Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786.V. Neuere Zeit. Carl V. 1519-1558. cum), und ward unter den Artikeln, die den ver-glichenen Religionsfrieden enthielten, in den Reichs- abschied vom 25. Sept. 1555. mit eingerückt. Es ergab sich aber von selbsten, daß dieser unvergli- chene Artikel in einem Frieden, worin nichts, als worüber beide Theile sich würklich verglichen hatten, verbindlich seyn konnte, von keiner Rechtskraft war. Denn wenn eine kaiserliche oder Römischkönigliche Erklärung die Stelle eines Vergleichs hätte er- setzen können, so hätte es der ganzen Vergleichs- handlung nicht bedurft, sondern eine Erklärung von der Art hätte alles entscheiden können. Allein eine solche Machtvollkommenheit fand hier aller- dings keine Anwendung. Der geistliche Vorbehalt war und blieb also unverbindlich. -- Traurig gnug, daß im Frieden selbst ein so wichtiger Punct unverglichen blieb, und über kurz oder lang einen neuen Ausbruch weit aussehender Irrungen besor- gen ließ! Natürlicher weise suchte sich hernach jeder Theil so gut zu helfen, als er konnte. Manche geistliche Länder, wo schon die Landschaften meist evangelisch waren, bekamen würklich evangelische Prinzen, Grafen und Edelleute zu Bischöfen und Domherren. Wo der catholische Religionstheil mit Beystand des kaiserlichen Hofes es hintertreiben konnte, da ließ man es nicht dazu kommen. IX.
V. Neuere Zeit. Carl V. 1519-1558. cum), und ward unter den Artikeln, die den ver-glichenen Religionsfrieden enthielten, in den Reichs- abſchied vom 25. Sept. 1555. mit eingeruͤckt. Es ergab ſich aber von ſelbſten, daß dieſer unvergli- chene Artikel in einem Frieden, worin nichts, als woruͤber beide Theile ſich wuͤrklich verglichen hatten, verbindlich ſeyn konnte, von keiner Rechtskraft war. Denn wenn eine kaiſerliche oder Roͤmiſchkoͤnigliche Erklaͤrung die Stelle eines Vergleichs haͤtte er- ſetzen koͤnnen, ſo haͤtte es der ganzen Vergleichs- handlung nicht bedurft, ſondern eine Erklaͤrung von der Art haͤtte alles entſcheiden koͤnnen. Allein eine ſolche Machtvollkommenheit fand hier aller- dings keine Anwendung. Der geiſtliche Vorbehalt war und blieb alſo unverbindlich. — Traurig gnug, daß im Frieden ſelbſt ein ſo wichtiger Punct unverglichen blieb, und uͤber kurz oder lang einen neuen Ausbruch weit ausſehender Irrungen beſor- gen ließ! Natuͤrlicher weiſe ſuchte ſich hernach jeder Theil ſo gut zu helfen, als er konnte. Manche geiſtliche Laͤnder, wo ſchon die Landſchaften meiſt evangeliſch waren, bekamen wuͤrklich evangeliſche Prinzen, Grafen und Edelleute zu Biſchoͤfen und Domherren. Wo der catholiſche Religionstheil mit Beyſtand des kaiſerlichen Hofes es hintertreiben konnte, da ließ man es nicht dazu kommen. IX.
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V. Neuere Zeit. Carl V. 1519-1558.
cum), und ward unter den Artikeln, die den ver-
glichenen Religionsfrieden enthielten, in den Reichs-
abſchied vom 25. Sept. 1555. mit eingeruͤckt. Es
ergab ſich aber von ſelbſten, daß dieſer unvergli-
chene Artikel in einem Frieden, worin nichts, als
woruͤber beide Theile ſich wuͤrklich verglichen hatten,
verbindlich ſeyn konnte, von keiner Rechtskraft war.
Denn wenn eine kaiſerliche oder Roͤmiſchkoͤnigliche
Erklaͤrung die Stelle eines Vergleichs haͤtte er-
ſetzen koͤnnen, ſo haͤtte es der ganzen Vergleichs-
handlung nicht bedurft, ſondern eine Erklaͤrung
von der Art haͤtte alles entſcheiden koͤnnen. Allein
eine ſolche Machtvollkommenheit fand hier aller-
dings keine Anwendung. Der geiſtliche Vorbehalt
war und blieb alſo unverbindlich. — Traurig
gnug, daß im Frieden ſelbſt ein ſo wichtiger Punct
unverglichen blieb, und uͤber kurz oder lang einen
neuen Ausbruch weit ausſehender Irrungen beſor-
gen ließ! Natuͤrlicher weiſe ſuchte ſich hernach
jeder Theil ſo gut zu helfen, als er konnte. Manche
geiſtliche Laͤnder, wo ſchon die Landſchaften meiſt
evangeliſch waren, bekamen wuͤrklich evangeliſche
Prinzen, Grafen und Edelleute zu Biſchoͤfen und
Domherren. Wo der catholiſche Religionstheil mit
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IX.
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