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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786.

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8) Relig. Fr. 1555. c) Klöster etc.

Der catholische Theil wollte seines Orts eben-XI.
falls nichts weniger als nachgeben. Also war
eine Vereinigung über diesen wichtigen Punct nicht
zu bewirken. So blieb nichts übrig, als diesen
Punct unentschieden zu laßen, und auf den Er-
folg künftiger Zeiten heimzustellen. Allein was
geschah? Im Religionsfrieden wurde zwar selbst
gesagt: über die Frage, wie es in dem Falle, wenn
ein Geistlicher von der alten Religion abtreten wür-
de, mit dessen inngehabten Prälaturen oder Bene-
ficien gehalten werden sollte, haben bey Verglei-
chung dieses Friedens beider Religionen Stände
sich nicht vergleichen können. Aber an statt es
nun dabey zu laßen, gab der Römische König mit
Beziehung auf die vom Kaiser ihm gegebene Voll-
macht und Heimstellung die Erklärung von sich:
daß, "wo ein Erzbischof, Bischof, Prälat, oder
ein anderer geistlichen Standes von der alten Re-
ligion abtreten würde, derselbe sein Erzbisthum,
Bisthum, Prälatur und andere Beneficien, auch
damit alle Früchte und Einkommen, so er davon
gehabt, alsbald ohne einige Verweigerung oder
Verzug, jedoch seiner Ehre unnachtheilig, verlaßen
sollte. Auch sollte den Capiteln, oder wem es von
Rechtswegen zukomme, alsdann zugelaßen seyn,
eine Person, die der alten Religion zugethan, zu
wehlen, welche auch sammt den Capiteln bey den
dazu gehörigen Gerechtigkeiten und Gütern gelaßen
werden sollten; jedoch künftiger Christlicher Ver-
gleichung der Religion unvorgreiflich" (y).

Diese Erklärung bekam seitdem den Namen desXII.
geistlichen Vorbehalts (reseruatum ecclesiasti-

cum),
(y) Corp. iur. publ. S. 161. §. 18.
8) Relig. Fr. 1555. c) Kloͤſter ꝛc.

Der catholiſche Theil wollte ſeines Orts eben-XI.
falls nichts weniger als nachgeben. Alſo war
eine Vereinigung uͤber dieſen wichtigen Punct nicht
zu bewirken. So blieb nichts uͤbrig, als dieſen
Punct unentſchieden zu laßen, und auf den Er-
folg kuͤnftiger Zeiten heimzuſtellen. Allein was
geſchah? Im Religionsfrieden wurde zwar ſelbſt
geſagt: uͤber die Frage, wie es in dem Falle, wenn
ein Geiſtlicher von der alten Religion abtreten wuͤr-
de, mit deſſen inngehabten Praͤlaturen oder Bene-
ficien gehalten werden ſollte, haben bey Verglei-
chung dieſes Friedens beider Religionen Staͤnde
ſich nicht vergleichen koͤnnen. Aber an ſtatt es
nun dabey zu laßen, gab der Roͤmiſche Koͤnig mit
Beziehung auf die vom Kaiſer ihm gegebene Voll-
macht und Heimſtellung die Erklaͤrung von ſich:
daß, ”wo ein Erzbiſchof, Biſchof, Praͤlat, oder
ein anderer geiſtlichen Standes von der alten Re-
ligion abtreten wuͤrde, derſelbe ſein Erzbiſthum,
Biſthum, Praͤlatur und andere Beneficien, auch
damit alle Fruͤchte und Einkommen, ſo er davon
gehabt, alsbald ohne einige Verweigerung oder
Verzug, jedoch ſeiner Ehre unnachtheilig, verlaßen
ſollte. Auch ſollte den Capiteln, oder wem es von
Rechtswegen zukomme, alsdann zugelaßen ſeyn,
eine Perſon, die der alten Religion zugethan, zu
wehlen, welche auch ſammt den Capiteln bey den
dazu gehoͤrigen Gerechtigkeiten und Guͤtern gelaßen
werden ſollten; jedoch kuͤnftiger Chriſtlicher Ver-
gleichung der Religion unvorgreiflich” (y).

Dieſe Erklaͤrung bekam ſeitdem den Namen desXII.
geiſtlichen Vorbehalts (reſeruatum eccleſiaſti-

cum),
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[429/0463] 8) Relig. Fr. 1555. c) Kloͤſter ꝛc. Der catholiſche Theil wollte ſeines Orts eben- falls nichts weniger als nachgeben. Alſo war eine Vereinigung uͤber dieſen wichtigen Punct nicht zu bewirken. So blieb nichts uͤbrig, als dieſen Punct unentſchieden zu laßen, und auf den Er- folg kuͤnftiger Zeiten heimzuſtellen. Allein was geſchah? Im Religionsfrieden wurde zwar ſelbſt geſagt: uͤber die Frage, wie es in dem Falle, wenn ein Geiſtlicher von der alten Religion abtreten wuͤr- de, mit deſſen inngehabten Praͤlaturen oder Bene- ficien gehalten werden ſollte, haben bey Verglei- chung dieſes Friedens beider Religionen Staͤnde ſich nicht vergleichen koͤnnen. Aber an ſtatt es nun dabey zu laßen, gab der Roͤmiſche Koͤnig mit Beziehung auf die vom Kaiſer ihm gegebene Voll- macht und Heimſtellung die Erklaͤrung von ſich: daß, ”wo ein Erzbiſchof, Biſchof, Praͤlat, oder ein anderer geiſtlichen Standes von der alten Re- ligion abtreten wuͤrde, derſelbe ſein Erzbiſthum, Biſthum, Praͤlatur und andere Beneficien, auch damit alle Fruͤchte und Einkommen, ſo er davon gehabt, alsbald ohne einige Verweigerung oder Verzug, jedoch ſeiner Ehre unnachtheilig, verlaßen ſollte. Auch ſollte den Capiteln, oder wem es von Rechtswegen zukomme, alsdann zugelaßen ſeyn, eine Perſon, die der alten Religion zugethan, zu wehlen, welche auch ſammt den Capiteln bey den dazu gehoͤrigen Gerechtigkeiten und Guͤtern gelaßen werden ſollten; jedoch kuͤnftiger Chriſtlicher Ver- gleichung der Religion unvorgreiflich” (y). XI. Dieſe Erklaͤrung bekam ſeitdem den Namen des geiſtlichen Vorbehalts (reſeruatum eccleſiaſti- cum), XII. (y) Corp. iur. publ. S. 161. §. 18.

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786, S. 429. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung01_1786/463>, abgerufen am 23.11.2024.