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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.

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VIII. Folgen d. Westph. Fr. 1648-1657.
deputation oder auf einen künftigen Reichstag aus-
gesetzt.


III.

Wegen des Reichshofraths war insonderheit
das ganze Reich in der Erwartung gewesen, daß
der Kaiser auf dem Reichstage in Vortrag brin-
gen würde, eine demselben besonders angemessene
Gerichts- und Proceßordnung abzufassen. Nach
der buchstäblichen Vorschrift des Westphälischen
Friedens, daß ohne Berathschlagung und Einwil-
ligung des Reichstages keine Gesetze mehr gemacht
werden sollten (h), hatten sie fest darauf gerechnet,
daß auch eine Reichshofrathsordnung nicht an-
ders als mittelst einer vollständigen Reichstags-
berathschlagung zu Stande gebracht werden könnte.
Ferdinand der III. hatte es aber auf den Fuß ge-
nommen, wie ehedem Ferdinand der I., Rudolf
der II. und Matthias schon Reichshofrathsordnun-
gen oder vielmehr Instructionen für die Reichshof-
räthe für sich alleine gemacht hatten (i). Un-
term 16. März 1654. ließ er eine nur unter sei-
nem Namen vollzogene Reichshofrathsordnung be-
kannt machen, ohne erst des Reichs Genehmigung
darüber abzuwarten.


IV.

In dieser neuen Reichshofrathsordnung war
das Hauptwerk aus vorgedachten älteren Ordnun-
gen oder Instructionen beybehalten; ein und an-
ders aus demjenigen, was bey der Reichsdeputa-
tion 1643. vorgekommen war, mit eingerückt; und
das meiste, was der Westphälische Friede verord-

net
(h) Osnabr. Fr. Art. 8. §. 2. S. oben S. 87.
(i) Oben S. 97. u. f.

VIII. Folgen d. Weſtph. Fr. 1648-1657.
deputation oder auf einen kuͤnftigen Reichstag aus-
geſetzt.


III.

Wegen des Reichshofraths war inſonderheit
das ganze Reich in der Erwartung geweſen, daß
der Kaiſer auf dem Reichstage in Vortrag brin-
gen wuͤrde, eine demſelben beſonders angemeſſene
Gerichts- und Proceßordnung abzufaſſen. Nach
der buchſtaͤblichen Vorſchrift des Weſtphaͤliſchen
Friedens, daß ohne Berathſchlagung und Einwil-
ligung des Reichstages keine Geſetze mehr gemacht
werden ſollten (h), hatten ſie feſt darauf gerechnet,
daß auch eine Reichshofrathsordnung nicht an-
ders als mittelſt einer vollſtaͤndigen Reichstags-
berathſchlagung zu Stande gebracht werden koͤnnte.
Ferdinand der III. hatte es aber auf den Fuß ge-
nommen, wie ehedem Ferdinand der I., Rudolf
der II. und Matthias ſchon Reichshofrathsordnun-
gen oder vielmehr Inſtructionen fuͤr die Reichshof-
raͤthe fuͤr ſich alleine gemacht hatten (i). Un-
term 16. Maͤrz 1654. ließ er eine nur unter ſei-
nem Namen vollzogene Reichshofrathsordnung be-
kannt machen, ohne erſt des Reichs Genehmigung
daruͤber abzuwarten.


IV.

In dieſer neuen Reichshofrathsordnung war
das Hauptwerk aus vorgedachten aͤlteren Ordnun-
gen oder Inſtructionen beybehalten; ein und an-
ders aus demjenigen, was bey der Reichsdeputa-
tion 1643. vorgekommen war, mit eingeruͤckt; und
das meiſte, was der Weſtphaͤliſche Friede verord-

net
(h) Osnabr. Fr. Art. 8. §. 2. S. oben S. 87.
(i) Oben S. 97. u. f.
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[214/0256] VIII. Folgen d. Weſtph. Fr. 1648-1657. deputation oder auf einen kuͤnftigen Reichstag aus- geſetzt. Wegen des Reichshofraths war inſonderheit das ganze Reich in der Erwartung geweſen, daß der Kaiſer auf dem Reichstage in Vortrag brin- gen wuͤrde, eine demſelben beſonders angemeſſene Gerichts- und Proceßordnung abzufaſſen. Nach der buchſtaͤblichen Vorſchrift des Weſtphaͤliſchen Friedens, daß ohne Berathſchlagung und Einwil- ligung des Reichstages keine Geſetze mehr gemacht werden ſollten (h), hatten ſie feſt darauf gerechnet, daß auch eine Reichshofrathsordnung nicht an- ders als mittelſt einer vollſtaͤndigen Reichstags- berathſchlagung zu Stande gebracht werden koͤnnte. Ferdinand der III. hatte es aber auf den Fuß ge- nommen, wie ehedem Ferdinand der I., Rudolf der II. und Matthias ſchon Reichshofrathsordnun- gen oder vielmehr Inſtructionen fuͤr die Reichshof- raͤthe fuͤr ſich alleine gemacht hatten (i). Un- term 16. Maͤrz 1654. ließ er eine nur unter ſei- nem Namen vollzogene Reichshofrathsordnung be- kannt machen, ohne erſt des Reichs Genehmigung daruͤber abzuwarten. In dieſer neuen Reichshofrathsordnung war das Hauptwerk aus vorgedachten aͤlteren Ordnun- gen oder Inſtructionen beybehalten; ein und an- ders aus demjenigen, was bey der Reichsdeputa- tion 1643. vorgekommen war, mit eingeruͤckt; und das meiſte, was der Weſtphaͤliſche Friede verord- net (h) Osnabr. Fr. Art. 8. §. 2. S. oben S. 87. (i) Oben S. 97. u. f.

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 214. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/256>, abgerufen am 22.11.2024.