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Pertsch, Johann Georg: Das Recht Der Beicht-Stühle. Halle, 1721.

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anderer beym Beicht-Weſen vorkommender Sachen.
ein Fuͤrſte vor Fug und Macht hat/ wenn ein Prie-
ſter dieſen oder jenen nicht zum Beicht-Stuhl hinzulaſſen
will a).

ENDE.



Das
a) So viel melde zum voraus, daß einem Prieſter nicht zukommt,
jemand von dem Beicht-Stuhl abzuweiſen. Daß ein Landes-
Herr anbefehlen koͤnne, denjenigen, welchen man nicht abſol-
vi
ren will, zum Beicht-Stuhl zuzulaſſen. Daß die Abwei-
ſung von dem Beicht-Stuhl, eine Straffe und Beſchimpf-
fung ſey. Daß ein Fuͤrſte, wo die Prieſterſchafft halsſtarrig iſt,
und den prætendirten Binde-Schluͤſſel gebrauchen will, Zwangs-
Mittel anwenden koͤnne, ſie zum Gehorſam zu bringen. Daß er
ſolchen Perſonen, die man nicht in den Beicht-Stuhl admit-
ti
ren will, vor andern erlauben koͤnne, ohne Beichte zum A-
bendmahl zu gehen, u. ſ. w. Alles dieſes will in dem
Werck von dem Kirchen-Bann mit
mehrern abhandeln.
t t t 2

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Zitationshilfe: Pertsch, Johann Georg: Das Recht Der Beicht-Stühle. Halle, 1721, S. 387. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/pertsch_recht_1721/406>, abgerufen am 27.02.2025.