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Perthes, Friedrich Christoph: Der deutsche Buchhandel als Bedingung des Daseyns einer deutschen Literatur. 1816.

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§. 14.

Sobald die Glieder des Reichs sich wieder ge¬
sammelt hatten, wurde sogleich in dem zu Wien ge¬
schlossenen
Bunde verheißen, daß das Eigen¬
thumsrecht der Autoren und Verleger innerhalb des
Bundes geschützt werden solle und nachdem die hohen
Bevollmächtigten diesen Gegenstand einmal ihrer Auf¬
merksamkeit gewürdigt, mußte es ihnen auch klar wer¬
den, daß, wenn überhaupt eine deutsche Literatur beste¬
hen sollte, die Einheit derselben innerhalb des Bundes
geschützt werden müßte, und daß ohne diesen Schutz,
welcher verhindert, daß die Schriften der Autoren für
vogelfrey erklärt werden, ein Zustand der Anarchie ein¬
treten müßte, der Wissenschaften und Künste verdirbt
und zur Anarchie führt. (Siehe dritte Anmerk.)

§. 15.

Nachdem durch die Bundes-Acte zu Wien für
die deutsche Literatur sich so Glückliches ereignet hat,
dessen Ausführung auf den Bundestag zu Frankfurt
verwiesen ist, wäre nur noch zu erwägen, was auf
diese Ausführung Bezug hat.

§. 16.

Der Nachdruck als öffentliches Gewerbe
wurde bis jetzt innerhalb des deutschen Staaten-Bun¬
des ausgeübt in Oesterreich, Baiern, Baden, Darm¬
stadt, Würtemberg und den Ländern, welche die jetzige
preußische Rhein-Mark ausmachen.

§. 14.

Sobald die Glieder des Reichs ſich wieder ge¬
ſammelt hatten, wurde ſogleich in dem zu Wien ge¬
ſchloſſenen
Bunde verheißen, daß das Eigen¬
thumsrecht der Autoren und Verleger innerhalb des
Bundes geſchuͤtzt werden ſolle und nachdem die hohen
Bevollmaͤchtigten dieſen Gegenſtand einmal ihrer Auf¬
merkſamkeit gewuͤrdigt, mußte es ihnen auch klar wer¬
den, daß, wenn uͤberhaupt eine deutſche Literatur beſte¬
hen ſollte, die Einheit derſelben innerhalb des Bundes
geſchuͤtzt werden muͤßte, und daß ohne dieſen Schutz,
welcher verhindert, daß die Schriften der Autoren fuͤr
vogelfrey erklaͤrt werden, ein Zuſtand der Anarchie ein¬
treten muͤßte, der Wiſſenſchaften und Kuͤnſte verdirbt
und zur Anarchie fuͤhrt. (Siehe dritte Anmerk.)

§. 15.

Nachdem durch die Bundes-Acte zu Wien fuͤr
die deutſche Literatur ſich ſo Gluͤckliches ereignet hat,
deſſen Ausfuͤhrung auf den Bundestag zu Frankfurt
verwieſen iſt, waͤre nur noch zu erwaͤgen, was auf
dieſe Ausfuͤhrung Bezug hat.

§. 16.

Der Nachdruck als oͤffentliches Gewerbe
wurde bis jetzt innerhalb des deutſchen Staaten-Bun¬
des ausgeuͤbt in Oeſterreich, Baiern, Baden, Darm¬
ſtadt, Wuͤrtemberg und den Laͤndern, welche die jetzige
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[14/0020] §. 14. Sobald die Glieder des Reichs ſich wieder ge¬ ſammelt hatten, wurde ſogleich in dem zu Wien ge¬ ſchloſſenen Bunde verheißen, daß das Eigen¬ thumsrecht der Autoren und Verleger innerhalb des Bundes geſchuͤtzt werden ſolle und nachdem die hohen Bevollmaͤchtigten dieſen Gegenſtand einmal ihrer Auf¬ merkſamkeit gewuͤrdigt, mußte es ihnen auch klar wer¬ den, daß, wenn uͤberhaupt eine deutſche Literatur beſte¬ hen ſollte, die Einheit derſelben innerhalb des Bundes geſchuͤtzt werden muͤßte, und daß ohne dieſen Schutz, welcher verhindert, daß die Schriften der Autoren fuͤr vogelfrey erklaͤrt werden, ein Zuſtand der Anarchie ein¬ treten muͤßte, der Wiſſenſchaften und Kuͤnſte verdirbt und zur Anarchie fuͤhrt. (Siehe dritte Anmerk.) §. 15. Nachdem durch die Bundes-Acte zu Wien fuͤr die deutſche Literatur ſich ſo Gluͤckliches ereignet hat, deſſen Ausfuͤhrung auf den Bundestag zu Frankfurt verwieſen iſt, waͤre nur noch zu erwaͤgen, was auf dieſe Ausfuͤhrung Bezug hat. §. 16. Der Nachdruck als oͤffentliches Gewerbe wurde bis jetzt innerhalb des deutſchen Staaten-Bun¬ des ausgeuͤbt in Oeſterreich, Baiern, Baden, Darm¬ ſtadt, Wuͤrtemberg und den Laͤndern, welche die jetzige preußiſche Rhein-Mark ausmachen.

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Zitationshilfe: Perthes, Friedrich Christoph: Der deutsche Buchhandel als Bedingung des Daseyns einer deutschen Literatur. 1816, S. 14. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/perthes_buchhandel_1816/20>, abgerufen am 21.11.2024.