Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786.4) Reichstage bis zur A. C. 1526-1530. men oder nicht annehmen sollen, auszudehnen.So weit läßt sich das Band der bürgerlichen Ge- sellschaft, das nur ihre gemeinsame Wohlfahrt, so fern die dazu führenden Mittel eines Zwanges fä- hig sind, zum Gegenstande hat, mit Recht wohl nicht erstrecken. Viel weniger konnte nach dem Verhältnisse, worin die Teutschen Reichsstände als wahre Regenten eben so vieler besonderer Staaten mit ihren reichstäglichen Stimmen unter einander stehen, die Mehrheit dieser Stimmen den übrigen in solchen Dingen Gesetze vorschreiben.) Den evangelischen Ständen blieb in dieser LageVI. Doch B b 3
4) Reichstage bis zur A. C. 1526-1530. men oder nicht annehmen ſollen, auszudehnen.So weit laͤßt ſich das Band der buͤrgerlichen Ge- ſellſchaft, das nur ihre gemeinſame Wohlfahrt, ſo fern die dazu fuͤhrenden Mittel eines Zwanges faͤ- hig ſind, zum Gegenſtande hat, mit Recht wohl nicht erſtrecken. Viel weniger konnte nach dem Verhaͤltniſſe, worin die Teutſchen Reichsſtaͤnde als wahre Regenten eben ſo vieler beſonderer Staaten mit ihren reichstaͤglichen Stimmen unter einander ſtehen, die Mehrheit dieſer Stimmen den uͤbrigen in ſolchen Dingen Geſetze vorſchreiben.) Den evangeliſchen Staͤnden blieb in dieſer LageVI. Doch B b 3
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4) Reichstage bis zur A. C. 1526-1530.
men oder nicht annehmen ſollen, auszudehnen.
So weit laͤßt ſich das Band der buͤrgerlichen Ge-
ſellſchaft, das nur ihre gemeinſame Wohlfahrt, ſo
fern die dazu fuͤhrenden Mittel eines Zwanges faͤ-
hig ſind, zum Gegenſtande hat, mit Recht wohl
nicht erſtrecken. Viel weniger konnte nach dem
Verhaͤltniſſe, worin die Teutſchen Reichsſtaͤnde als
wahre Regenten eben ſo vieler beſonderer Staaten
mit ihren reichstaͤglichen Stimmen unter einander
ſtehen, die Mehrheit dieſer Stimmen den uͤbrigen
in ſolchen Dingen Geſetze vorſchreiben.)
Den evangeliſchen Staͤnden blieb in dieſer Lage
nichts uͤbrig, als gegen dieſen durch die Mehrheit
der Stimmen ihnen ſo nachtheilig gemachten Reichs-
ſchluß zu proteſtiren. Außer dem Churfuͤrſten
Johann von Sachſen, dem Marggrafen Georg von
Brandenburg-Anſpach, den Herzogen Ernſt und
Franz von Braunſchweig-Luͤneburg, dem Landgra-
fen Philipp von Heſſen und dem Fuͤrſten Wolfgang
von Anhalt waren es vierzehn Reichsſtaͤdte, welche
dieſe Proteſtation unterſchrieben, (die nachher 1544.
auf Veranlaßung des damaligen paͤbſtlichen Bot-
ſchafters den Evangeliſchen den Beynamen der
Proteſtanten zugezogen hat.) Die Proteſtation
wurde durch einen Buͤrgermeiſter von Memmin-
gen, einen Anſpachiſchen Secretaͤr und einen Nuͤrn-
bergiſchen Syndicus (haͤtte man nicht lieber Per-
ſonen von Stande zu dieſer Abſendung wehlen ſol-
len?) dem Kaiſer nach Italien, wo er ſchon auf
dem Wege nach Teutſchland begriffen war, ent-
gegengeſchickt. Sie fand aber nicht die gewuͤnſchte
Aufnahme. Die Abgeordneten wurden ſo gar ge-
faͤnglich eingezogen.
VI.
Doch
B b 3
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