mungen des gemeinen Rechtsgangs in diesem Dorf unmöglich.
Wer im Rechtslauf sich einer Unwahrheit schuldig gemacht, der durfte nicht anderst als mit und neben einem Harschier vor Gericht erschei- nen.
Zweytens, man läutete an einem Rechtstage, an welchem eine solche Hartnäckigkeits-Sache ob- waltete, in Bonnal die Sturmglocke.
Drittens, mußte der Pfarrer für solche Strei- tende in der Kirche beten, gerade hinter dem Ge- bet für Kranke und Angefochtene.
Viertens, mußte er, wann ein Fest einfiel, ihnen anzeigen lassen, man habe vor Altem Leute, die im öffentlichen Streit miteinander gelebt, nicht zum Nachtmahl gelassen, izt aber können sie kom- men, wenn sie sich nicht schämen.
Es war aber nicht dem Pfarrer überlassen, ob er es ihnen wolle sagen lassen oder nicht, son- dern gehörte ganz bestimmt zur gesezlich anbefohle- nen Prozeßform, durch welche Arner, in Verbin- dung seiner Vorbeugungs-Mitteln dagegen, allem gerichtlichen Streit in Bonnal so viel als den Gar- aus machte. Die Mühe, welche solche, dem Ruin des Hausglückes und der Seelenruh vorbiegende
T 3
mungen des gemeinen Rechtsgangs in dieſem Dorf unmoͤglich.
Wer im Rechtslauf ſich einer Unwahrheit ſchuldig gemacht, der durfte nicht anderſt als mit und neben einem Harſchier vor Gericht erſchei- nen.
Zweytens, man laͤutete an einem Rechtstage, an welchem eine ſolche Hartnaͤckigkeits-Sache ob- waltete, in Bonnal die Sturmglocke.
Drittens, mußte der Pfarrer fuͤr ſolche Strei- tende in der Kirche beten, gerade hinter dem Ge- bet fuͤr Kranke und Angefochtene.
Viertens, mußte er, wann ein Feſt einfiel, ihnen anzeigen laſſen, man habe vor Altem Leute, die im oͤffentlichen Streit miteinander gelebt, nicht zum Nachtmahl gelaſſen, izt aber koͤnnen ſie kom- men, wenn ſie ſich nicht ſchaͤmen.
Es war aber nicht dem Pfarrer uͤberlaſſen, ob er es ihnen wolle ſagen laſſen oder nicht, ſon- dern gehoͤrte ganz beſtimmt zur geſezlich anbefohle- nen Prozeßform, durch welche Arner, in Verbin- dung ſeiner Vorbeugungs-Mitteln dagegen, allem gerichtlichen Streit in Bonnal ſo viel als den Gar- aus machte. Die Muͤhe, welche ſolche, dem Ruin des Hausgluͤckes und der Seelenruh vorbiegende
T 3
<TEI><text><body><divn="1"><p><pbfacs="#f0311"n="293"/><lb/>
mungen des gemeinen Rechtsgangs in dieſem Dorf<lb/>
unmoͤglich.</p><lb/><p>Wer im Rechtslauf ſich einer Unwahrheit<lb/>ſchuldig gemacht, der durfte nicht anderſt als mit<lb/>
und neben einem Harſchier vor Gericht erſchei-<lb/>
nen.</p><lb/><p>Zweytens, man laͤutete an einem Rechtstage,<lb/>
an welchem eine ſolche Hartnaͤckigkeits-Sache ob-<lb/>
waltete, in Bonnal die Sturmglocke.</p><lb/><p>Drittens, mußte der Pfarrer fuͤr ſolche Strei-<lb/>
tende in der Kirche beten, gerade hinter dem Ge-<lb/>
bet fuͤr Kranke und Angefochtene.</p><lb/><p>Viertens, mußte er, wann ein Feſt einfiel,<lb/>
ihnen anzeigen laſſen, man habe vor Altem Leute,<lb/>
die im oͤffentlichen Streit miteinander gelebt, nicht<lb/>
zum Nachtmahl gelaſſen, izt aber koͤnnen ſie kom-<lb/>
men, wenn ſie ſich nicht ſchaͤmen.</p><lb/><p>Es war aber nicht dem Pfarrer uͤberlaſſen,<lb/>
ob er es ihnen wolle ſagen laſſen oder nicht, ſon-<lb/>
dern gehoͤrte ganz beſtimmt zur geſezlich anbefohle-<lb/>
nen Prozeßform, durch welche Arner, in Verbin-<lb/>
dung ſeiner Vorbeugungs-Mitteln dagegen, allem<lb/>
gerichtlichen Streit in Bonnal ſo viel als den Gar-<lb/>
aus machte. Die Muͤhe, welche ſolche, dem Ruin<lb/>
des Hausgluͤckes und der Seelenruh vorbiegende<lb/><fwplace="bottom"type="sig">T 3</fw><lb/></p></div></body></text></TEI>
[293/0311]
mungen des gemeinen Rechtsgangs in dieſem Dorf
unmoͤglich.
Wer im Rechtslauf ſich einer Unwahrheit
ſchuldig gemacht, der durfte nicht anderſt als mit
und neben einem Harſchier vor Gericht erſchei-
nen.
Zweytens, man laͤutete an einem Rechtstage,
an welchem eine ſolche Hartnaͤckigkeits-Sache ob-
waltete, in Bonnal die Sturmglocke.
Drittens, mußte der Pfarrer fuͤr ſolche Strei-
tende in der Kirche beten, gerade hinter dem Ge-
bet fuͤr Kranke und Angefochtene.
Viertens, mußte er, wann ein Feſt einfiel,
ihnen anzeigen laſſen, man habe vor Altem Leute,
die im oͤffentlichen Streit miteinander gelebt, nicht
zum Nachtmahl gelaſſen, izt aber koͤnnen ſie kom-
men, wenn ſie ſich nicht ſchaͤmen.
Es war aber nicht dem Pfarrer uͤberlaſſen,
ob er es ihnen wolle ſagen laſſen oder nicht, ſon-
dern gehoͤrte ganz beſtimmt zur geſezlich anbefohle-
nen Prozeßform, durch welche Arner, in Verbin-
dung ſeiner Vorbeugungs-Mitteln dagegen, allem
gerichtlichen Streit in Bonnal ſo viel als den Gar-
aus machte. Die Muͤhe, welche ſolche, dem Ruin
des Hausgluͤckes und der Seelenruh vorbiegende
T 3
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
[Pestalozzi, Johann Heinrich]: Lienhard und Gertrud. Bd. 4. Frankfurt (Main) u. a., 1787, S. 293. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/pestalozzi_lienhard04_1787/311>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.