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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.

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9) Corpus der evangel. Stände.
in Rathschlägen als mittelst vereinigter Kräfte
gemeine Sache zu machen berechtiget seyn sollte.
Also war jetzt bey der Vereinigung aller Stände
von einerley Religion vollends nichts mehr zu erin-
nern. Und es war schon längst vorher zu sehen
gewesen, daß eine Vereinigung der beiden Reli-
gionen sich nicht mehr hoffen ließe; daß also die
Einrichtungen, die ein jeder Religionstheil jetzt
in Ansehung seiner Berathschlagungen und ferner
zu fassenden Schlüsse machte, eben so fortwährend
bleiben würden, wie auf ähnliche Art ein jeder
Kreis ein eignes immer fortwährendes Corpus
ausgemacht hatte.

So wenig es also widersprechend war, wennVI.
das gesammte Corpus der Reichsstände, in so fern
als es sich nach der Lage der Länder in zehn Theile
zergliedert hatte, jetzt zehn Corpora ausmachte; so
wenig war auch dabey zu erinnern, daß in sofern,
als die beiden Religionstheile sich trennten, jetzt
ein jeder Religionstheil ein eignes Corpus aus-
machte; wie nach und nach der ganz schickliche
Ausdruck: Corpus der evangelischen Stände, und
Corpus der catholischen Stände, und daß bei-
de Religionstheile de corpore ad corpus mit
einander handelten, aufgekommen war, und
in der Folge immer mehr gänge und gäbe wurde.
Selbst catholische Stände trugen anfangs bey meh-
reren Gelegenheiten kein Bedenken den Namen Cor-
pus sowohl von ihrem (q) als dem evangelischen
Religionstheile zu gebrauchen (r).


In
(q) z. B. I) in der wegen der Ryßwickischen
Clausel ertheilten Erklärung vom 29. Sept. 1709.
in Fabers Staatscanzley Th. 15. S. 156.: "Man
"könn-
(r)
Q 2

9) Corpus der evangel. Staͤnde.
in Rathſchlaͤgen als mittelſt vereinigter Kraͤfte
gemeine Sache zu machen berechtiget ſeyn ſollte.
Alſo war jetzt bey der Vereinigung aller Staͤnde
von einerley Religion vollends nichts mehr zu erin-
nern. Und es war ſchon laͤngſt vorher zu ſehen
geweſen, daß eine Vereinigung der beiden Reli-
gionen ſich nicht mehr hoffen ließe; daß alſo die
Einrichtungen, die ein jeder Religionstheil jetzt
in Anſehung ſeiner Berathſchlagungen und ferner
zu faſſenden Schluͤſſe machte, eben ſo fortwaͤhrend
bleiben wuͤrden, wie auf aͤhnliche Art ein jeder
Kreis ein eignes immer fortwaͤhrendes Corpus
ausgemacht hatte.

So wenig es alſo widerſprechend war, wennVI.
das geſammte Corpus der Reichsſtaͤnde, in ſo fern
als es ſich nach der Lage der Laͤnder in zehn Theile
zergliedert hatte, jetzt zehn Corpora ausmachte; ſo
wenig war auch dabey zu erinnern, daß in ſofern,
als die beiden Religionstheile ſich trennten, jetzt
ein jeder Religionstheil ein eignes Corpus aus-
machte; wie nach und nach der ganz ſchickliche
Ausdruck: Corpus der evangeliſchen Staͤnde, und
Corpus der catholiſchen Staͤnde, und daß bei-
de Religionstheile de corpore ad corpus mit
einander handelten, aufgekommen war, und
in der Folge immer mehr gaͤnge und gaͤbe wurde.
Selbſt catholiſche Staͤnde trugen anfangs bey meh-
reren Gelegenheiten kein Bedenken den Namen Cor-
pus ſowohl von ihrem (q) als dem evangeliſchen
Religionstheile zu gebrauchen (r).


In
(q) z. B. I) in der wegen der Ryßwickiſchen
Clauſel ertheilten Erklaͤrung vom 29. Sept. 1709.
in Fabers Staatscanzley Th. 15. S. 156.: ”Man
„koͤnn-
(r)
Q 2
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[243/0285] 9) Corpus der evangel. Staͤnde. in Rathſchlaͤgen als mittelſt vereinigter Kraͤfte gemeine Sache zu machen berechtiget ſeyn ſollte. Alſo war jetzt bey der Vereinigung aller Staͤnde von einerley Religion vollends nichts mehr zu erin- nern. Und es war ſchon laͤngſt vorher zu ſehen geweſen, daß eine Vereinigung der beiden Reli- gionen ſich nicht mehr hoffen ließe; daß alſo die Einrichtungen, die ein jeder Religionstheil jetzt in Anſehung ſeiner Berathſchlagungen und ferner zu faſſenden Schluͤſſe machte, eben ſo fortwaͤhrend bleiben wuͤrden, wie auf aͤhnliche Art ein jeder Kreis ein eignes immer fortwaͤhrendes Corpus ausgemacht hatte. So wenig es alſo widerſprechend war, wenn das geſammte Corpus der Reichsſtaͤnde, in ſo fern als es ſich nach der Lage der Laͤnder in zehn Theile zergliedert hatte, jetzt zehn Corpora ausmachte; ſo wenig war auch dabey zu erinnern, daß in ſofern, als die beiden Religionstheile ſich trennten, jetzt ein jeder Religionstheil ein eignes Corpus aus- machte; wie nach und nach der ganz ſchickliche Ausdruck: Corpus der evangeliſchen Staͤnde, und Corpus der catholiſchen Staͤnde, und daß bei- de Religionstheile de corpore ad corpus mit einander handelten, aufgekommen war, und in der Folge immer mehr gaͤnge und gaͤbe wurde. Selbſt catholiſche Staͤnde trugen anfangs bey meh- reren Gelegenheiten kein Bedenken den Namen Cor- pus ſowohl von ihrem (q) als dem evangeliſchen Religionstheile zu gebrauchen (r). VI. In (q) z. B. I) in der wegen der Ryßwickiſchen Clauſel ertheilten Erklaͤrung vom 29. Sept. 1709. in Fabers Staatscanzley Th. 15. S. 156.: ”Man „koͤnn- (r) Q 2

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 243. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/285>, abgerufen am 16.06.2024.