweyte Anmerkung) auffuͤhrt,<lb/> in Schutz nehmen ſollte.</p><lb/> </div> <div n="2"> <head>§. 13.<lb/></head> <p>Es iſt wohl geſchichtlich anzunehmen, daß bis<lb/> jetzt noch in keinem geſchloſſenen Staat, deſſen Geſetz¬<lb/> gebung zu einiger Ausbildung gekommen war, der<lb/> Nachdruck geſtattet wurde. Es geſchieht weder in Eng¬<lb/> land, noch in Frankreich, noch in Holland, noch in den<lb/> vereinigten amerikaniſchen Staaten, noch in den in<lb/> eine Monarchie verbundenen oͤſterreichiſchen Laͤndern.<lb/> Auch in Deutſchland war er nicht geſtattet, ſo lange<lb/> wir Kaiſer und Reich hatten und wurde erſt <hi rendition="#g">ein<lb/> Gewerbe</hi>, nachdem ſchon laͤngere Zeit Haupt und<lb/> Glieder einander fremd geworden waren.</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [13/0019]
druck als vortheilhaft fuͤr die Ausbreitung der Litera¬
tur ſchildern und ihn aufſtellen als eine Straf- und
Zucht-Anſtalt gegen eigennuͤtzige Autoren und betruͤ¬
geriſche Buchhaͤndler. Unter den neuern Vertheidigern
iſt wenigſtens keiner, der den Nachdruck in einem
geſchloſſenen Staat als ordnungs-, recht- und geſetz¬
maͤßig angaͤbe und es ſtatthaft faͤnde, daß ein Unter¬
than oder Buͤrger ein und deſſelben Staates dem an¬
derem nachdrucke. Nur in ſo fern an dem Eigenthum
eines Auslaͤnders oder Fremden (Barbaren) der Nach¬
druck veruͤbt wird, findet er Vertheidiger und doch iſt
keinem derſelben zuzutrauen, daß er einen Fall, wie
das Luſt-Exempel (Siehe zweyte Anmerkung) auffuͤhrt,
in Schutz nehmen ſollte.
§. 13.
Es iſt wohl geſchichtlich anzunehmen, daß bis
jetzt noch in keinem geſchloſſenen Staat, deſſen Geſetz¬
gebung zu einiger Ausbildung gekommen war, der
Nachdruck geſtattet wurde. Es geſchieht weder in Eng¬
land, noch in Frankreich, noch in Holland, noch in den
vereinigten amerikaniſchen Staaten, noch in den in
eine Monarchie verbundenen oͤſterreichiſchen Laͤndern.
Auch in Deutſchland war er nicht geſtattet, ſo lange
wir Kaiſer und Reich hatten und wurde erſt ein
Gewerbe, nachdem ſchon laͤngere Zeit Haupt und
Glieder einander fremd geworden waren.
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