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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.

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2) C. G. Visitation 1767-1776.
übrig, als darüber an Kaiser und Reich zu be-
richten. Wie aber darauf vergeblich angetragen
wurde, mußten die evangelischen Subdelegirten
sich begnügen, an das evangelische Corpus (1776.
Febr. 23.) einsweilen ihren Bericht darüber zu
erstatten. In dieser Lage, und da weder zu Re-
gensburg noch sonst dieser Stein des Anstoßes
gehoben wurde, war es doppelt bedenklich, als
am 8. May 1776. die kaiserliche Commission zu
Wetzlar darauf antrug, daß gleichbalden, und
ehe etwas anders vorgenommen werde, zur Ab-
theilung der vier Senate geschritten werden möchte.

Bis zum 8. May 1776. war also vom 2. MayXIV.
1767. an in neun vollen Jahren noch nichts wei-
ter als das eigentliche Visitationsgeschäfft vorge-
nommen worden! -- Das war freylich auffal-
lend. Aber aus mehreren mitwirkenden Ursachen
läßt es sich doch ziemlich begreiflich machen. Vors
erste fehlte es nicht an Stoff zur Arbeit, da in so
langer Zeit keine Visitation gewesen war, und die
jetzige gleich bey ihrem Eintritt einen unbegränz-
ten Eifer zeigte, nichts, was zur Herstellung einer
gesetzmäßigen Gerichtsverfassung dienen könnte,
ungerührt zu laßen. Die vielerley Gegenstände,
so hier vorkamen, bey jeder Berathschlagung mit
24. Stimmen zu erörtern, war an sich schon ein
weitläuftiges Werk. Man denke sich aber vollends
24. lauter gelehrte von wahrem Justitzeifer belebte
Männer, die hier Gelegenheit fanden, ihre Ge-
lehrsamkeit und Rechtschaffenheit an Tag zu legen,
und da keiner dem andern nachgeben wollte, mit
gleicher Gründlichkeit und Ausführlichkeit sein
Herz recht auszuschütten. So entstanden frey-

lich
J 3

2) C. G. Viſitation 1767-1776.
uͤbrig, als daruͤber an Kaiſer und Reich zu be-
richten. Wie aber darauf vergeblich angetragen
wurde, mußten die evangeliſchen Subdelegirten
ſich begnuͤgen, an das evangeliſche Corpus (1776.
Febr. 23.) einsweilen ihren Bericht daruͤber zu
erſtatten. In dieſer Lage, und da weder zu Re-
gensburg noch ſonſt dieſer Stein des Anſtoßes
gehoben wurde, war es doppelt bedenklich, als
am 8. May 1776. die kaiſerliche Commiſſion zu
Wetzlar darauf antrug, daß gleichbalden, und
ehe etwas anders vorgenommen werde, zur Ab-
theilung der vier Senate geſchritten werden moͤchte.

Bis zum 8. May 1776. war alſo vom 2. MayXIV.
1767. an in neun vollen Jahren noch nichts wei-
ter als das eigentliche Viſitationsgeſchaͤfft vorge-
nommen worden! — Das war freylich auffal-
lend. Aber aus mehreren mitwirkenden Urſachen
laͤßt es ſich doch ziemlich begreiflich machen. Vors
erſte fehlte es nicht an Stoff zur Arbeit, da in ſo
langer Zeit keine Viſitation geweſen war, und die
jetzige gleich bey ihrem Eintritt einen unbegraͤnz-
ten Eifer zeigte, nichts, was zur Herſtellung einer
geſetzmaͤßigen Gerichtsverfaſſung dienen koͤnnte,
ungeruͤhrt zu laßen. Die vielerley Gegenſtaͤnde,
ſo hier vorkamen, bey jeder Berathſchlagung mit
24. Stimmen zu eroͤrtern, war an ſich ſchon ein
weitlaͤuftiges Werk. Man denke ſich aber vollends
24. lauter gelehrte von wahrem Juſtitzeifer belebte
Maͤnner, die hier Gelegenheit fanden, ihre Ge-
lehrſamkeit und Rechtſchaffenheit an Tag zu legen,
und da keiner dem andern nachgeben wollte, mit
gleicher Gruͤndlichkeit und Ausfuͤhrlichkeit ſein
Herz recht auszuſchuͤtten. So entſtanden frey-

lich
J 3
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[133/0167] 2) C. G. Viſitation 1767-1776. uͤbrig, als daruͤber an Kaiſer und Reich zu be- richten. Wie aber darauf vergeblich angetragen wurde, mußten die evangeliſchen Subdelegirten ſich begnuͤgen, an das evangeliſche Corpus (1776. Febr. 23.) einsweilen ihren Bericht daruͤber zu erſtatten. In dieſer Lage, und da weder zu Re- gensburg noch ſonſt dieſer Stein des Anſtoßes gehoben wurde, war es doppelt bedenklich, als am 8. May 1776. die kaiſerliche Commiſſion zu Wetzlar darauf antrug, daß gleichbalden, und ehe etwas anders vorgenommen werde, zur Ab- theilung der vier Senate geſchritten werden moͤchte. Bis zum 8. May 1776. war alſo vom 2. May 1767. an in neun vollen Jahren noch nichts wei- ter als das eigentliche Viſitationsgeſchaͤfft vorge- nommen worden! — Das war freylich auffal- lend. Aber aus mehreren mitwirkenden Urſachen laͤßt es ſich doch ziemlich begreiflich machen. Vors erſte fehlte es nicht an Stoff zur Arbeit, da in ſo langer Zeit keine Viſitation geweſen war, und die jetzige gleich bey ihrem Eintritt einen unbegraͤnz- ten Eifer zeigte, nichts, was zur Herſtellung einer geſetzmaͤßigen Gerichtsverfaſſung dienen koͤnnte, ungeruͤhrt zu laßen. Die vielerley Gegenſtaͤnde, ſo hier vorkamen, bey jeder Berathſchlagung mit 24. Stimmen zu eroͤrtern, war an ſich ſchon ein weitlaͤuftiges Werk. Man denke ſich aber vollends 24. lauter gelehrte von wahrem Juſtitzeifer belebte Maͤnner, die hier Gelegenheit fanden, ihre Ge- lehrſamkeit und Rechtſchaffenheit an Tag zu legen, und da keiner dem andern nachgeben wollte, mit gleicher Gruͤndlichkeit und Ausfuͤhrlichkeit ſein Herz recht auszuſchuͤtten. So entſtanden frey- lich XIV. J 3

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787, S. 133. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung03_1787/167>, abgerufen am 23.11.2024.