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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.

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VII. Neuere Zeit. Westph. Fr. 1648.

XIX.

So kam also erst im Jun. 1650. der schon
im Oct. 1648. geschlossene Friede nunmehr in so
weit zu seiner Consistenz, daß jetzt erst Teutsch-
land anfangen konnte, die Früchte des Friedens
zu genießen. Noch wurde dennoch nöthig gefun-
den, durch ein am 27. Jun. 1650. ins Reich
erlaßenes kaiserliches Edict alle Disputationen,
Predigten und andere Unternehmungen gegen den
Frieden und dessen Vollziehung zu untersagen.
Nichts desto weniger erschien noch unterm 3. Jan.
1651. eine päbstliche Bulle, worin Innocenz der X.
den ganzen Frieden, weil er ohne sein Zuthun
über geistliche Sachen disponirt habe, für null und
nichtig erklärte.


XX.

Von einigen besonderen Schwierigkeiten, die
sich noch in der Vollziehung des Friedens hervor-
thaten, darf ich die nicht unberührt laßen, die
den Churfürsten von der Pfalz betrafen. Bey der
für denselben neu errichteten achten Churwürde
war noch kein Erzamt für ihn ausgemacht, so
man doch als ein nothwendiges Erforderniß bey
jeder weltlichen Chur ansah. Man mußte also
jetzt noch auf ein neues Erzamt denken. Was
dabey in Betrachtung kam, war ein anständi-
ger Titel, sodann eine schickliche feierliche Ver-
richtung bey der Krönung eines Kaisers oder Rö-
mischen Königes, und in feierlichen Processionen
dem Kaiser etwas vorzutragen, das zugleich den
Mittelschild im churfürstlichen Wapen ausfüllen
könnte. Zum Glück fiel man darauf, daß sich
im Erzschatzmeisteramte das alles vereinigen
ließe. Beym Titel war an sich nichts zu erin-

nern.
VII. Neuere Zeit. Weſtph. Fr. 1648.

XIX.

So kam alſo erſt im Jun. 1650. der ſchon
im Oct. 1648. geſchloſſene Friede nunmehr in ſo
weit zu ſeiner Conſiſtenz, daß jetzt erſt Teutſch-
land anfangen konnte, die Fruͤchte des Friedens
zu genießen. Noch wurde dennoch noͤthig gefun-
den, durch ein am 27. Jun. 1650. ins Reich
erlaßenes kaiſerliches Edict alle Disputationen,
Predigten und andere Unternehmungen gegen den
Frieden und deſſen Vollziehung zu unterſagen.
Nichts deſto weniger erſchien noch unterm 3. Jan.
1651. eine paͤbſtliche Bulle, worin Innocenz der X.
den ganzen Frieden, weil er ohne ſein Zuthun
uͤber geiſtliche Sachen disponirt habe, fuͤr null und
nichtig erklaͤrte.


XX.

Von einigen beſonderen Schwierigkeiten, die
ſich noch in der Vollziehung des Friedens hervor-
thaten, darf ich die nicht unberuͤhrt laßen, die
den Churfuͤrſten von der Pfalz betrafen. Bey der
fuͤr denſelben neu errichteten achten Churwuͤrde
war noch kein Erzamt fuͤr ihn ausgemacht, ſo
man doch als ein nothwendiges Erforderniß bey
jeder weltlichen Chur anſah. Man mußte alſo
jetzt noch auf ein neues Erzamt denken. Was
dabey in Betrachtung kam, war ein anſtaͤndi-
ger Titel, ſodann eine ſchickliche feierliche Ver-
richtung bey der Kroͤnung eines Kaiſers oder Roͤ-
miſchen Koͤniges, und in feierlichen Proceſſionen
dem Kaiſer etwas vorzutragen, das zugleich den
Mittelſchild im churfuͤrſtlichen Wapen ausfuͤllen
koͤnnte. Zum Gluͤck fiel man darauf, daß ſich
im Erzſchatzmeiſteramte das alles vereinigen
ließe. Beym Titel war an ſich nichts zu erin-

nern.
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[152/0194] VII. Neuere Zeit. Weſtph. Fr. 1648. So kam alſo erſt im Jun. 1650. der ſchon im Oct. 1648. geſchloſſene Friede nunmehr in ſo weit zu ſeiner Conſiſtenz, daß jetzt erſt Teutſch- land anfangen konnte, die Fruͤchte des Friedens zu genießen. Noch wurde dennoch noͤthig gefun- den, durch ein am 27. Jun. 1650. ins Reich erlaßenes kaiſerliches Edict alle Disputationen, Predigten und andere Unternehmungen gegen den Frieden und deſſen Vollziehung zu unterſagen. Nichts deſto weniger erſchien noch unterm 3. Jan. 1651. eine paͤbſtliche Bulle, worin Innocenz der X. den ganzen Frieden, weil er ohne ſein Zuthun uͤber geiſtliche Sachen disponirt habe, fuͤr null und nichtig erklaͤrte. Von einigen beſonderen Schwierigkeiten, die ſich noch in der Vollziehung des Friedens hervor- thaten, darf ich die nicht unberuͤhrt laßen, die den Churfuͤrſten von der Pfalz betrafen. Bey der fuͤr denſelben neu errichteten achten Churwuͤrde war noch kein Erzamt fuͤr ihn ausgemacht, ſo man doch als ein nothwendiges Erforderniß bey jeder weltlichen Chur anſah. Man mußte alſo jetzt noch auf ein neues Erzamt denken. Was dabey in Betrachtung kam, war ein anſtaͤndi- ger Titel, ſodann eine ſchickliche feierliche Ver- richtung bey der Kroͤnung eines Kaiſers oder Roͤ- miſchen Koͤniges, und in feierlichen Proceſſionen dem Kaiſer etwas vorzutragen, das zugleich den Mittelſchild im churfuͤrſtlichen Wapen ausfuͤllen koͤnnte. Zum Gluͤck fiel man darauf, daß ſich im Erzſchatzmeiſteramte das alles vereinigen ließe. Beym Titel war an ſich nichts zu erin- nern.

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 152. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/194>, abgerufen am 24.11.2024.