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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.

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3) Ius eundi in partes 1712-1727.
ger Gleichheit beider Religionen ernannt werden
sollten. Von catholischer Seite wollte man das
nur auf Deputationen, denen einheimische Ge-
schäffte im Reiche aufgetragen wären, einschrän-
ken; Andere, die zu auswärtigen Geschäfften aus-
serhalb des Teutschen Reichs bestimmt wären, soll-
ten daran nicht gebunden seyn. Hier blieb den
Protestanten nichts übrig, als zu Hemmung der
ihnen nachtheiligen Mehrheit der Stimmen ihre
davon abgehende Meynung gesammter Hand zu
erklären, oder nach dem im Westphälischen Frie-
den gebrauchten Ausdrucke in partes zu gehen
(1712. Aug. 22.).

Eben das geschah am 15. Jan. 1717., alsIII.
man durch Mehrheit der Stimmen der Reichsstadt
Cölln eine Moderation ihrer Anlage in der
Reichsmatrikel angedeihen laßen wollte; da der
evangelische Religionstheil dafür hielt, daß ihr
darin nicht zu willfahren sey, weil sie durch Be-
drückung ihrer evangelischen Einwohner an dem
von ihr angeführten Verfall der Nahrung selbst
Schuld sey.

Eine ähnliche Gelegenheit ereignete sich fernerIV.
im Jahre 1719., als es im Werke war, für das
Haus Hannover ein neues Erzamt ausfündig zu
machen, weil nach dem Badischen Frieden Chur-
baiern das Erztruchseßamt zurücknahm, und Chur-
pfalz jetzt das Erzschatzmeisteramt sich wieder zu-
eignen wollte. Unter mehreren Vorschlägen kam
insonderheit das Erzstallmeisteramt in vorzügliche
Betrachtung. Jedoch Chursachsen widersetzte sich
dagegen, weil das Marschallamt (wie selbst die

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3) Ius eundi in partes 1712-1727.
ger Gleichheit beider Religionen ernannt werden
ſollten. Von catholiſcher Seite wollte man das
nur auf Deputationen, denen einheimiſche Ge-
ſchaͤffte im Reiche aufgetragen waͤren, einſchraͤn-
ken; Andere, die zu auswaͤrtigen Geſchaͤfften auſ-
ſerhalb des Teutſchen Reichs beſtimmt waͤren, ſoll-
ten daran nicht gebunden ſeyn. Hier blieb den
Proteſtanten nichts uͤbrig, als zu Hemmung der
ihnen nachtheiligen Mehrheit der Stimmen ihre
davon abgehende Meynung geſammter Hand zu
erklaͤren, oder nach dem im Weſtphaͤliſchen Frie-
den gebrauchten Ausdrucke in partes zu gehen
(1712. Aug. 22.).

Eben das geſchah am 15. Jan. 1717., alsIII.
man durch Mehrheit der Stimmen der Reichsſtadt
Coͤlln eine Moderation ihrer Anlage in der
Reichsmatrikel angedeihen laßen wollte; da der
evangeliſche Religionstheil dafuͤr hielt, daß ihr
darin nicht zu willfahren ſey, weil ſie durch Be-
druͤckung ihrer evangeliſchen Einwohner an dem
von ihr angefuͤhrten Verfall der Nahrung ſelbſt
Schuld ſey.

Eine aͤhnliche Gelegenheit ereignete ſich fernerIV.
im Jahre 1719., als es im Werke war, fuͤr das
Haus Hannover ein neues Erzamt ausfuͤndig zu
machen, weil nach dem Badiſchen Frieden Chur-
baiern das Erztruchſeßamt zuruͤcknahm, und Chur-
pfalz jetzt das Erzſchatzmeiſteramt ſich wieder zu-
eignen wollte. Unter mehreren Vorſchlaͤgen kam
inſonderheit das Erzſtallmeiſteramt in vorzuͤgliche
Betrachtung. Jedoch Churſachſen widerſetzte ſich
dagegen, weil das Marſchallamt (wie ſelbſt die

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[393/0435] 3) Ius eundi in partes 1712-1727. ger Gleichheit beider Religionen ernannt werden ſollten. Von catholiſcher Seite wollte man das nur auf Deputationen, denen einheimiſche Ge- ſchaͤffte im Reiche aufgetragen waͤren, einſchraͤn- ken; Andere, die zu auswaͤrtigen Geſchaͤfften auſ- ſerhalb des Teutſchen Reichs beſtimmt waͤren, ſoll- ten daran nicht gebunden ſeyn. Hier blieb den Proteſtanten nichts uͤbrig, als zu Hemmung der ihnen nachtheiligen Mehrheit der Stimmen ihre davon abgehende Meynung geſammter Hand zu erklaͤren, oder nach dem im Weſtphaͤliſchen Frie- den gebrauchten Ausdrucke in partes zu gehen (1712. Aug. 22.). Eben das geſchah am 15. Jan. 1717., als man durch Mehrheit der Stimmen der Reichsſtadt Coͤlln eine Moderation ihrer Anlage in der Reichsmatrikel angedeihen laßen wollte; da der evangeliſche Religionstheil dafuͤr hielt, daß ihr darin nicht zu willfahren ſey, weil ſie durch Be- druͤckung ihrer evangeliſchen Einwohner an dem von ihr angefuͤhrten Verfall der Nahrung ſelbſt Schuld ſey. III. Eine aͤhnliche Gelegenheit ereignete ſich ferner im Jahre 1719., als es im Werke war, fuͤr das Haus Hannover ein neues Erzamt ausfuͤndig zu machen, weil nach dem Badiſchen Frieden Chur- baiern das Erztruchſeßamt zuruͤcknahm, und Chur- pfalz jetzt das Erzſchatzmeiſteramt ſich wieder zu- eignen wollte. Unter mehreren Vorſchlaͤgen kam inſonderheit das Erzſtallmeiſteramt in vorzuͤgliche Betrachtung. Jedoch Churſachſen widerſetzte ſich dagegen, weil das Marſchallamt (wie ſelbſt die Ety- IV. B b 5

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 393. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/435>, abgerufen am 22.11.2024.