Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.7) R. H. R. O. u. R. A. 1654. net hatte, buchstäblich übersetzt; vieles aber auchso eingerichtet, daß es der Absicht des Friedens gar nicht entsprach. Da es z. B. im Frieden hieß: daß die Cammergerichtsordnung auch am Reichs- hofrathe durchgängig beobachtet werden sollte (k); erklärte jetzt die Reichshofrathsordnung: daß die Reichshofräthe des Cammergerichts Ordnung so- viel möglich beobachten sollten. Dabey ward aber jetzt die schon 1617. in des K. Matthias Ordnung eingerückte Stelle wiederholet, daß der Reichshof- rath insonderheit, was die Substanz des Processes betreffe, nicht davon abweichen, sonst aber an un- nöthige Gerichtssollennien keinesweges gebunden seyn sollte. -- Ein Umstand, der sich daraus er- läutert, weil man mit Beziehung auf einige Stel- len des Römisch-Justinianischen Gesetzbuchs be- hauptete, wie schon bey mehreren Gelegenheiten vorgekommen war, daß die höchste Gerichtsstelle unter den Augen des Monarchen an subtile Rechts- förmlichkeiten so genau nicht gebunden sey, son- dern gleichsam mit offenen Segeln verfahren kön- ne. -- In einer andern Stelle hatte der West- phälische Friede wegen der Visitation des Reichs- hofraths sich auf dasjenige bezogen, was auf dem Reichstage darüber ausgemacht werden würde. Ferdinand der III. ließ es aber hinwiederum bey dem bewenden, was der Friede verordnet hatte (l). Die (k) Osnabr. Fr. Art. 5. §. 54.: "Quoad pro- cessum iudiciarium ordinatio camerae imperialis etiam in iudicio aulico seruabitur per omnia." (l) Oben S. 99. u. f. O 4
7) R. H. R. O. u. R. A. 1654. net hatte, buchſtaͤblich uͤberſetzt; vieles aber auchſo eingerichtet, daß es der Abſicht des Friedens gar nicht entſprach. Da es z. B. im Frieden hieß: daß die Cammergerichtsordnung auch am Reichs- hofrathe durchgaͤngig beobachtet werden ſollte (k); erklaͤrte jetzt die Reichshofrathsordnung: daß die Reichshofraͤthe des Cammergerichts Ordnung ſo- viel moͤglich beobachten ſollten. Dabey ward aber jetzt die ſchon 1617. in des K. Matthias Ordnung eingeruͤckte Stelle wiederholet, daß der Reichshof- rath inſonderheit, was die Subſtanz des Proceſſes betreffe, nicht davon abweichen, ſonſt aber an un- noͤthige Gerichtsſollennien keinesweges gebunden ſeyn ſollte. — Ein Umſtand, der ſich daraus er- laͤutert, weil man mit Beziehung auf einige Stel- len des Roͤmiſch-Juſtinianiſchen Geſetzbuchs be- hauptete, wie ſchon bey mehreren Gelegenheiten vorgekommen war, daß die hoͤchſte Gerichtsſtelle unter den Augen des Monarchen an ſubtile Rechts- foͤrmlichkeiten ſo genau nicht gebunden ſey, ſon- dern gleichſam mit offenen Segeln verfahren koͤn- ne. — In einer andern Stelle hatte der Weſt- phaͤliſche Friede wegen der Viſitation des Reichs- hofraths ſich auf dasjenige bezogen, was auf dem Reichstage daruͤber ausgemacht werden wuͤrde. Ferdinand der III. ließ es aber hinwiederum bey dem bewenden, was der Friede verordnet hatte (l). Die (k) Osnabr. Fr. Art. 5. §. 54.: ”Quoad pro- ceſſum iudiciarium ordinatio camerae imperialis etiam in iudicio aulico ſeruabitur per omnia.” (l) Oben S. 99. u. f. O 4
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7) R. H. R. O. u. R. A. 1654.
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ſo eingerichtet, daß es der Abſicht des Friedens gar
nicht entſprach. Da es z. B. im Frieden hieß:
daß die Cammergerichtsordnung auch am Reichs-
hofrathe durchgaͤngig beobachtet werden ſollte (k);
erklaͤrte jetzt die Reichshofrathsordnung: daß die
Reichshofraͤthe des Cammergerichts Ordnung ſo-
viel moͤglich beobachten ſollten. Dabey ward aber
jetzt die ſchon 1617. in des K. Matthias Ordnung
eingeruͤckte Stelle wiederholet, daß der Reichshof-
rath inſonderheit, was die Subſtanz des Proceſſes
betreffe, nicht davon abweichen, ſonſt aber an un-
noͤthige Gerichtsſollennien keinesweges gebunden
ſeyn ſollte. — Ein Umſtand, der ſich daraus er-
laͤutert, weil man mit Beziehung auf einige Stel-
len des Roͤmiſch-Juſtinianiſchen Geſetzbuchs be-
hauptete, wie ſchon bey mehreren Gelegenheiten
vorgekommen war, daß die hoͤchſte Gerichtsſtelle
unter den Augen des Monarchen an ſubtile Rechts-
foͤrmlichkeiten ſo genau nicht gebunden ſey, ſon-
dern gleichſam mit offenen Segeln verfahren koͤn-
ne. — In einer andern Stelle hatte der Weſt-
phaͤliſche Friede wegen der Viſitation des Reichs-
hofraths ſich auf dasjenige bezogen, was auf dem
Reichstage daruͤber ausgemacht werden wuͤrde.
Ferdinand der III. ließ es aber hinwiederum bey
dem bewenden, was der Friede verordnet hatte (l).
Die
(k) Osnabr. Fr. Art. 5. §. 54.: ”Quoad pro-
ceſſum iudiciarium ordinatio camerae imperialis
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