Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.XIII. Joseph II. 1764-1786. Puncte, die wohl der Mühe werth waren, sie erstmittelst reichstäglicher Berathschlagung mit mög- lichster Vorsicht und Genauigkeit zu bestimmen, ehe man zur Sache selber schritte, und es darauf ankommen ließe, was alsdann auch für Mißhel- ligkeit und Aufenthalt daraus entstehen möchte. IV. In solcher Absicht waren nun schon im Jahre V. Aus einer Schrift, die erst geschrieben hin mer- (q) Das Reichsgutachten war vom 8. Aug., das
kaiserliche Ratifications-Commissionsdecret vom 17. Nov. 1766. XIII. Joſeph II. 1764-1786. Puncte, die wohl der Muͤhe werth waren, ſie erſtmittelſt reichstaͤglicher Berathſchlagung mit moͤg- lichſter Vorſicht und Genauigkeit zu beſtimmen, ehe man zur Sache ſelber ſchritte, und es darauf ankommen ließe, was alsdann auch fuͤr Mißhel- ligkeit und Aufenthalt daraus entſtehen moͤchte. IV. In ſolcher Abſicht waren nun ſchon im Jahre V. Aus einer Schrift, die erſt geſchrieben hin mer- (q) Das Reichsgutachten war vom 8. Aug., das
kaiſerliche Ratifications-Commiſſionsdecret vom 17. Nov. 1766. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0158" n="124"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">XIII.</hi> Joſeph <hi rendition="#aq">II.</hi> 1764-1786.</fw><lb/> Puncte, die wohl der Muͤhe werth waren, ſie erſt<lb/> mittelſt reichstaͤglicher Berathſchlagung mit moͤg-<lb/> lichſter Vorſicht und Genauigkeit zu beſtimmen,<lb/> ehe man zur Sache ſelber ſchritte, und es darauf<lb/> ankommen ließe, was alsdann auch fuͤr Mißhel-<lb/> ligkeit und Aufenthalt daraus entſtehen moͤchte.</p><lb/> <note place="left"> <hi rendition="#aq">IV.</hi> </note> <p>In ſolcher Abſicht waren nun ſchon im Jahre<lb/> 1747., ich weiß nicht von wem, aber gewiß von<lb/> einer der Sache voͤllig gewachſenen Feder, 26.<lb/> Puncte zur reichstaͤglichen Berathſchlagung ent-<lb/> worfen. Kaum wird auch je ein Beyſpiel aufzu-<lb/> weiſen ſeyn, daß man am Reichstage mit groͤße-<lb/> rem Eifer und mehrerer Einmuͤthigkeit zu Werke<lb/> gegangen waͤre, als in der Berathſchlagung, die<lb/> im Jul. und Auguſt 1766. hieruͤber angeſtellt wur-<lb/> de. Ueber einige der wichtigſten Puncte vereinig-<lb/> te man ſich bald eines Reichsgutachtens, das eins-<lb/> weilen mit Vorbehalt einer auch uͤber die uͤbrigen<lb/> Puncte anzuſtellenden Berathſchlagung zur kaiſer-<lb/> lichen Genehmigung geſtellt wurde. Dieſe erfolg-<lb/> te jedoch nicht ſo zeitig, als man ſie erwartet hat-<lb/> te <note place="foot" n="(q)">Das Reichsgutachten war vom 8. Aug., das<lb/> kaiſerliche Ratifications-Commiſſionsdecret vom<lb/> 17. Nov. 1766.</note>. Es zeigte ſich aber bald, daß in dieſer<lb/> Zwiſchenzeit in Anſehung der Grundſaͤtze, die man<lb/> bisher von der Cammergerichtsviſitation angenom-<lb/> men hatte, wahrſcheinlich eine Veraͤnderung vor-<lb/> gegangen ſeyn muͤße.</p><lb/> <note place="left"> <hi rendition="#aq">V.</hi> </note> <p>Aus einer Schrift, die erſt geſchrieben hin<lb/> und wieder mitgetheilt ward, hernach unter dem<lb/> Titel: ”<hi rendition="#fr">Betrachtungen uͤber das reichscam-</hi><lb/> <fw place="bottom" type="catch"><hi rendition="#fr">mer-</hi></fw><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [124/0158]
XIII. Joſeph II. 1764-1786.
Puncte, die wohl der Muͤhe werth waren, ſie erſt
mittelſt reichstaͤglicher Berathſchlagung mit moͤg-
lichſter Vorſicht und Genauigkeit zu beſtimmen,
ehe man zur Sache ſelber ſchritte, und es darauf
ankommen ließe, was alsdann auch fuͤr Mißhel-
ligkeit und Aufenthalt daraus entſtehen moͤchte.
In ſolcher Abſicht waren nun ſchon im Jahre
1747., ich weiß nicht von wem, aber gewiß von
einer der Sache voͤllig gewachſenen Feder, 26.
Puncte zur reichstaͤglichen Berathſchlagung ent-
worfen. Kaum wird auch je ein Beyſpiel aufzu-
weiſen ſeyn, daß man am Reichstage mit groͤße-
rem Eifer und mehrerer Einmuͤthigkeit zu Werke
gegangen waͤre, als in der Berathſchlagung, die
im Jul. und Auguſt 1766. hieruͤber angeſtellt wur-
de. Ueber einige der wichtigſten Puncte vereinig-
te man ſich bald eines Reichsgutachtens, das eins-
weilen mit Vorbehalt einer auch uͤber die uͤbrigen
Puncte anzuſtellenden Berathſchlagung zur kaiſer-
lichen Genehmigung geſtellt wurde. Dieſe erfolg-
te jedoch nicht ſo zeitig, als man ſie erwartet hat-
te (q). Es zeigte ſich aber bald, daß in dieſer
Zwiſchenzeit in Anſehung der Grundſaͤtze, die man
bisher von der Cammergerichtsviſitation angenom-
men hatte, wahrſcheinlich eine Veraͤnderung vor-
gegangen ſeyn muͤße.
Aus einer Schrift, die erſt geſchrieben hin
und wieder mitgetheilt ward, hernach unter dem
Titel: ”Betrachtungen uͤber das reichscam-
mer-
(q) Das Reichsgutachten war vom 8. Aug., das
kaiſerliche Ratifications-Commiſſionsdecret vom
17. Nov. 1766.
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