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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.

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VI. Neuere Z. Ferd. I--III. 1558-1648.

VIII.

Freylich waren es scheinbarblendende Vor-
theile,
solche wichtige Sachen, wie die bereits
erwehnte Marburgische Successionssache, und die
noch wichtigeren Fälle, die bald hinzukamen, von
der Jülichischen Erbfolge und von den Zwistigkei-
ten im Hause Baden und mehr anderen evange-
lischen Häusern unmittelbar an den kaiserlichen Hof
zu ziehen, und nach dessen Staatsabsichten zu
lenken. Allein am Ende mißlangen doch meist selbst
diese so scheinbar angelegten Versuche. Und was
war nicht schon damit verlohren, daß man Blöße
gab, gegen kaiserliche Rechtssprüche Beschwerden,
die jeder Unbefangener nicht für ungegründet hal-
ten konnte, zu veranlaßen!


IX.

Für das Cammergericht wurde noch auf dem
Reichstage 1598. eine nützliche Verfügung getrof-
fen, die aber auch bis jetzt noch nicht ihre völ-
lige Wirkung gehabt hat. Es waren nehmlich
seit dem Jahre 1555., da die Cammergerichts-
ordnung unter Carl dem V. das letztemal promul-
girt war, in den nachherigen Visitationsschlüssen
und Reichsabschieden soviele Zusätze und Verän-
derungen erfolget, daß man fast bey jeder Stelle
der Cammergerichtsordnung erst mühsam nachfor-
schen mußte, ob man sie noch als Gesetz anfüh-
ren könnte, oder ob nicht ein neueres Gesetz eine
Aenderung darin gemacht habe. Es ward daher
beschlossen, einigen Cammergerichtsbeysitzern den
Auftrag zu geben, daß sie die Cammergerichts-
ordnung mit Einschaltung solcher neuen Verbesse-
rungen und Zusätze von neuem umarbeiten sollten.
Diese Umarbeitung ist geschehen, und schon im
Jahre 1603. dem Churfürsten von Mainz zuge-

stellt,
VI. Neuere Z. Ferd. I—III. 1558-1648.

VIII.

Freylich waren es ſcheinbarblendende Vor-
theile,
ſolche wichtige Sachen, wie die bereits
erwehnte Marburgiſche Succeſſionsſache, und die
noch wichtigeren Faͤlle, die bald hinzukamen, von
der Juͤlichiſchen Erbfolge und von den Zwiſtigkei-
ten im Hauſe Baden und mehr anderen evange-
liſchen Haͤuſern unmittelbar an den kaiſerlichen Hof
zu ziehen, und nach deſſen Staatsabſichten zu
lenken. Allein am Ende mißlangen doch meiſt ſelbſt
dieſe ſo ſcheinbar angelegten Verſuche. Und was
war nicht ſchon damit verlohren, daß man Bloͤße
gab, gegen kaiſerliche Rechtsſpruͤche Beſchwerden,
die jeder Unbefangener nicht fuͤr ungegruͤndet hal-
ten konnte, zu veranlaßen!


IX.

Fuͤr das Cammergericht wurde noch auf dem
Reichstage 1598. eine nuͤtzliche Verfuͤgung getrof-
fen, die aber auch bis jetzt noch nicht ihre voͤl-
lige Wirkung gehabt hat. Es waren nehmlich
ſeit dem Jahre 1555., da die Cammergerichts-
ordnung unter Carl dem V. das letztemal promul-
girt war, in den nachherigen Viſitationsſchluͤſſen
und Reichsabſchieden ſoviele Zuſaͤtze und Veraͤn-
derungen erfolget, daß man faſt bey jeder Stelle
der Cammergerichtsordnung erſt muͤhſam nachfor-
ſchen mußte, ob man ſie noch als Geſetz anfuͤh-
ren koͤnnte, oder ob nicht ein neueres Geſetz eine
Aenderung darin gemacht habe. Es ward daher
beſchloſſen, einigen Cammergerichtsbeyſitzern den
Auftrag zu geben, daß ſie die Cammergerichts-
ordnung mit Einſchaltung ſolcher neuen Verbeſſe-
rungen und Zuſaͤtze von neuem umarbeiten ſollten.
Dieſe Umarbeitung iſt geſchehen, und ſchon im
Jahre 1603. dem Churfuͤrſten von Mainz zuge-

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[28/0070] VI. Neuere Z. Ferd. I—III. 1558-1648. Freylich waren es ſcheinbarblendende Vor- theile, ſolche wichtige Sachen, wie die bereits erwehnte Marburgiſche Succeſſionsſache, und die noch wichtigeren Faͤlle, die bald hinzukamen, von der Juͤlichiſchen Erbfolge und von den Zwiſtigkei- ten im Hauſe Baden und mehr anderen evange- liſchen Haͤuſern unmittelbar an den kaiſerlichen Hof zu ziehen, und nach deſſen Staatsabſichten zu lenken. Allein am Ende mißlangen doch meiſt ſelbſt dieſe ſo ſcheinbar angelegten Verſuche. Und was war nicht ſchon damit verlohren, daß man Bloͤße gab, gegen kaiſerliche Rechtsſpruͤche Beſchwerden, die jeder Unbefangener nicht fuͤr ungegruͤndet hal- ten konnte, zu veranlaßen! Fuͤr das Cammergericht wurde noch auf dem Reichstage 1598. eine nuͤtzliche Verfuͤgung getrof- fen, die aber auch bis jetzt noch nicht ihre voͤl- lige Wirkung gehabt hat. Es waren nehmlich ſeit dem Jahre 1555., da die Cammergerichts- ordnung unter Carl dem V. das letztemal promul- girt war, in den nachherigen Viſitationsſchluͤſſen und Reichsabſchieden ſoviele Zuſaͤtze und Veraͤn- derungen erfolget, daß man faſt bey jeder Stelle der Cammergerichtsordnung erſt muͤhſam nachfor- ſchen mußte, ob man ſie noch als Geſetz anfuͤh- ren koͤnnte, oder ob nicht ein neueres Geſetz eine Aenderung darin gemacht habe. Es ward daher beſchloſſen, einigen Cammergerichtsbeyſitzern den Auftrag zu geben, daß ſie die Cammergerichts- ordnung mit Einſchaltung ſolcher neuen Verbeſſe- rungen und Zuſaͤtze von neuem umarbeiten ſollten. Dieſe Umarbeitung iſt geſchehen, und ſchon im Jahre 1603. dem Churfuͤrſten von Mainz zuge- ſtellt,

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 28. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/70>, abgerufen am 21.11.2024.