Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.X. Carl der VI. 1711-1740. Etymologie des Worts anzeige, da Mare, Märe,ein Pferd, so wie Schalk einen Knecht oder Be- dienten bedeute,) schon alles in sich fasse, was zum Stallmeisteramte gerechnet werden könnte. Ein widersprochenes Erzamt verlangte nun auch Chur- braunschweig nicht. Gleichwohl wollten die Di- rectorialgesandten in beiden höheren Collegien die Sache zum Vortrage und durch die Mehrheit der Stimmen zum Schlusse bringen. Um solchen Di- rectorialmißbräuchen einmal vorzubeugen, machte sich der evangelische Religionstheil gefaßt, in par- tes zu gehen. Doch kam es diesmal damit nicht zur Würklichkeit, weil der Vortrag der Sache den- noch unterblieb. V. Am weitesten kam es hingegen mit Ausübung pfalz
X. Carl der VI. 1711-1740. Etymologie des Worts anzeige, da Mare, Maͤre,ein Pferd, ſo wie Schalk einen Knecht oder Be- dienten bedeute,) ſchon alles in ſich faſſe, was zum Stallmeiſteramte gerechnet werden koͤnnte. Ein widerſprochenes Erzamt verlangte nun auch Chur- braunſchweig nicht. Gleichwohl wollten die Di- rectorialgeſandten in beiden hoͤheren Collegien die Sache zum Vortrage und durch die Mehrheit der Stimmen zum Schluſſe bringen. Um ſolchen Di- rectorialmißbraͤuchen einmal vorzubeugen, machte ſich der evangeliſche Religionstheil gefaßt, in par- tes zu gehen. Doch kam es diesmal damit nicht zur Wuͤrklichkeit, weil der Vortrag der Sache den- noch unterblieb. V. Am weiteſten kam es hingegen mit Ausuͤbung pfalz
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0436" n="394"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">X.</hi> Carl der <hi rendition="#aq">VI.</hi> 1711-1740.</hi></fw><lb/> Etymologie des Worts anzeige, da Mare, Maͤre,<lb/> ein Pferd, ſo wie Schalk einen Knecht oder Be-<lb/> dienten bedeute,) ſchon alles in ſich faſſe, was zum<lb/> Stallmeiſteramte gerechnet werden koͤnnte. Ein<lb/> widerſprochenes Erzamt verlangte nun auch Chur-<lb/> braunſchweig nicht. Gleichwohl wollten die Di-<lb/> rectorialgeſandten in beiden hoͤheren Collegien die<lb/> Sache zum Vortrage und durch die Mehrheit der<lb/> Stimmen zum Schluſſe bringen. Um ſolchen Di-<lb/> rectorialmißbraͤuchen einmal vorzubeugen, machte<lb/> ſich der evangeliſche Religionstheil gefaßt, <hi rendition="#aq">in par-<lb/> tes</hi> zu gehen. Doch kam es diesmal damit nicht<lb/> zur Wuͤrklichkeit, weil der Vortrag der Sache den-<lb/> noch unterblieb.</p><lb/> <note place="left"> <hi rendition="#aq">V.</hi> </note> <p>Am weiteſten kam es hingegen mit Ausuͤbung<lb/> dieſes Rechts im Oct. 1727. in einer Sache, wo<lb/> es darauf ankam: ob die Herrſchaft <hi rendition="#fr">Zwingenberg</hi><lb/> am Necker einer evangeliſchen Familie, welche<lb/> waͤhrenden dreyßigjaͤhrigen Krieges ihres Beſitzes<lb/> entſetzt worden war, vermoͤge der Amneſtie des<lb/> Weſtphaͤliſchen Friedens von einem catholiſchen<lb/> Beſitzer, welchen Churpfalz ſeitdem damit belehnt<lb/> hatte, zuruͤckgegeben werden ſollte? Jene evange-<lb/> liſche Familie, Goͤler von Ravensburg, hatte im<lb/> Jahre 1651. von der damals zur Reſtitution von<lb/> wegen der Amneſtie niedergeſetzt geweſenen Reichs-<lb/> deputation ein guͤnſtiges rechtskraͤftiges Urtheil er-<lb/> langet. Auf deſſen Vollziehung hatte auch der<lb/> Reichshofrath im Jahre 1726. ſchon erkannt, und<lb/> Carl der <hi rendition="#aq">VI.</hi> hatte ſelbſt die Executionsbefehle an<lb/> Wuͤrtenberg als ausſchreibenden Fuͤrſten des<lb/> Schwaͤbiſchen Kreiſes, worin Zwingenberg lag,<lb/> bereits unterſchrieben. Dawider hatte aber Chur-<lb/> <fw place="bottom" type="catch">pfalz</fw><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [394/0436]
X. Carl der VI. 1711-1740.
Etymologie des Worts anzeige, da Mare, Maͤre,
ein Pferd, ſo wie Schalk einen Knecht oder Be-
dienten bedeute,) ſchon alles in ſich faſſe, was zum
Stallmeiſteramte gerechnet werden koͤnnte. Ein
widerſprochenes Erzamt verlangte nun auch Chur-
braunſchweig nicht. Gleichwohl wollten die Di-
rectorialgeſandten in beiden hoͤheren Collegien die
Sache zum Vortrage und durch die Mehrheit der
Stimmen zum Schluſſe bringen. Um ſolchen Di-
rectorialmißbraͤuchen einmal vorzubeugen, machte
ſich der evangeliſche Religionstheil gefaßt, in par-
tes zu gehen. Doch kam es diesmal damit nicht
zur Wuͤrklichkeit, weil der Vortrag der Sache den-
noch unterblieb.
Am weiteſten kam es hingegen mit Ausuͤbung
dieſes Rechts im Oct. 1727. in einer Sache, wo
es darauf ankam: ob die Herrſchaft Zwingenberg
am Necker einer evangeliſchen Familie, welche
waͤhrenden dreyßigjaͤhrigen Krieges ihres Beſitzes
entſetzt worden war, vermoͤge der Amneſtie des
Weſtphaͤliſchen Friedens von einem catholiſchen
Beſitzer, welchen Churpfalz ſeitdem damit belehnt
hatte, zuruͤckgegeben werden ſollte? Jene evange-
liſche Familie, Goͤler von Ravensburg, hatte im
Jahre 1651. von der damals zur Reſtitution von
wegen der Amneſtie niedergeſetzt geweſenen Reichs-
deputation ein guͤnſtiges rechtskraͤftiges Urtheil er-
langet. Auf deſſen Vollziehung hatte auch der
Reichshofrath im Jahre 1726. ſchon erkannt, und
Carl der VI. hatte ſelbſt die Executionsbefehle an
Wuͤrtenberg als ausſchreibenden Fuͤrſten des
Schwaͤbiſchen Kreiſes, worin Zwingenberg lag,
bereits unterſchrieben. Dawider hatte aber Chur-
pfalz
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |