wegen Schwierigkeit des Beweises nicht so ge- schwind erörtert werden könnten, doch in drey Monathen vom Tage dieses Recesses anzurechnen.
Die hierzu ernannten Reichsdeputirten fiengenXVIII. auch gleich an, die Untersuchung der Restitutions- fälle vorzunehmen, und Executionscommissionen zu erkennen. Es verzog sich aber doch noch bis zum 16. Jun. 1650., daß man mit den beiden Verzeichnissen derer, die in den drey Terminen von 14. Tagen, und derer, die in drey Monathen restituirt werden sollten, zu Stande kam. Da- mit ward dann nun auch der Friedens-Execu- tions-Hauptreceß geschlossen, der vollends be- richtigte, wie in jeden 14. Tagen Zug um Zug eine Million Thaler an die Schweden bezahlt, so- viel benannte Plätze gegenseitig geräumet, soviel Regimenter abgedankt, und die in den Restitu- tionslisten für die drey Termine benannten Par- theyen restituirt werden sollten. Für den ersten Termin waren deren 39., für den zweyten 17., für den dritten 19., und für die nachherigen drey Monathe 60., ohne andere auszuschließen, die sich noch melden und ihr Recht dazu beybringen würden. (Glücklich waren die, welche gleich in den ersten drey Terminen Zug um Zug mit zu ihrer Restitution gelangten. Andere haben großen- theils bis auf den heutigen Tag das leere Nach- sehen behalten, als unter andern z. B. die refor- mirten Einwohner zu Aachen und Cölln mit ihrem Privatgottesdienste, ungeachtet sie in dem Ver- zeichnisse für die drey Monathe ausdrücklich mit benannt waren.)
So
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10) Schwed. Militz u. Exec.
wegen Schwierigkeit des Beweiſes nicht ſo ge- ſchwind eroͤrtert werden koͤnnten, doch in drey Monathen vom Tage dieſes Receſſes anzurechnen.
Die hierzu ernannten Reichsdeputirten fiengenXVIII. auch gleich an, die Unterſuchung der Reſtitutions- faͤlle vorzunehmen, und Executionscommiſſionen zu erkennen. Es verzog ſich aber doch noch bis zum 16. Jun. 1650., daß man mit den beiden Verzeichniſſen derer, die in den drey Terminen von 14. Tagen, und derer, die in drey Monathen reſtituirt werden ſollten, zu Stande kam. Da- mit ward dann nun auch der Friedens-Execu- tions-Hauptreceß geſchloſſen, der vollends be- richtigte, wie in jeden 14. Tagen Zug um Zug eine Million Thaler an die Schweden bezahlt, ſo- viel benannte Plaͤtze gegenſeitig geraͤumet, ſoviel Regimenter abgedankt, und die in den Reſtitu- tionsliſten fuͤr die drey Termine benannten Par- theyen reſtituirt werden ſollten. Fuͤr den erſten Termin waren deren 39., fuͤr den zweyten 17., fuͤr den dritten 19., und fuͤr die nachherigen drey Monathe 60., ohne andere auszuſchließen, die ſich noch melden und ihr Recht dazu beybringen wuͤrden. (Gluͤcklich waren die, welche gleich in den erſten drey Terminen Zug um Zug mit zu ihrer Reſtitution gelangten. Andere haben großen- theils bis auf den heutigen Tag das leere Nach- ſehen behalten, als unter andern z. B. die refor- mirten Einwohner zu Aachen und Coͤlln mit ihrem Privatgottesdienſte, ungeachtet ſie in dem Ver- zeichniſſe fuͤr die drey Monathe ausdruͤcklich mit benannt waren.)
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10) Schwed. Militz u. Exec.
wegen Schwierigkeit des Beweiſes nicht ſo ge-
ſchwind eroͤrtert werden koͤnnten, doch in drey
Monathen vom Tage dieſes Receſſes anzurechnen.
Die hierzu ernannten Reichsdeputirten fiengen
auch gleich an, die Unterſuchung der Reſtitutions-
faͤlle vorzunehmen, und Executionscommiſſionen zu
erkennen. Es verzog ſich aber doch noch bis
zum 16. Jun. 1650., daß man mit den beiden
Verzeichniſſen derer, die in den drey Terminen
von 14. Tagen, und derer, die in drey Monathen
reſtituirt werden ſollten, zu Stande kam. Da-
mit ward dann nun auch der Friedens-Execu-
tions-Hauptreceß geſchloſſen, der vollends be-
richtigte, wie in jeden 14. Tagen Zug um Zug
eine Million Thaler an die Schweden bezahlt, ſo-
viel benannte Plaͤtze gegenſeitig geraͤumet, ſoviel
Regimenter abgedankt, und die in den Reſtitu-
tionsliſten fuͤr die drey Termine benannten Par-
theyen reſtituirt werden ſollten. Fuͤr den erſten
Termin waren deren 39., fuͤr den zweyten 17.,
fuͤr den dritten 19., und fuͤr die nachherigen drey
Monathe 60., ohne andere auszuſchließen, die
ſich noch melden und ihr Recht dazu beybringen
wuͤrden. (Gluͤcklich waren die, welche gleich in
den erſten drey Terminen Zug um Zug mit zu
ihrer Reſtitution gelangten. Andere haben großen-
theils bis auf den heutigen Tag das leere Nach-
ſehen behalten, als unter andern z. B. die refor-
mirten Einwohner zu Aachen und Coͤlln mit ihrem
Privatgottesdienſte, ungeachtet ſie in dem Ver-
zeichniſſe fuͤr die drey Monathe ausdruͤcklich mit
benannt waren.)
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 151. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/193>, abgerufen am 21.11.2024.
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