Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.XIII. Joseph II. 1764-1786. oder zwey Jahre später zu Stande gekommen seyn.Vielleicht wäre dann aber auch in einem oder et- lichen Jahren mehr, als hernach in neun Jahren, geschehen; und die ganze Sache würde dann wahr- scheinlich auch nicht ein solch unglückliches Ende genommen haben, als hernach leider der Erfolg zeigte. XI. Gleich anfangs entstand ein Zweifel, wie es das (w) R. A. 1654. §. 130. (x) Wahlcap. (1742.) Art. 17. §. 8.
XIII. Joſeph II. 1764-1786. oder zwey Jahre ſpaͤter zu Stande gekommen ſeyn.Vielleicht waͤre dann aber auch in einem oder et- lichen Jahren mehr, als hernach in neun Jahren, geſchehen; und die ganze Sache wuͤrde dann wahr- ſcheinlich auch nicht ein ſolch ungluͤckliches Ende genommen haben, als hernach leider der Erfolg zeigte. XI. Gleich anfangs entſtand ein Zweifel, wie es das (w) R. A. 1654. §. 130. (x) Wahlcap. (1742.) Art. 17. §. 8.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0164" n="130"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">XIII.</hi> Joſeph <hi rendition="#aq">II.</hi> 1764-1786.</fw><lb/> oder zwey Jahre ſpaͤter zu Stande gekommen ſeyn.<lb/> Vielleicht waͤre dann aber auch in einem oder et-<lb/> lichen Jahren mehr, als hernach in neun Jahren,<lb/> geſchehen; und die ganze Sache wuͤrde dann wahr-<lb/> ſcheinlich auch nicht ein ſolch ungluͤckliches Ende<lb/> genommen haben, als hernach leider der Erfolg<lb/> zeigte.</p><lb/> <note place="left"> <hi rendition="#aq">XI.</hi> </note> <p>Gleich anfangs entſtand ein Zweifel, wie es<lb/> mit Abtheilung des eigentlichen Viſitationsge-<lb/> ſchaͤffts und der Reviſionsſachen gehalten werden<lb/> ſollte. Der juͤngſte Reichsabſchied hatte ſich ſo<lb/> erklaͤret, daß die 24. deputirten Staͤnde ”naͤchſt<lb/> Verrichtung der Viſitation” die Reviſionsſachen<lb/> unter die Hand nehmen ſollten <note place="foot" n="(w)">R. A. 1654. §. 130.</note>. Eben darum,<lb/> weil der alten uͤberhaͤuften Reviſionen eine große<lb/> Menge zu erwarten war, hatte der Reichsabſchied<lb/> die deputirten Staͤnde in ſo ſtarker Anzahl ernannt,<lb/> daß ſie in vier abgeſonderte Raͤthe vertheilt wer-<lb/> den koͤnnten. In der Wahlcapitulation Carls des<lb/><hi rendition="#aq">VII.</hi> hatte das churfuͤrſtliche Collegium ſich daruͤ-<lb/> ber ſo gefaſſet, daß auch das eigentliche Viſita-<lb/> tionsgeſchaͤfft nur in einem Senate vorgenommen<lb/> werden ſollte; von den drey uͤbrigen Senaten ſoll-<lb/> ten zwey die alten Reviſionsſachen, der vierte die<lb/> neueren unter die Hand nehmen <note place="foot" n="(x)">Wahlcap. (1742.) Art. 17. §. 8.</note>. Dem Sin-<lb/> ne des Reichsabſchiedes ſchien es aber gemaͤßer zu<lb/> ſeyn, daß die geſammte Reichsdeputation erſt die<lb/> Viſitation verrichten, und alsdann erſt in abge-<lb/> theilten vier Senaten die Reviſionsſachen vorneh-<lb/> men ſollte. Dem Gewichte nach war unſtreitig<lb/> <fw place="bottom" type="catch">das</fw><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [130/0164]
XIII. Joſeph II. 1764-1786.
oder zwey Jahre ſpaͤter zu Stande gekommen ſeyn.
Vielleicht waͤre dann aber auch in einem oder et-
lichen Jahren mehr, als hernach in neun Jahren,
geſchehen; und die ganze Sache wuͤrde dann wahr-
ſcheinlich auch nicht ein ſolch ungluͤckliches Ende
genommen haben, als hernach leider der Erfolg
zeigte.
Gleich anfangs entſtand ein Zweifel, wie es
mit Abtheilung des eigentlichen Viſitationsge-
ſchaͤffts und der Reviſionsſachen gehalten werden
ſollte. Der juͤngſte Reichsabſchied hatte ſich ſo
erklaͤret, daß die 24. deputirten Staͤnde ”naͤchſt
Verrichtung der Viſitation” die Reviſionsſachen
unter die Hand nehmen ſollten (w). Eben darum,
weil der alten uͤberhaͤuften Reviſionen eine große
Menge zu erwarten war, hatte der Reichsabſchied
die deputirten Staͤnde in ſo ſtarker Anzahl ernannt,
daß ſie in vier abgeſonderte Raͤthe vertheilt wer-
den koͤnnten. In der Wahlcapitulation Carls des
VII. hatte das churfuͤrſtliche Collegium ſich daruͤ-
ber ſo gefaſſet, daß auch das eigentliche Viſita-
tionsgeſchaͤfft nur in einem Senate vorgenommen
werden ſollte; von den drey uͤbrigen Senaten ſoll-
ten zwey die alten Reviſionsſachen, der vierte die
neueren unter die Hand nehmen (x). Dem Sin-
ne des Reichsabſchiedes ſchien es aber gemaͤßer zu
ſeyn, daß die geſammte Reichsdeputation erſt die
Viſitation verrichten, und alsdann erſt in abge-
theilten vier Senaten die Reviſionsſachen vorneh-
men ſollte. Dem Gewichte nach war unſtreitig
das
(w) R. A. 1654. §. 130.
(x) Wahlcap. (1742.) Art. 17. §. 8.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |