Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.VII. Neuere Zeit. Westph. Fr. 1648. evangelischer Reichsstände das bischöfliche Dioece-sanrecht sowohl in Ländern als in vermischten Reichsstädten nur da statt finden sollte, wo es im Jahre 1624. in Uebung gewesen; nach wel- chem Besitzstande sich auch die geistliche Gericht- barkeit in Beytreibung der Einkünfte catholischer Stiftungen in evangelischen Ländern richten sollte. Hinwiederum sollten evangelische Unterthanen ca- tholischer Reichsstände nur nach Maßgabe eben dieses Entscheidungsziels, jedoch allemal mit dem Vorbehalte, daß nichts der Augsburgischen Conses- sion oder ihrem Gewissen zuwider geschehen dürfe, der catholischen geistlichen Gerichtbarkeit unterwor- fen seyn; da hingegen, wenn sie im Jahre 1624. ihr eignes Consistorium gehabt, ihnen auch solches bleiben sollte. IX. Sonst aber wurde nicht nur die geistliche Ge- der
VII. Neuere Zeit. Weſtph. Fr. 1648. evangeliſcher Reichsſtaͤnde das biſchoͤfliche Dioece-ſanrecht ſowohl in Laͤndern als in vermiſchten Reichsſtaͤdten nur da ſtatt finden ſollte, wo es im Jahre 1624. in Uebung geweſen; nach wel- chem Beſitzſtande ſich auch die geiſtliche Gericht- barkeit in Beytreibung der Einkuͤnfte catholiſcher Stiftungen in evangeliſchen Laͤndern richten ſollte. Hinwiederum ſollten evangeliſche Unterthanen ca- tholiſcher Reichsſtaͤnde nur nach Maßgabe eben dieſes Entſcheidungsziels, jedoch allemal mit dem Vorbehalte, daß nichts der Augsburgiſchen Conſeſ- ſion oder ihrem Gewiſſen zuwider geſchehen duͤrfe, der catholiſchen geiſtlichen Gerichtbarkeit unterwor- fen ſeyn; da hingegen, wenn ſie im Jahre 1624. ihr eignes Conſiſtorium gehabt, ihnen auch ſolches bleiben ſollte. IX. Sonſt aber wurde nicht nur die geiſtliche Ge- der
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VII. Neuere Zeit. Weſtph. Fr. 1648.
evangeliſcher Reichsſtaͤnde das biſchoͤfliche Dioece-
ſanrecht ſowohl in Laͤndern als in vermiſchten
Reichsſtaͤdten nur da ſtatt finden ſollte, wo es
im Jahre 1624. in Uebung geweſen; nach wel-
chem Beſitzſtande ſich auch die geiſtliche Gericht-
barkeit in Beytreibung der Einkuͤnfte catholiſcher
Stiftungen in evangeliſchen Laͤndern richten ſollte.
Hinwiederum ſollten evangeliſche Unterthanen ca-
tholiſcher Reichsſtaͤnde nur nach Maßgabe eben
dieſes Entſcheidungsziels, jedoch allemal mit dem
Vorbehalte, daß nichts der Augsburgiſchen Conſeſ-
ſion oder ihrem Gewiſſen zuwider geſchehen duͤrfe,
der catholiſchen geiſtlichen Gerichtbarkeit unterwor-
fen ſeyn; da hingegen, wenn ſie im Jahre 1624.
ihr eignes Conſiſtorium gehabt, ihnen auch ſolches
bleiben ſollte.
Sonſt aber wurde nicht nur die geiſtliche Ge-
richtbarkeit, wie man ſolche in Auslegung des Re-
ligionsfriedens nur im engern Verſtande hatte neh-
men wollen, ſondern auch das voͤllige Dioeceſan-
recht und die ganze geiſtliche Gerichtbarkeit mit
allen ihren Gattungen gegen die evangeliſchen
Reichsſtaͤnde und ihre Unterthanen ſowohl unter
catholiſchen und evangeliſchen, als bloß unter evan-
geliſchen Partheyen unter ſich gaͤnzlich aufgeho-
ben, und ausdruͤcklich hinzugeſetzt, daß das Dioe-
ceſanrecht und die geiſtliche Gerichtbarkeit ſich auf
die Graͤnzen eines jeden Landes einſchraͤnken ſolle.
Damit war wieder ein wichtiger Punct entſchieden,
weil noch nach dem Religionsfrieden in proteſtan-
tiſchen Laͤndern benachbarte catholiſche Biſchoͤfe
manchmal Rechte ſich zueignen wollten, die ſie
nicht unter der geiſtlichen Gerichtbarkeit, wie ſie
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