Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.XIII. Joseph II. 1764-1786. noch ein Streit über die Art der gräflichen Theilnehmungan der Visitation hinzu, -- die nicht einzelnen Grafen sondern nur den vier Grafencollegien zugestanden werden konnte, -- XXIII-XXV. wovon das Fränkische und West- phälische sowohl als das Wetteranische bisher für pur evan- gelisch gerechnet waren. -- XXVI. So hatte auch noch 1766. der ganze Reichstag die Sache genommen. -- XXVII. XXVIII. Jetzt sollten aber auf einmal die Westphälischen und Fränkischen Grafen nach einander auf der catholischen Seite berufen werden, -- wie bey der zweyten Classe ein catho- lischer Bevollmächtigter des Grafen von Metternich von we- gen der Westphälischen Grafen erschien. -- XXIX. XXX. Darüber erfolgten zu Regensburg von beiden Religionsthei- len einander entgegengesetzte Schlüsse, -- und zu Wetzlar eine unglückliche Trennung der ganzen Visitation. -- XXXI. XXXII. Auch erschienen von beiden Seiten Schriften, -- deren Werth erst die Nachwelt unpartheyisch zu beurtheilen vermögend seyn wird. -- XXXIII. Der Vorwurf, daß ein von Carlsruh erlaßenes Schreiben auf das ganze Geschäfft widrigen Einfluß gehabt haben sollte, war zuverläßig un- gegründet. I Schon beym Wahlconvente schienen die größe- II. Weil in den Oesterreichischen Erblanden die konn-
XIII. Joſeph II. 1764-1786. noch ein Streit uͤber die Art der graͤflichen Theilnehmungan der Viſitation hinzu, — die nicht einzelnen Grafen ſondern nur den vier Grafencollegien zugeſtanden werden konnte, — XXIII-XXV. wovon das Fraͤnkiſche und Weſt- phaͤliſche ſowohl als das Wetteraniſche bisher fuͤr pur evan- geliſch gerechnet waren. — XXVI. So hatte auch noch 1766. der ganze Reichstag die Sache genommen. — XXVII. XXVIII. Jetzt ſollten aber auf einmal die Weſtphaͤliſchen und Fraͤnkiſchen Grafen nach einander auf der catholiſchen Seite berufen werden, — wie bey der zweyten Claſſe ein catho- liſcher Bevollmaͤchtigter des Grafen von Metternich von we- gen der Weſtphaͤliſchen Grafen erſchien. — XXIX. XXX. Daruͤber erfolgten zu Regensburg von beiden Religionsthei- len einander entgegengeſetzte Schluͤſſe, — und zu Wetzlar eine ungluͤckliche Trennung der ganzen Viſitation. — XXXI. XXXII. Auch erſchienen von beiden Seiten Schriften, — deren Werth erſt die Nachwelt unpartheyiſch zu beurtheilen vermoͤgend ſeyn wird. — XXXIII. Der Vorwurf, daß ein von Carlsruh erlaßenes Schreiben auf das ganze Geſchaͤfft widrigen Einfluß gehabt haben ſollte, war zuverlaͤßig un- gegruͤndet. I Schon beym Wahlconvente ſchienen die groͤße- II. Weil in den Oeſterreichiſchen Erblanden die konn-
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XIII. Joſeph II. 1764-1786.
noch ein Streit uͤber die Art der graͤflichen Theilnehmung
an der Viſitation hinzu, — die nicht einzelnen Grafen
ſondern nur den vier Grafencollegien zugeſtanden werden
konnte, — XXIII-XXV. wovon das Fraͤnkiſche und Weſt-
phaͤliſche ſowohl als das Wetteraniſche bisher fuͤr pur evan-
geliſch gerechnet waren. — XXVI. So hatte auch noch
1766. der ganze Reichstag die Sache genommen. — XXVII.
XXVIII. Jetzt ſollten aber auf einmal die Weſtphaͤliſchen und
Fraͤnkiſchen Grafen nach einander auf der catholiſchen Seite
berufen werden, — wie bey der zweyten Claſſe ein catho-
liſcher Bevollmaͤchtigter des Grafen von Metternich von we-
gen der Weſtphaͤliſchen Grafen erſchien. — XXIX. XXX.
Daruͤber erfolgten zu Regensburg von beiden Religionsthei-
len einander entgegengeſetzte Schluͤſſe, — und zu Wetzlar
eine ungluͤckliche Trennung der ganzen Viſitation. — XXXI.
XXXII. Auch erſchienen von beiden Seiten Schriften, —
deren Werth erſt die Nachwelt unpartheyiſch zu beurtheilen
vermoͤgend ſeyn wird. — XXXIII. Der Vorwurf, daß ein
von Carlsruh erlaßenes Schreiben auf das ganze Geſchaͤfft
widrigen Einfluß gehabt haben ſollte, war zuverlaͤßig un-
gegruͤndet.
Schon beym Wahlconvente ſchienen die groͤße-
ren Teutſchen Hoͤfe uͤber keine Angelegen-
heit ſo vielen Eifer und Einmuͤthigkeit zu bezeu-
gen, als daß in der nunmehr hergeſtellten Frie-
denszeit endlich einmal die laͤngſt gewuͤnſchte Vi-
ſitarion des Cammergerichts zu Wetzlar vor
ſich gehen moͤchte. Dieſer Eifer wurde vollends
von neuem belebt, als Joſeph der II. gleich nach
dem Antritt ſeiner kaiſerlichen Regierung ſolche
preiswuͤrdige Geſinnungen fuͤr eine gerade durch-
gehende Handhabung der Gerechtigkeit blicken ließ,
daß jedermann nicht anders als das unbeſchraͤnk-
teſte Vertrauen in die Gerechtigkeitsliebe dieſes
Monarchen ſetzen konnte.
Weil in den Oeſterreichiſchen Erblanden die
Regierung noch in den Haͤnden der nunmehr ver-
wittweten Kaiſerinn Maria Thereſia blieb; ſo
konn-
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