Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.2) C. G. Visitation 1767-1776. das eigentliche Visitationsgeschäfft von größeremBelange, als die Erörterung dieser oder jener ein- zelnen Revisionssache. Man merkte also bald eine neue Schwierigkeit, welche sechs Stände den großen Vorzug haben sollten, den Visitationssenat alleine auszumachen, und welche achtzehn Stände sich in die Revisionssenate verweisen laßen sollten. Kurz die Visitation wurde jetzt in vollem Rathe der beiden kaiserlichen Commissarien und aller Subdelegirten der 24. deputirten Stände vorge- nommen. Doch bey der Abtheilung der Senate, wennXII. drey J 2
2) C. G. Viſitation 1767-1776. das eigentliche Viſitationsgeſchaͤfft von groͤßeremBelange, als die Eroͤrterung dieſer oder jener ein- zelnen Reviſionsſache. Man merkte alſo bald eine neue Schwierigkeit, welche ſechs Staͤnde den großen Vorzug haben ſollten, den Viſitationsſenat alleine auszumachen, und welche achtzehn Staͤnde ſich in die Reviſionsſenate verweiſen laßen ſollten. Kurz die Viſitation wurde jetzt in vollem Rathe der beiden kaiſerlichen Commiſſarien und aller Subdelegirten der 24. deputirten Staͤnde vorge- nommen. Doch bey der Abtheilung der Senate, wennXII. drey J 2
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2) C. G. Viſitation 1767-1776.
das eigentliche Viſitationsgeſchaͤfft von groͤßerem
Belange, als die Eroͤrterung dieſer oder jener ein-
zelnen Reviſionsſache. Man merkte alſo bald
eine neue Schwierigkeit, welche ſechs Staͤnde den
großen Vorzug haben ſollten, den Viſitationsſenat
alleine auszumachen, und welche achtzehn Staͤnde
ſich in die Reviſionsſenate verweiſen laßen ſollten.
Kurz die Viſitation wurde jetzt in vollem Rathe
der beiden kaiſerlichen Commiſſarien und aller
Subdelegirten der 24. deputirten Staͤnde vorge-
nommen.
Doch bey der Abtheilung der Senate, wenn
ſie auch nur zu den Reviſionsſachen geſchehen ſoll-
te, zeigte ſich noch eine unvorgeſehene Schwierig-
keit. Im Reichsgutachten vom 8. Aug. 1766.
hatten die Reichsſtaͤnde darauf angetragen, daß
ein jeder deputirter Reichsſtand zwey Subdelegir-
te zur Viſitation ernennen moͤchte. Das kaiſer-
liche Ratificationsdecret vom 17. Nov. 1766. er-
klaͤrte ſich aber nur fuͤr einen Subdelegirten von
jedem Reichsſtande, wobey man ſich auch beru-
higte. Alſo erſchien bey Eroͤffnung der Viſitation
im May 1767. von einem jeden der 24. deputir-
ten Reichsſtaͤnde auch nur ein Subdelegirter.
Nur von Churmainz fanden ſich ihrer vier ein,
und zwar, wie ſichs bald veroffenbarte, in der
Meynung, daß in einem jeden der vier Senate
auch ein Churmainziſcher Subdelegirter ſeyn muͤße.
Waren nun ſolchergeſtalt 27. Subdelegirte in vier
Senate zu vertheilen; ſo haͤtten entweder drey
Senate aus ſieben Mitgliedern beſtehen muͤßen; —
das konnte aber wegen der erforderlichen Reli-
gionsgleichheit nicht ſeyn; — oder es haͤtten in
drey
XII.
J 2
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