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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.

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2) Rud. II. bis 1582. Erstgebuhrt.
erloschen, deren Stimmen aber doch im Fürsten-
rathe ihren Fortgang behalten haben. Hatte hin-
gegen im Jahre 1582. ein Land nur einen Herrn,
der hernach mehrere Söhne, die sich wieder ver-
theilten, hinterließ; so blieb auf dem Lande doch
nur eine Stimme haften. Das war z. B. der
Fall im Hause Anhalt, da der Fürst Joachim Ernst
1582. noch ganz Anhalt hatte, seine Söhne aber
1586. vier regierende Linien zu Dessau, Bern-
burg, Cöthen, Zerbst stifteten, und doch nur eine
Stimme behielten. Oder wenn nach 1582. auch
die Besitzer eines Landes ganz ausstarben, und das
Land einem andern Fürsten zufiel, so wurde doch
die vorige Stimme fortgeführt, wie z. B. der Fall
gleich im Jahre 1583. mit den gefürsteten Grafen
von Henneberg, die damals ausstarben, und seit-
dem noch mit Pommern, Leuchtenberg, und mehr
anderen Ländern sich zugetragen hat; an statt daß
mit allen Ländern, deren Besitzer vor 1582. aus-
gestorben, auch ihre Stimmen erloschen sind, wie
die Beyspiele von Kärnthen, Steiermark, Krain,
Teck, und unzehlig andere davon zum Beweise
dienen.




III.

2) Rud. II. bis 1582. Erſtgebuhrt.
erloſchen, deren Stimmen aber doch im Fuͤrſten-
rathe ihren Fortgang behalten haben. Hatte hin-
gegen im Jahre 1582. ein Land nur einen Herrn,
der hernach mehrere Soͤhne, die ſich wieder ver-
theilten, hinterließ; ſo blieb auf dem Lande doch
nur eine Stimme haften. Das war z. B. der
Fall im Hauſe Anhalt, da der Fuͤrſt Joachim Ernſt
1582. noch ganz Anhalt hatte, ſeine Soͤhne aber
1586. vier regierende Linien zu Deſſau, Bern-
burg, Coͤthen, Zerbſt ſtifteten, und doch nur eine
Stimme behielten. Oder wenn nach 1582. auch
die Beſitzer eines Landes ganz ausſtarben, und das
Land einem andern Fuͤrſten zufiel, ſo wurde doch
die vorige Stimme fortgefuͤhrt, wie z. B. der Fall
gleich im Jahre 1583. mit den gefuͤrſteten Grafen
von Henneberg, die damals ausſtarben, und ſeit-
dem noch mit Pommern, Leuchtenberg, und mehr
anderen Laͤndern ſich zugetragen hat; an ſtatt daß
mit allen Laͤndern, deren Beſitzer vor 1582. aus-
geſtorben, auch ihre Stimmen erloſchen ſind, wie
die Beyſpiele von Kaͤrnthen, Steiermark, Krain,
Teck, und unzehlig andere davon zum Beweiſe
dienen.




III.
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[13/0055] 2) Rud. II. bis 1582. Erſtgebuhrt. erloſchen, deren Stimmen aber doch im Fuͤrſten- rathe ihren Fortgang behalten haben. Hatte hin- gegen im Jahre 1582. ein Land nur einen Herrn, der hernach mehrere Soͤhne, die ſich wieder ver- theilten, hinterließ; ſo blieb auf dem Lande doch nur eine Stimme haften. Das war z. B. der Fall im Hauſe Anhalt, da der Fuͤrſt Joachim Ernſt 1582. noch ganz Anhalt hatte, ſeine Soͤhne aber 1586. vier regierende Linien zu Deſſau, Bern- burg, Coͤthen, Zerbſt ſtifteten, und doch nur eine Stimme behielten. Oder wenn nach 1582. auch die Beſitzer eines Landes ganz ausſtarben, und das Land einem andern Fuͤrſten zufiel, ſo wurde doch die vorige Stimme fortgefuͤhrt, wie z. B. der Fall gleich im Jahre 1583. mit den gefuͤrſteten Grafen von Henneberg, die damals ausſtarben, und ſeit- dem noch mit Pommern, Leuchtenberg, und mehr anderen Laͤndern ſich zugetragen hat; an ſtatt daß mit allen Laͤndern, deren Beſitzer vor 1582. aus- geſtorben, auch ihre Stimmen erloſchen ſind, wie die Beyſpiele von Kaͤrnthen, Steiermark, Krain, Teck, und unzehlig andere davon zum Beweiſe dienen. III.

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 13. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/55>, abgerufen am 21.11.2024.