Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.8) Reichsgerichte überhaupt. beym Kaiser als bey den landesherrlichen Gerich-ten belangen konnte. Diese Gattung der kaiser- lichen Gerichtbarkeit ward bisweilen in gewissen Districten einem besondern Richter verliehen, der alsdann in dem ihm angewiesenen Districte sowohl über mittelbare als unmittelbare Personen und Gü- ter Recht sprechen konnte, jedoch der Appellation an den Kaiser unterworfen blieb. Von solchen kaiserlichen Landgerichten, wie man sie nannte, sind verschiedene in Abgang gekommen, weil mit der heutigen Verfassung, da ein jeder Reichsstand eine völlig ausschließliche Gerichtbarkeit in seinem Lande behauptet, und keine Evocation seiner Unter- thanen in erster Instanz an die Reichsgerichte ge- stattet, jene Art der kaiserlichen Gerichtbarkeit sich nicht wohl vereinbaren läßt. Indessen waren zur Zeit des Westphälischen Friedens noch einige solche Gerichte im Gange, als insonderheit das kaiser- liche Hofgericht zu Rothweil, und das kaiserliche Landgericht in Schwaben. Ueber beide wurde in den Friedenshandlungen verschiedenes verhandelt, weil viele Reichsstände in Schwaben und Franken erhebliche Beschwerden dawider vorbrachten, und auf eine gänzliche Abstellung dieser Landgerichte drangen. Das in Schwaben war aber in Hän- den des Hauses Oesterreich; Daher konnte im Frieden weiter nichts bewirket werden, als daß auf dem nächsten Reichstage über Abschaffung der kaiserlichen Landgerichte weiter gehandelt werden sollte. (Eben das ist in den folgenden Wahlca- pitulationen wiederholet worden, aber noch nicht zur Vollziehung gekommen.) IX. H 3
8) Reichsgerichte uͤberhaupt. beym Kaiſer als bey den landesherrlichen Gerich-ten belangen konnte. Dieſe Gattung der kaiſer- lichen Gerichtbarkeit ward bisweilen in gewiſſen Diſtricten einem beſondern Richter verliehen, der alsdann in dem ihm angewieſenen Diſtricte ſowohl uͤber mittelbare als unmittelbare Perſonen und Guͤ- ter Recht ſprechen konnte, jedoch der Appellation an den Kaiſer unterworfen blieb. Von ſolchen kaiſerlichen Landgerichten, wie man ſie nannte, ſind verſchiedene in Abgang gekommen, weil mit der heutigen Verfaſſung, da ein jeder Reichsſtand eine voͤllig ausſchließliche Gerichtbarkeit in ſeinem Lande behauptet, und keine Evocation ſeiner Unter- thanen in erſter Inſtanz an die Reichsgerichte ge- ſtattet, jene Art der kaiſerlichen Gerichtbarkeit ſich nicht wohl vereinbaren laͤßt. Indeſſen waren zur Zeit des Weſtphaͤliſchen Friedens noch einige ſolche Gerichte im Gange, als inſonderheit das kaiſer- liche Hofgericht zu Rothweil, und das kaiſerliche Landgericht in Schwaben. Ueber beide wurde in den Friedenshandlungen verſchiedenes verhandelt, weil viele Reichsſtaͤnde in Schwaben und Franken erhebliche Beſchwerden dawider vorbrachten, und auf eine gaͤnzliche Abſtellung dieſer Landgerichte drangen. Das in Schwaben war aber in Haͤn- den des Hauſes Oeſterreich; Daher konnte im Frieden weiter nichts bewirket werden, als daß auf dem naͤchſten Reichstage uͤber Abſchaffung der kaiſerlichen Landgerichte weiter gehandelt werden ſollte. (Eben das iſt in den folgenden Wahlca- pitulationen wiederholet worden, aber noch nicht zur Vollziehung gekommen.) IX. H 3
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8) Reichsgerichte uͤberhaupt.
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ten belangen konnte. Dieſe Gattung der kaiſer-
lichen Gerichtbarkeit ward bisweilen in gewiſſen
Diſtricten einem beſondern Richter verliehen, der
alsdann in dem ihm angewieſenen Diſtricte ſowohl
uͤber mittelbare als unmittelbare Perſonen und Guͤ-
ter Recht ſprechen konnte, jedoch der Appellation
an den Kaiſer unterworfen blieb. Von ſolchen
kaiſerlichen Landgerichten, wie man ſie nannte,
ſind verſchiedene in Abgang gekommen, weil mit
der heutigen Verfaſſung, da ein jeder Reichsſtand
eine voͤllig ausſchließliche Gerichtbarkeit in ſeinem
Lande behauptet, und keine Evocation ſeiner Unter-
thanen in erſter Inſtanz an die Reichsgerichte ge-
ſtattet, jene Art der kaiſerlichen Gerichtbarkeit ſich
nicht wohl vereinbaren laͤßt. Indeſſen waren zur
Zeit des Weſtphaͤliſchen Friedens noch einige ſolche
Gerichte im Gange, als inſonderheit das kaiſer-
liche Hofgericht zu Rothweil, und das kaiſerliche
Landgericht in Schwaben. Ueber beide wurde in
den Friedenshandlungen verſchiedenes verhandelt,
weil viele Reichsſtaͤnde in Schwaben und Franken
erhebliche Beſchwerden dawider vorbrachten, und
auf eine gaͤnzliche Abſtellung dieſer Landgerichte
drangen. Das in Schwaben war aber in Haͤn-
den des Hauſes Oeſterreich; Daher konnte im
Frieden weiter nichts bewirket werden, als daß
auf dem naͤchſten Reichstage uͤber Abſchaffung der
kaiſerlichen Landgerichte weiter gehandelt werden
ſollte. (Eben das iſt in den folgenden Wahlca-
pitulationen wiederholet worden, aber noch nicht
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