Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786.V. Neuere Zeit. Carl V. 1519-1558. einer inzwischen so sehr veränderten Staatsverfas-sung natürlicher Weise vieles zu erinnern. Wegen des Cammergerichts wäre es vollends nöthig gewe- sen, daß ein neuer ausdrücklicher Auftrag von Kai- ser und Reichs wegen, also mit Uebereinstimmung beider Religionstheile hätte geschehen müßen, wenn es eine neue Gattung von Gerichtbarkeit hätte er- langen sollen, wie der Fall gewesen seyn würde, wenn es über die evangelischen Mitglieder des Reichs eine geistliche Gerichtbarkeit hätte bekommen sollen. Daran ist aber beym Religionsfrieden und in allen damaligen Reichsgesetzen kein Gedanke gewesen. VIII.
V. Neuere Zeit. Carl V. 1519-1558. einer inzwiſchen ſo ſehr veraͤnderten Staatsverfaſ-ſung natuͤrlicher Weiſe vieles zu erinnern. Wegen des Cammergerichts waͤre es vollends noͤthig gewe- ſen, daß ein neuer ausdruͤcklicher Auftrag von Kai- ſer und Reichs wegen, alſo mit Uebereinſtimmung beider Religionstheile haͤtte geſchehen muͤßen, wenn es eine neue Gattung von Gerichtbarkeit haͤtte er- langen ſollen, wie der Fall geweſen ſeyn wuͤrde, wenn es uͤber die evangeliſchen Mitglieder des Reichs eine geiſtliche Gerichtbarkeit haͤtte bekommen ſollen. Daran iſt aber beym Religionsfrieden und in allen damaligen Reichsgeſetzen kein Gedanke geweſen. VIII.
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V. Neuere Zeit. Carl V. 1519-1558.
einer inzwiſchen ſo ſehr veraͤnderten Staatsverfaſ-
ſung natuͤrlicher Weiſe vieles zu erinnern. Wegen
des Cammergerichts waͤre es vollends noͤthig gewe-
ſen, daß ein neuer ausdruͤcklicher Auftrag von Kai-
ſer und Reichs wegen, alſo mit Uebereinſtimmung
beider Religionstheile haͤtte geſchehen muͤßen, wenn
es eine neue Gattung von Gerichtbarkeit haͤtte er-
langen ſollen, wie der Fall geweſen ſeyn wuͤrde,
wenn es uͤber die evangeliſchen Mitglieder des
Reichs eine geiſtliche Gerichtbarkeit haͤtte bekommen
ſollen. Daran iſt aber beym Religionsfrieden und
in allen damaligen Reichsgeſetzen kein Gedanke
geweſen.
VIII.
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