ten zum Theil bis auf den heutigen Tag sehr merk- lich wirksam geblieben ist.
Bey den Kirchenversammlungen erschienen nurVI. Bischöfe, deren gefaßte Schlüsse ihre Gemeinden gerne gelten ließen. In der Folge wurden aber solche Schlüsse bald von selbsten als verbindliche Vorschriften in Gang gebracht. Man bezog sich auf das Beyspiel im 15. Cap. der Apostelgeschichte, wo schon eine Berathschlagung der Apostel und Aeltesten vorkömmt, in deren Stelle sich jetzt die Bischöfe zu treten dünkten; man vergaß aber, daß der daselbst gefaßte Schluß nicht nur von den Aposteln und Aeltesten, sondern auch von der gan- zen Gemeinde (Apg. 15, 22.) gebilliget, und im Namen der Apostel, Aeltesten und Brüder (Apg. 15, 23.) ausgefertiget ward. Jetzt fiengen Bi- schöfe an, ihren Schlüssen nicht nur für ihre unter- geordnete Priester und Diener, sondern auch für alle übrige Mitglieder der Gemeinden, kurz für die ganze Kirche die Kraft eines verbindlichen Gesetzes vorzulegen. Vereinigte Bischöfe sahen sich also als Repräsentanten der ganzen Kirche an. Andere, die weder Bischöfe, noch Diener der Kirche wa- ren, mußten sich gefallen laßen, was als Schluß einer Kirchenversammlung bekannt gemacht wurde. So bildete sich der große Unterschied der beiden Stände, des geistlichen und weltlichen Standes, wie man sie nannte, oder der Pfaffen und Laien, wie jede Gattung mit einem Worte genannt wurde; und zwar so, daß in Religions- und Kirchensachen der Laie nicht mehr mit zu sprechen bekam, son- dern nur die Ehre des Gehorsams behielt, wenn der geistliche Stand etwas zu bestimmen gut fand.
Kam
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3) Chriſtl. Religion bis ins V. Jahrh.
ten zum Theil bis auf den heutigen Tag ſehr merk- lich wirkſam geblieben iſt.
Bey den Kirchenverſammlungen erſchienen nurVI. Biſchoͤfe, deren gefaßte Schluͤſſe ihre Gemeinden gerne gelten ließen. In der Folge wurden aber ſolche Schluͤſſe bald von ſelbſten als verbindliche Vorſchriften in Gang gebracht. Man bezog ſich auf das Beyſpiel im 15. Cap. der Apoſtelgeſchichte, wo ſchon eine Berathſchlagung der Apoſtel und Aelteſten vorkoͤmmt, in deren Stelle ſich jetzt die Biſchoͤfe zu treten duͤnkten; man vergaß aber, daß der daſelbſt gefaßte Schluß nicht nur von den Apoſteln und Aelteſten, ſondern auch von der gan- zen Gemeinde (Apg. 15, 22.) gebilliget, und im Namen der Apoſtel, Aelteſten und Bruͤder (Apg. 15, 23.) ausgefertiget ward. Jetzt fiengen Bi- ſchoͤfe an, ihren Schluͤſſen nicht nur fuͤr ihre unter- geordnete Prieſter und Diener, ſondern auch fuͤr alle uͤbrige Mitglieder der Gemeinden, kurz fuͤr die ganze Kirche die Kraft eines verbindlichen Geſetzes vorzulegen. Vereinigte Biſchoͤfe ſahen ſich alſo als Repraͤſentanten der ganzen Kirche an. Andere, die weder Biſchoͤfe, noch Diener der Kirche wa- ren, mußten ſich gefallen laßen, was als Schluß einer Kirchenverſammlung bekannt gemacht wurde. So bildete ſich der große Unterſchied der beiden Staͤnde, des geiſtlichen und weltlichen Standes, wie man ſie nannte, oder der Pfaffen und Laien, wie jede Gattung mit einem Worte genannt wurde; und zwar ſo, daß in Religions- und Kirchenſachen der Laie nicht mehr mit zu ſprechen bekam, ſon- dern nur die Ehre des Gehorſams behielt, wenn der geiſtliche Stand etwas zu beſtimmen gut fand.
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3) Chriſtl. Religion bis ins V. Jahrh.
ten zum Theil bis auf den heutigen Tag ſehr merk-
lich wirkſam geblieben iſt.
Bey den Kirchenverſammlungen erſchienen nur
Biſchoͤfe, deren gefaßte Schluͤſſe ihre Gemeinden
gerne gelten ließen. In der Folge wurden aber
ſolche Schluͤſſe bald von ſelbſten als verbindliche
Vorſchriften in Gang gebracht. Man bezog ſich
auf das Beyſpiel im 15. Cap. der Apoſtelgeſchichte,
wo ſchon eine Berathſchlagung der Apoſtel und
Aelteſten vorkoͤmmt, in deren Stelle ſich jetzt die
Biſchoͤfe zu treten duͤnkten; man vergaß aber,
daß der daſelbſt gefaßte Schluß nicht nur von den
Apoſteln und Aelteſten, ſondern auch von der gan-
zen Gemeinde (Apg. 15, 22.) gebilliget, und im
Namen der Apoſtel, Aelteſten und Bruͤder (Apg.
15, 23.) ausgefertiget ward. Jetzt fiengen Bi-
ſchoͤfe an, ihren Schluͤſſen nicht nur fuͤr ihre unter-
geordnete Prieſter und Diener, ſondern auch fuͤr
alle uͤbrige Mitglieder der Gemeinden, kurz fuͤr die
ganze Kirche die Kraft eines verbindlichen Geſetzes
vorzulegen. Vereinigte Biſchoͤfe ſahen ſich alſo
als Repraͤſentanten der ganzen Kirche an. Andere,
die weder Biſchoͤfe, noch Diener der Kirche wa-
ren, mußten ſich gefallen laßen, was als Schluß
einer Kirchenverſammlung bekannt gemacht wurde.
So bildete ſich der große Unterſchied der beiden
Staͤnde, des geiſtlichen und weltlichen Standes,
wie man ſie nannte, oder der Pfaffen und Laien,
wie jede Gattung mit einem Worte genannt wurde;
und zwar ſo, daß in Religions- und Kirchenſachen
der Laie nicht mehr mit zu ſprechen bekam, ſon-
dern nur die Ehre des Gehorſams behielt, wenn
der geiſtliche Stand etwas zu beſtimmen gut fand.
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786, S. 19. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung01_1786/53>, abgerufen am 21.11.2024.
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