Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786.3) Christl. Religion bis ins V. Jahrh. eben der Provinz gehörten. Nach dieser politischenEintheilung bekam auch der Bischof, der zu Trier seinen Sitz hatte, den Rang und Vorsitz über die Bischöfe zu Metz, Tull, Verdun, die ihn als ihren Metropolitan oder nachher so genannten Erz- bischof verehren mußten; wie noch bis auf den heutigen Tag diese Bischöfe als Suffraganeen un- ter dem Erzstifte Trier stehen. Auf gleiche Art ward nach eben dieser Constantinischen Eintheilung Mainz Metropolis über Straßburg, Speier und Worms; und Cölln über Lüttich. Ueber die Würde eines Metropolitans oder Erzbischofs erhob sich aber auch noch die Würde eines Primaten jeder Nation und eines Patriarchen für jeden Welttheil, wie die Bischöfe zu Antiochien, Alexandrien und Rom mit dieser Würde beehret wurden; obgleich an eine päbstliche Würde in dem Verstande, wie wir sie jetzt nehmen, damals noch nicht gedacht wurde. Aber noch eine dritte Folge hatte die Einrich-VIII. das B 3
3) Chriſtl. Religion bis ins V. Jahrh. eben der Provinz gehoͤrten. Nach dieſer politiſchenEintheilung bekam auch der Biſchof, der zu Trier ſeinen Sitz hatte, den Rang und Vorſitz uͤber die Biſchoͤfe zu Metz, Tull, Verdun, die ihn als ihren Metropolitan oder nachher ſo genannten Erz- biſchof verehren mußten; wie noch bis auf den heutigen Tag dieſe Biſchoͤfe als Suffraganeen un- ter dem Erzſtifte Trier ſtehen. Auf gleiche Art ward nach eben dieſer Conſtantiniſchen Eintheilung Mainz Metropolis uͤber Straßburg, Speier und Worms; und Coͤlln uͤber Luͤttich. Ueber die Wuͤrde eines Metropolitans oder Erzbiſchofs erhob ſich aber auch noch die Wuͤrde eines Primaten jeder Nation und eines Patriarchen fuͤr jeden Welttheil, wie die Biſchoͤfe zu Antiochien, Alexandrien und Rom mit dieſer Wuͤrde beehret wurden; obgleich an eine paͤbſtliche Wuͤrde in dem Verſtande, wie wir ſie jetzt nehmen, damals noch nicht gedacht wurde. Aber noch eine dritte Folge hatte die Einrich-VIII. das B 3
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3) Chriſtl. Religion bis ins V. Jahrh.
eben der Provinz gehoͤrten. Nach dieſer politiſchen
Eintheilung bekam auch der Biſchof, der zu Trier
ſeinen Sitz hatte, den Rang und Vorſitz uͤber die
Biſchoͤfe zu Metz, Tull, Verdun, die ihn als
ihren Metropolitan oder nachher ſo genannten Erz-
biſchof verehren mußten; wie noch bis auf den
heutigen Tag dieſe Biſchoͤfe als Suffraganeen un-
ter dem Erzſtifte Trier ſtehen. Auf gleiche Art
ward nach eben dieſer Conſtantiniſchen Eintheilung
Mainz Metropolis uͤber Straßburg, Speier und
Worms; und Coͤlln uͤber Luͤttich. Ueber die
Wuͤrde eines Metropolitans oder Erzbiſchofs erhob
ſich aber auch noch die Wuͤrde eines Primaten jeder
Nation und eines Patriarchen fuͤr jeden Welttheil,
wie die Biſchoͤfe zu Antiochien, Alexandrien und
Rom mit dieſer Wuͤrde beehret wurden; obgleich
an eine paͤbſtliche Wuͤrde in dem Verſtande, wie
wir ſie jetzt nehmen, damals noch nicht gedacht
wurde.
Aber noch eine dritte Folge hatte die Einrich-
tung, von der hier die Rede iſt, in Verbindung
mit ganz beſonderen Begriffen, die man ſich von
der nothwendigen Einheit der Kirche machte. Man
haͤtte es fuͤglich dabey bewenden laßen koͤnnen,
daß die Einheit der Chriſtlichen Religion darauf
beruhete, daß ein jeder Chriſt den Inhalt der gan-
zen Bibel ſowohl neuen als alten Teſtaments zur
Richtſchnur ſeines Glaubens und Lebens annaͤhme,
und im Glauben an Jeſum Chriſtum als den Sohn
Gottes und Heiland der Welt mit der darauf ge-
gruͤndeten Hoffnung einer ewigen Seligkeit ſich in
der Liebe Gottes und ſeines Naͤchſten thaͤtig erwieſe;
ſo wie die juͤdiſche Religion dadurch, daß ſie bloß
das
VIII.
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