Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.XIII. Joseph II. 1764-1786. niemals aber mehr als 6. Beysitzer zu Beurthei-lung einer Sache gelaßen wurden. VII. Verschiedene Reichsstände waren bey Abfas- 17.
XIII. Joſeph II. 1764-1786. niemals aber mehr als 6. Beyſitzer zu Beurthei-lung einer Sache gelaßen wurden. VII. Verſchiedene Reichsſtaͤnde waren bey Abfaſ- 17.
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XIII. Joſeph II. 1764-1786.
niemals aber mehr als 6. Beyſitzer zu Beurthei-
lung einer Sache gelaßen wurden.
Verſchiedene Reichsſtaͤnde waren bey Abfaſ-
ſung des Reichsgutachtens der Meynung geweſen,
daß man zu Vermeidung aller Kuͤnſteleyen den bis-
herigen Unterſchied zwiſchen gerichtlichen und
auſſergerichtlichen Senaten ganz aufheben,
und alle Sachen ohne Unterſchied in einerley Se-
naten vornehmen laßen ſollte; nur mit der einzi-
gen Einſchraͤnkung, daß, wenn wegen Krankheit
oder anderer Abhaltung in einem Senate weniger
als ſechs Beyſitzer gegenwaͤrtig waͤren, alsdann
keine Endurtheile ſondern nur Beſcheide oder La-
dungen u. d. gl. erkannt werden ſollten. Allein
einige Stimmen hatten darauf angetragen, daß
Beſcheide und auſſergerichtliche Erkenntniſſe, wenn
ſie Reichsſtaͤnde betraͤfen, niemals von wenigern,
aber auch nicht von mehreren als ſechs Beyſitzern,
Privatſachen aber nur von vier Beyſitzern eroͤrtert
werden ſollten. In ſolchen Faͤllen ſollten alſo uͤber-
ſchießende Beyſitzer eines Senates aus demſelben
abtreten, und an einem beſonderen ſogenannten
Beſcheidtiſche ſolche Beſcheide abfaſſen, die nur
die aͤußerliche Form des Proceſſes betreffen, als
wo z. B. von Friſtſuchungen, Ungehorſamsbe-
ſchuldigungen u. d. gl. die Rede iſt. Hieruͤber
haben ſich ganz natuͤrlich neue Schwierigkeiten und
Anſtoͤße hervorgethan, die nun von neuem einer
Erledigung von Seiten der geſetzgebenden Gewalt
beduͤrfen. (Man will bemerkt haben, daß dieſer
Anſtaͤnde wegen ſeit dem Jahre 1782. von den
nunmehrigen 25. Beyſitzern noch weniger Rechts-
ſachen, oder doch nicht mehrere, als vorher von
17.
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