Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786.4) Letzte Sächs. Kaiser 974-1024. könne; wie doch in der folgenden Zeit zum Nach-theile der Welfischen Familie behauptet werden wollen. Ein Krieg, der zwischen Otto dem II. und demIII. Bey Otto dem III. zeigt sich gleich anfangsIV. nicht J
4) Letzte Saͤchſ. Kaiſer 974-1024. koͤnne; wie doch in der folgenden Zeit zum Nach-theile der Welfiſchen Familie behauptet werden wollen. Ein Krieg, der zwiſchen Otto dem II. und demIII. Bey Otto dem III. zeigt ſich gleich anfangsIV. nicht J
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4) Letzte Saͤchſ. Kaiſer 974-1024.
koͤnne; wie doch in der folgenden Zeit zum Nach-
theile der Welfiſchen Familie behauptet werden
wollen.
Ein Krieg, der zwiſchen Otto dem II. und dem
damaligen Koͤnige Lothar von Frankreich von neuem
zum Ausbruch kam, hatte vorzuͤglich wieder die
Abſicht der Krone Frankreich auf Lothringen zum
Gegenſtande; ward aber im Jahre 980. mittelſt
perſoͤnlicher Zuſammenkunft beider Monarchen durch
einen feierlichen Frieden geendiget. Von deſſen
Bedingungen haben wir zwar keine gleichzeitige
beſtimmte Nachrichten. Der Erfolg zeigt jedoch,
daß die Koͤnige in Frankreich nachher bey allen
Gelegenheiten die Teutſchen Koͤnige ferner als recht-
maͤßige Beſitzer von ganz Lothringen anerkannt
haben. In ſo weit iſt hier der Inhalt der vori-
gen Vertraͤge von 843. und 880. von neuem der-
geſtalt befeſtiget, daß die Grundlage der jetzigen
Graͤnzen von dieſer Seite des Teutſchen Reichs
noch immer davon herzuleiten iſt.
III.
Bey Otto dem III. zeigt ſich gleich anfangs
ein von der gegenwaͤrtigen Verfaſſung des Teut-
ſchen Reichs noch ſehr verſchiedener Umſtand, da
waͤhrend ſeiner Minderjaͤhrigkeit erſt ſeine Mutter
Theophania, und nach deren Tode ſeine Großmut-
ter Adelheid die vormundſchaftliche Regierung fuͤhr-
te; wovon bisher noch kein Beyſpiel in unſerer
Geſchichte vorgekommen war, auch in der Folge
nur noch eines in der Minderjaͤhrigkeit Henrichs
des IV. vorkoͤmmt. Bey der nachher aufgekom-
menen Wahlfreyheit ließ ſich dergleichen in der Folge
nicht
IV.
983
J
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