Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.3) Ius eundi in partes 1712-1727. ger Gleichheit beider Religionen ernannt werdensollten. Von catholischer Seite wollte man das nur auf Deputationen, denen einheimische Ge- schäffte im Reiche aufgetragen wären, einschrän- ken; Andere, die zu auswärtigen Geschäfften aus- serhalb des Teutschen Reichs bestimmt wären, soll- ten daran nicht gebunden seyn. Hier blieb den Protestanten nichts übrig, als zu Hemmung der ihnen nachtheiligen Mehrheit der Stimmen ihre davon abgehende Meynung gesammter Hand zu erklären, oder nach dem im Westphälischen Frie- den gebrauchten Ausdrucke in partes zu gehen (1712. Aug. 22.). Eben das geschah am 15. Jan. 1717., alsIII. Eine ähnliche Gelegenheit ereignete sich fernerIV. Ety- B b 5
3) Ius eundi in partes 1712-1727. ger Gleichheit beider Religionen ernannt werdenſollten. Von catholiſcher Seite wollte man das nur auf Deputationen, denen einheimiſche Ge- ſchaͤffte im Reiche aufgetragen waͤren, einſchraͤn- ken; Andere, die zu auswaͤrtigen Geſchaͤfften auſ- ſerhalb des Teutſchen Reichs beſtimmt waͤren, ſoll- ten daran nicht gebunden ſeyn. Hier blieb den Proteſtanten nichts uͤbrig, als zu Hemmung der ihnen nachtheiligen Mehrheit der Stimmen ihre davon abgehende Meynung geſammter Hand zu erklaͤren, oder nach dem im Weſtphaͤliſchen Frie- den gebrauchten Ausdrucke in partes zu gehen (1712. Aug. 22.). Eben das geſchah am 15. Jan. 1717., alsIII. Eine aͤhnliche Gelegenheit ereignete ſich fernerIV. Ety- B b 5
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0435" n="393"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">3) <hi rendition="#aq">Ius eundi in partes</hi> 1712-1727.</hi></fw><lb/> ger Gleichheit beider Religionen ernannt werden<lb/> ſollten. Von catholiſcher Seite wollte man das<lb/> nur auf Deputationen, denen einheimiſche Ge-<lb/> ſchaͤffte im Reiche aufgetragen waͤren, einſchraͤn-<lb/> ken; Andere, die zu auswaͤrtigen Geſchaͤfften auſ-<lb/> ſerhalb des Teutſchen Reichs beſtimmt waͤren, ſoll-<lb/> ten daran nicht gebunden ſeyn. Hier blieb den<lb/> Proteſtanten nichts uͤbrig, als zu Hemmung der<lb/> ihnen nachtheiligen Mehrheit der Stimmen ihre<lb/> davon abgehende Meynung geſammter Hand zu<lb/> erklaͤren, oder nach dem im Weſtphaͤliſchen Frie-<lb/> den gebrauchten Ausdrucke <hi rendition="#aq">in partes</hi> zu gehen<lb/> (1712. Aug. 22.).</p><lb/> <p>Eben das geſchah am 15. Jan. 1717., als<note place="right"><hi rendition="#aq">III.</hi></note><lb/> man durch Mehrheit der Stimmen der Reichsſtadt<lb/><hi rendition="#fr">Coͤlln</hi> eine <hi rendition="#fr">Moderation</hi> ihrer Anlage in der<lb/> Reichsmatrikel angedeihen laßen wollte; da der<lb/> evangeliſche Religionstheil dafuͤr hielt, daß ihr<lb/> darin nicht zu willfahren ſey, weil ſie durch Be-<lb/> druͤckung ihrer evangeliſchen Einwohner an dem<lb/> von ihr angefuͤhrten Verfall der Nahrung ſelbſt<lb/> Schuld ſey.</p><lb/> <p>Eine aͤhnliche Gelegenheit ereignete ſich ferner<note place="right"><hi rendition="#aq">IV.</hi></note><lb/> im Jahre 1719., als es im Werke war, fuͤr das<lb/> Haus Hannover ein neues Erzamt ausfuͤndig zu<lb/> machen, weil nach dem Badiſchen Frieden Chur-<lb/> baiern das Erztruchſeßamt zuruͤcknahm, und Chur-<lb/> pfalz jetzt das Erzſchatzmeiſteramt ſich wieder zu-<lb/> eignen wollte. Unter mehreren Vorſchlaͤgen kam<lb/> inſonderheit das <hi rendition="#fr">Erzſtallmeiſteramt</hi> in vorzuͤgliche<lb/> Betrachtung. Jedoch Churſachſen widerſetzte ſich<lb/> dagegen, weil das Marſchallamt (wie ſelbſt die<lb/> <fw place="bottom" type="sig">B b 5</fw><fw place="bottom" type="catch">Ety-</fw><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [393/0435]
3) Ius eundi in partes 1712-1727.
ger Gleichheit beider Religionen ernannt werden
ſollten. Von catholiſcher Seite wollte man das
nur auf Deputationen, denen einheimiſche Ge-
ſchaͤffte im Reiche aufgetragen waͤren, einſchraͤn-
ken; Andere, die zu auswaͤrtigen Geſchaͤfften auſ-
ſerhalb des Teutſchen Reichs beſtimmt waͤren, ſoll-
ten daran nicht gebunden ſeyn. Hier blieb den
Proteſtanten nichts uͤbrig, als zu Hemmung der
ihnen nachtheiligen Mehrheit der Stimmen ihre
davon abgehende Meynung geſammter Hand zu
erklaͤren, oder nach dem im Weſtphaͤliſchen Frie-
den gebrauchten Ausdrucke in partes zu gehen
(1712. Aug. 22.).
Eben das geſchah am 15. Jan. 1717., als
man durch Mehrheit der Stimmen der Reichsſtadt
Coͤlln eine Moderation ihrer Anlage in der
Reichsmatrikel angedeihen laßen wollte; da der
evangeliſche Religionstheil dafuͤr hielt, daß ihr
darin nicht zu willfahren ſey, weil ſie durch Be-
druͤckung ihrer evangeliſchen Einwohner an dem
von ihr angefuͤhrten Verfall der Nahrung ſelbſt
Schuld ſey.
III.
Eine aͤhnliche Gelegenheit ereignete ſich ferner
im Jahre 1719., als es im Werke war, fuͤr das
Haus Hannover ein neues Erzamt ausfuͤndig zu
machen, weil nach dem Badiſchen Frieden Chur-
baiern das Erztruchſeßamt zuruͤcknahm, und Chur-
pfalz jetzt das Erzſchatzmeiſteramt ſich wieder zu-
eignen wollte. Unter mehreren Vorſchlaͤgen kam
inſonderheit das Erzſtallmeiſteramt in vorzuͤgliche
Betrachtung. Jedoch Churſachſen widerſetzte ſich
dagegen, weil das Marſchallamt (wie ſelbſt die
Ety-
IV.
B b 5
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |