Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.5) K. Gerichtb. in evang.geistl. Sach. "Jurisdiction nicht fundiret sey;" so gab sie dem-selben die ausdrückliche Weisung: "solche oder "auch andere Sachen, so dahin nicht gehörig, "nicht anzunehmen." (o) Darauf ward auch ins Concept der Cammergerichtsordnung 1613. die Stelle eingerückt: "Man will auch Cammerrichter "und Beysitzern hiermit befohlen haben, Ehesachen "oder auch andere, so an unser Cammergericht nicht "gehörig, keinesweges anzunehmen." (p) Hier sind zwar nur Ehesachen überhaupt be-VIII. Nun ist diese Stelle seitdem weder im West-IX. der (o) Visitations-Memorial 1570. §. 7. im corp. iur. cam. (Frankf. 1724.) S. 303. 304. (p) Concept der C. G. O. Th. 2. Tit. 1. §. 3. D d 5
5) K. Gerichtb. in evang.geiſtl. Sach. „Jurisdiction nicht fundiret ſey;” ſo gab ſie dem-ſelben die ausdruͤckliche Weiſung: ”ſolche oder „auch andere Sachen, ſo dahin nicht gehoͤrig, „nicht anzunehmen.” (o) Darauf ward auch ins Concept der Cammergerichtsordnung 1613. die Stelle eingeruͤckt: ”Man will auch Cammerrichter „und Beyſitzern hiermit befohlen haben, Eheſachen „oder auch andere, ſo an unſer Cammergericht nicht „gehoͤrig, keinesweges anzunehmen.” (p) Hier ſind zwar nur Eheſachen uͤberhaupt be-VIII. Nun iſt dieſe Stelle ſeitdem weder im Weſt-IX. der (o) Viſitations-Memorial 1570. §. 7. im corp. iur. cam. (Frankf. 1724.) S. 303. 304. (p) Concept der C. G. O. Th. 2. Tit. 1. §. 3. D d 5
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5) K. Gerichtb. in evang.geiſtl. Sach.
„Jurisdiction nicht fundiret ſey;” ſo gab ſie dem-
ſelben die ausdruͤckliche Weiſung: ”ſolche oder
„auch andere Sachen, ſo dahin nicht gehoͤrig,
„nicht anzunehmen.” (o) Darauf ward auch ins
Concept der Cammergerichtsordnung 1613. die
Stelle eingeruͤckt: ”Man will auch Cammerrichter
„und Beyſitzern hiermit befohlen haben, Eheſachen
„oder auch andere, ſo an unſer Cammergericht nicht
„gehoͤrig, keinesweges anzunehmen.” (p)
Hier ſind zwar nur Eheſachen uͤberhaupt be-
nannt, ohne beſonders bemerklich zu machen, daß
von Eheſachen der Proteſtanten die Rede ſey. Al-
lein in catholiſchen Eheſachen haͤtte das Cammer-
gericht es ſich gewiß nicht einfallen laßen, einen
Eingriff in die geiſtliche Gerichtbarkeit zu wagen.
Alſo war wohl nichts gewiſſer, als daß hier eigent-
lich die Abſicht nur auf proteſtantiſche Eheſachen
gerichtet war; ungeachtet der Satz allerdings mit
Recht ganz allgemein gefaßt werden konnte, daß
uͤberall Eheſachen nicht an das Cammergericht ge-
hoͤrten.
VIII.
Nun iſt dieſe Stelle ſeitdem weder im Weſt-
phaͤliſchen Frieden noch in irgend einem andern
Reichsgeſetze aufgehoben worden. Folglich hat ſie
noch jetzt unſtreitig ihre voͤllige Rechtskraft. Daß
aber von der geſetzgebenden Gewalt dem Cammer-
gerichte eingeſchaͤrft wurde, keine Eheſachen (we-
der
IX.
(o) Viſitations-Memorial 1570. §. 7. im corp.
iur. cam. (Frankf. 1724.) S. 303. 304.
(p) Concept der C. G. O. Th. 2. Tit. 1. §. 3.
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