Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.4) Rud. II. Reichshofrathsgerichtb. stellt, auch von selbigem dem Reiche vorgelegtworden. Man hat sie aber im Jahre 1613. nur unter dem Titel: Concept der verbesserten Cammergerichtsordnung, drucken laßen (d), damit sie noch erst von einer Visitation aufs neue durchgesehen, und dann nach Befinden von Kaiser und Reich mit der gesetzlichen Kraft versehen wer- den könnte. So weit ist es aber bis auf den heutigen Tag damit nicht gediehen. Die dama- ligen Zeiten waren am wenigsten dazu gemacht, ein solches Werk zu Stande zu bringen, das ru- hige Zeiten und übereinstimmende Gesinnungen des Kaisers und der Stände erforderte. V. (d) Meine Litteratur des Staatsrechts Th. 2.
S. 419. 4) Rud. II. Reichshofrathsgerichtb. ſtellt, auch von ſelbigem dem Reiche vorgelegtworden. Man hat ſie aber im Jahre 1613. nur unter dem Titel: Concept der verbeſſerten Cammergerichtsordnung, drucken laßen (d), damit ſie noch erſt von einer Viſitation aufs neue durchgeſehen, und dann nach Befinden von Kaiſer und Reich mit der geſetzlichen Kraft verſehen wer- den koͤnnte. So weit iſt es aber bis auf den heutigen Tag damit nicht gediehen. Die dama- ligen Zeiten waren am wenigſten dazu gemacht, ein ſolches Werk zu Stande zu bringen, das ru- hige Zeiten und uͤbereinſtimmende Geſinnungen des Kaiſers und der Staͤnde erforderte. V. (d) Meine Litteratur des Staatsrechts Th. 2.
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4) Rud. II. Reichshofrathsgerichtb.
ſtellt, auch von ſelbigem dem Reiche vorgelegt
worden. Man hat ſie aber im Jahre 1613. nur
unter dem Titel: Concept der verbeſſerten
Cammergerichtsordnung, drucken laßen (d),
damit ſie noch erſt von einer Viſitation aufs neue
durchgeſehen, und dann nach Befinden von Kaiſer
und Reich mit der geſetzlichen Kraft verſehen wer-
den koͤnnte. So weit iſt es aber bis auf den
heutigen Tag damit nicht gediehen. Die dama-
ligen Zeiten waren am wenigſten dazu gemacht,
ein ſolches Werk zu Stande zu bringen, das ru-
hige Zeiten und uͤbereinſtimmende Geſinnungen des
Kaiſers und der Staͤnde erforderte.
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