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Pertsch, Johann Georg: Das Recht Der Beicht-Stühle. Halle, 1721.

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II. Abth. III. Cap. Von dem
verknüpffet b). Chrysostomus bezeuget solches ebenfalls.
Man ersiehet auch aus seinen Worten/ ob die Liebes-Mah-
le vor oder nach dem Abenmahl gehalten worden. Die-
ser Kirchen-Vater meldet zwar/ daß zu seiner Zeit das A-
bendmahl zuerst gehalten worden/ und man hernach die

Lie-
auf das Nachtmahl des HErrn, sondern deuten so wohl die-
ses, als das Liebesmahl an. Das Nachtmahl ware der Be-
schluß,
und in Ansehung dessen, nennet Paulus die gantze Hand-
lung des HErrn Abendmahl. Denn wie bereits gedacht, das
Abendmahl wurde bey denen Liebesmahlen gehalten. Hieher
gehören die Worte Pauli vers. 22. Habt ihr aber nicht Häu-
ser, da ihr essen und trincken möget? Oder verachtet ihr die
Gemeine GOttes, und beschämet die, so da nichts haben?

Er will so viel sagen: Wenn ihr ins besondere ein Mahl anzu-
richten gedencket, so habt ihr ja eure eigene Häuser. Jn diesen es-
set und trincket, mit wem ihr wolt. Wenn ihr aber in der Ge-
meine
ein Gastmahl zubereitet, so ist es der brüderlichen Liebe,
und dem Endzweck des Christenthums zuwieder, die Armen
von solchem auszuschliessen. Darum saget er endlich vers. 33. 34.
Darum meine lieben Brüder, wenn ihr zusammen kommt zu
essen, so harre einer des andern. Hungert aber jemand, der
esse daheime, auf daß ihr nicht zum Gericht zusammen
kommt.
Diese Worte sind abermahls auf das völlige Mahl
zu ziehen. Conf. Boehmer in jur. eccles. antiq. pag. 249. seq.
b) Noch eine An-
merckung.
Siehe die vorhergehende Note. Die Liebes-Mahle selbst
könte man nicht unfüglich von denen heiligen Mahlzeiten der
Jüden herhohlen. Der Heyland hat, da er das Oster-Lamm
gegessen, auch nach der Gewohnheit das Nachtmahl, so in Brod
und Wein bestanden, verzehret. Vid. Basnagius Tom. I. Annal.
ad Ann. 33.
§. 54. Mornagus de Sacr. eucharist. Lib. I. c. I. p. 67. seq.

Darum nahm er auch den Kelch nach dem Abendmahl. Dieses
meldet auch Paulus 1. Cor. XI. 25. Also wäre dieses Mahl der
Beschluß von der gantzen Mahlzeit. conf. Marc. XIV. 21. Und wird
mit Recht des HErrn Mahl genennet von Paulo. 1. Cor. XI. 9.
c) Chry-

II. Abth. III. Cap. Von dem
verknuͤpffet b). Chryſoſtomus bezeuget ſolches ebenfalls.
Man erſiehet auch aus ſeinen Worten/ ob die Liebes-Mah-
le vor oder nach dem Abenmahl gehalten worden. Die-
ſer Kirchen-Vater meldet zwar/ daß zu ſeiner Zeit das A-
bendmahl zuerſt gehalten worden/ und man hernach die

Lie-
auf das Nachtmahl des HErrn, ſondern deuten ſo wohl die-
ſes, als das Liebesmahl an. Das Nachtmahl ware der Be-
ſchluß,
und in Anſehung deſſen, nennet Paulus die gantze Hand-
lung des HErrn Abendmahl. Denn wie bereits gedacht, das
Abendmahl wurde bey denen Liebesmahlen gehalten. Hieher
gehoͤren die Worte Pauli vers. 22. Habt ihr aber nicht Haͤu-
ſer, da ihr eſſen und trincken moͤget? Oder verachtet ihr die
Gemeine GOttes, und beſchaͤmet die, ſo da nichts haben?

Er will ſo viel ſagen: Wenn ihr ins beſondere ein Mahl anzu-
richten gedencket, ſo habt ihr ja eure eigene Haͤuſer. Jn dieſen eſ-
ſet und trincket, mit wem ihr wolt. Wenn ihr aber in der Ge-
meine
ein Gaſtmahl zubereitet, ſo iſt es der bruͤderlichen Liebe,
und dem Endzweck des Chriſtenthums zuwieder, die Armen
von ſolchem auszuſchlieſſen. Darum ſaget er endlich vers. 33. 34.
Darum meine lieben Bruͤder, wenn ihr zuſammen kommt zu
eſſen, ſo harre einer des andern. Hungert aber jemand, der
eſſe daheime, auf daß ihr nicht zum Gericht zuſammen
kommt.
Dieſe Worte ſind abermahls auf das voͤllige Mahl
zu ziehen. Conf. Bœhmer in jur. eccleſ. antiq. pag. 249. ſeq.
b) Noch eine An-
merckung.
Siehe die vorhergehende Note. Die Liebes-Mahle ſelbſt
koͤnte man nicht unfuͤglich von denen heiligen Mahlzeiten der
Juͤden herhohlen. Der Heyland hat, da er das Oſter-Lamm
gegeſſen, auch nach der Gewohnheit das Nachtmahl, ſo in Brod
und Wein beſtanden, verzehret. Vid. Baſnagius Tom. I. Annal.
ad Ann. 33.
§. 54. Mornagus de Sacr. euchariſt. Lib. I. c. I. p. 67. ſeq.

Darum nahm er auch den Kelch nach dem Abendmahl. Dieſes
meldet auch Paulus 1. Cor. XI. 25. Alſo waͤre dieſes Mahl der
Beſchluß von der gantzen Mahlzeit. conf. Marc. XIV. 21. Und wird
mit Recht des HErrn Mahl genennet von Paulo. 1. Cor. XI. 9.
c) Chry-
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[250/0269] II. Abth. III. Cap. Von dem verknuͤpffet b). Chryſoſtomus bezeuget ſolches ebenfalls. Man erſiehet auch aus ſeinen Worten/ ob die Liebes-Mah- le vor oder nach dem Abenmahl gehalten worden. Die- ſer Kirchen-Vater meldet zwar/ daß zu ſeiner Zeit das A- bendmahl zuerſt gehalten worden/ und man hernach die Lie- (a) b) Siehe die vorhergehende Note. Die Liebes-Mahle ſelbſt koͤnte man nicht unfuͤglich von denen heiligen Mahlzeiten der Juͤden herhohlen. Der Heyland hat, da er das Oſter-Lamm gegeſſen, auch nach der Gewohnheit das Nachtmahl, ſo in Brod und Wein beſtanden, verzehret. Vid. Baſnagius Tom. I. Annal. ad Ann. 33. §. 54. Mornagus de Sacr. euchariſt. Lib. I. c. I. p. 67. ſeq. Darum nahm er auch den Kelch nach dem Abendmahl. Dieſes meldet auch Paulus 1. Cor. XI. 25. Alſo waͤre dieſes Mahl der Beſchluß von der gantzen Mahlzeit. conf. Marc. XIV. 21. Und wird mit Recht des HErrn Mahl genennet von Paulo. 1. Cor. XI. 9. c) Chry- (a) auf das Nachtmahl des HErrn, ſondern deuten ſo wohl die- ſes, als das Liebesmahl an. Das Nachtmahl ware der Be- ſchluß, und in Anſehung deſſen, nennet Paulus die gantze Hand- lung des HErrn Abendmahl. Denn wie bereits gedacht, das Abendmahl wurde bey denen Liebesmahlen gehalten. Hieher gehoͤren die Worte Pauli vers. 22. Habt ihr aber nicht Haͤu- ſer, da ihr eſſen und trincken moͤget? Oder verachtet ihr die Gemeine GOttes, und beſchaͤmet die, ſo da nichts haben? Er will ſo viel ſagen: Wenn ihr ins beſondere ein Mahl anzu- richten gedencket, ſo habt ihr ja eure eigene Haͤuſer. Jn dieſen eſ- ſet und trincket, mit wem ihr wolt. Wenn ihr aber in der Ge- meine ein Gaſtmahl zubereitet, ſo iſt es der bruͤderlichen Liebe, und dem Endzweck des Chriſtenthums zuwieder, die Armen von ſolchem auszuſchlieſſen. Darum ſaget er endlich vers. 33. 34. Darum meine lieben Bruͤder, wenn ihr zuſammen kommt zu eſſen, ſo harre einer des andern. Hungert aber jemand, der eſſe daheime, auf daß ihr nicht zum Gericht zuſammen kommt. Dieſe Worte ſind abermahls auf das voͤllige Mahl zu ziehen. Conf. Bœhmer in jur. eccleſ. antiq. pag. 249. ſeq.

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Zitationshilfe: Pertsch, Johann Georg: Das Recht Der Beicht-Stühle. Halle, 1721, S. 250. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/pertsch_recht_1721/269>, abgerufen am 21.11.2024.